{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-19","aktenzeichen":"2 StR 588/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"013\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 588/83 BESCHLUSS\n08}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Piloten Hossein CS in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an. ww\n1956 in Te (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. ? bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 17. März 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der kinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Binfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge sowie in\nweiterer Tateinheit mit Handeltreiben nii. Betäubungsmitteln\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\n“eststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Sentember 1983 u.a. ausgeführt:\n\nno\n\nSoweit der Angeklagte sich mit der sachriüxe\n\ngegen den Schuldspruch wendet, ist zu diffe-\n\nrenzieren. Die Strafkammer hat die Verbringung\n\nvon 441,1 g Heroin sowie 12,5 g Haschisch\n\nund 6,1 g Opium in die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland auf dem Flug von Karatschi über Frankfurt\n\nnach Madrid einheitlich als vollendete Einfuhr i.S. von $ %0 Abs. 1 Nr. 4 BtmG gewertet.\n\nEs\n\nsind aber verschiedene Teilmengen zu beach-\n\nten, für welche die strafrechtliche Bewertung\n\nunterschiedlich ausfällt:\n\na)\n\nb)\n\nDie aufgeführten Haschisch- und Opiummengen,\ndie zum Eigenverbrauch bestimmt waren, führte\nder Angeklagte in seinem Handgeväck mit sich.\nSie standen dem Angeklagten auf dem Gebiet\n\nder Bundesrepublik Deutschland \"tatsächlich\nzur Verfügung\", wurden daher nicht nur i.S.\nvon § 11 Abs. ? Satz % BtmG \"durchgeführt\",\nsondern eingeführt (BGH Urteil vom 4.5.1983\n- 2 StR 661/82; zur Veröffentlichung in BGHSt\nvorgesehen). Insoweit besteht die Verurtei-\n\nlung wegen vollendeter kinfuhr zu Recht.\n\nAnders verhält es sich mit dem im Transitgepäck versteckten Heroin, Insoweit hatte\nder Angekisgte zwar die Dispositionsmöglichkeit. Nach der Regelung im Betäubungsmittelgesetz 1981 kommt es, wie der Senat\nin dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom\n4.5.1983 - 2 StR 661/82 - ausgesprochen hat,\nnunnehr jedoch darauf an, ob diese Zugangsmöglichkeit zu dem Gepäckstück sich als\n\ntatsächliche Verfügungsmacht i.35. des\n\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 BtmG darstellt. Das\nwird die Regel sein, ist aber Jedenfalls dann nicht der Fall, wenn - wie\nhier nach den Feststellungen auf UA\n\nS. 3 - die alsbaldige Entdeckung des\nRauschgifts der Herausgabe entgegenstehen würde. Damit scheidet nach den\nGrundsätzen der genannten Entscheidung\nim Hinblick auf das Heroin vollendete\nEinfuhr aus. Jedoch ist bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestelit ist,\nversuchte Kinfuhr gegeben. Die Möglichkeit, sich das Fluggepäck während einer\nZwischenlandung herausgeben zu lassen,\nist grundsätzlich gegeben und den Flugreisenden bekannt. Da dem Angeklagten\ndemgegenüber die Gründe, die das Kerausgabeverlangen als vergeblich hätten erscheinen lassen können und müssen, verborgen geblieben waren, sind die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gegeben,\n\nBei der vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln handelt es sich im Gegensatz zu der\nversuchten Einfuhr des Heroins um keine\n\nnicht geringe Menge. Die verwirkten Straftatbestände der vollendeten Einfuhr gemäß § 29\n\nAbs. 1 Nr. ? und der versuchten Einfuhr gemäß\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 stehen zueinander in Tateinheit.\n\n-5-\n\nDie Änderung des Schuldspruchs erfordert\nwegen der damit verbundenen Veränderung\n\ndes Schuldgehalts der Tat - insbesondere\n\nim Hinblick auf die damit begründete Möglichkeit zur Milderung des Strafrahmens\n\ndes § 30 Abs. 1 BtmG nach den §§ 23 Abs. 2,\n49 Abs. 1 StGB (vgl. auch die Beschlüsse\n\ndes Senats vom 21. Juli 1983 - 2 StR 247/83 -\nund 2 StR 259/83) - die Aufhebung des Strafaussrruchs.\"\n\nDem pflichtet der Senat bei. Das sonstige Revisionsvorbringen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\nDies gilt auch hinsichtiich der Einziehungsanordnung.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-19/2-str-588-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-19/2-str-588-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.542152+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-19/2-str-588-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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