{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-05","aktenzeichen":"2 StR 835/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"O4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 835/82 URTEIL\n“ AP. 5) in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rentner Hans Rif DB aus\nCE :S Ye, geboren am @. u 1930 in\nDos ,\n\n2. den Stahlbauschlosser Gerhard Bruno OtW aus\nOHR 20 \\Em, zeboren am. Emm 1927 in\nStamm,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ndd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: GERNE\nals Verteidiger des Angeklagten Dei,\n\nJustizangestellte up\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darnstadt\nvom 28. April 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DaB wegen\nDiebstahls, versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nund Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren, den Angeklagten Ot@®wegen Diebstahls, Fahrens\nohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Die mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründeten Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten De».\n\nI. Das vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrenshindernis (Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten)\nbesteht nicht.\n\nDie Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten mehrfach geprüft. Sie hat dabei medizinische\nSachverständige zugezogen, an deren Sachkunde sie nicht\nzweifelte und, wie sich aus den im Urteil und von der\nRevision mitgeteilten ärztlichen Stellungnahmen ergibt,\nzu zweifeln auch keinen Anlaß hatte, Daß von endgültiger\nVerhandlungsfähigkeit - sie allein würde ein Verfahrenshindernis darstellen und zur beantragten Einstellung des Verfahrens führen - nicht die Rede sein kann,\nzeigt zudem das eigene Verhalten des Angeklagten, der\nnicht nur durch seinen Verteidiger erklären ließ, an\n\n4\n\nder Hauptverhandlung teilnehmen und sich verteidigen\n\nzu wollen (vgl. den Einstellungsamtrag vom 3. Novem-\n\nber 1981), sondern wiederholt auch selbst Stellungnahmen abgegeben (vgl. z.B. S. 43, 111 der Revisionsbegründung) und dem Verfahrensverlauf angepaßte Anträge\ngestellt hat (vgl. z.B. S. 38, 40, 42, 110 der Revisionsbegründung). Die beiden von ihm zu Protokoll des\nUrkundsbeamten erklärten Revisionsbegründungen bestätigen\nseine allgemeine Verhandlungsfähigkeit.\n\nII. Die Verfahrensrügen,.\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Ablehnungsgesuche gegen die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer angebracht. Die Gesuche sind\nmit Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.\n\na) Darauf, daß über die Ablehnungsgesuche nicht zuständige Richter entschieden hätten, kann nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht\ngestützt werden. Über die Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe hat das Revisionsgericht nach\nden Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens, mithin in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst zu entscheiden (vgl. BGHSt 18, 200; 27, 96, 98).\n\nb) Die Prüfung der Ablehnungsgesuche ergibt hier,\ndaß für den Angeklagten bei verständiger Überlegung\nund vernünftiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß bestand, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richter zu zweifeln.\n\nGH\n\naa) Daß der Vorsitzende - wiederholt - dem Verfahren\nFortgang gebende Entscheidungen getroffen hat, die der\nAngeklagte und sein Verteidiger für unrichtig hielten\nund beanstanden zu müssen glaubten, ist kein Grund,\ndie Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen.\nIhm obliegt die Verhandlungsleitung; Verfahrensfehler,\ndie ihm oder der Strafkammer unterlaufen, können mit\nder Revision gerügt werden, ohne daß daraus allein\nschon ein Befangenheitsgrund hergeleitet werden könnte.\nUmstände, die hier aus Art oder Inhalt der Verfügungen\ndes Vorsitzenden auf Voreingenommenheit gegenüber dem\nAngeklagten schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nAuch die Äußerung des Vorsitzenden \"wir haben keine\nLust, einen anderen Sachverständigen in das Verfahren\neinzubeziehen\" kann bei verständiger Würdigung aller\nUmstände und Beachtung vor allem der seinerzeitigen\nProzeßlage die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Die Äußerung war gefallen, nachdem die Strafkammer wiederholt Anträge der Verteidigung auf Zuziehung weiterer medizinischer Sachverständiger oder\nsachverständiger Zeugen abgelehnt hatte und gleichwohl\nein solcher - nach dem Vorangegangenen von vornherein\naussichtsloser - Antrag wiederum gestellt worden war.\nBei dieser Sachlag@kann, wie schon die über das Ablehnungsgesuch entscheidende Strafkammer in ihrem\nBeschluß vom 30. November 1981 zutreffend ausgeführt\nhat, die Bemerkung des Vorsitzenden nur als durch die\ndamalige Verfahrenslage verursachte einmalige Unmutsäußerung dahin verstanden werden, daß die Kammer bei\n\nunveränderter Sachlage auch weitere in die gleiche\nRichtung gehende Anträge ablehnen werde. Die Äußerung\nmag wenig glücklich formuliert sein, Anlaß zu der Besorgnis, der Vorsitzende werde sich über Vorschriften\nder Strafprozeßordnung hinwegsetzen und nach eigenem\nGutdünken - nach bloßer \"Lust oder Unlust\" - verfahren,\nkonnte sie auch einem kritisch eingestellten Angeklagten\nnicht geben. Dies um so weniger, als die gesamte Verhandlungsleitung des Vorsitzenden unmißverständlich\nzeigt, daß er zu keinem Zeitpunkt die Vorschriften der\nStrafprozeßordnung außer acht ließ.\n\nbb) Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, die in Berlin lebenden Eltern des Mitangeklagten SchB kommissarisch als Zeugen zu vernehmen. Bevor hierüber eine Entscheidung erging, hat\nder Vorsitzende nach Beratung mit den berufrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung bei den Eheleuten SchB unter Belehrung\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht fernmündlich angefragt, ob sie zu einer Aussage bereit seien. Auch\nhierin liegt - abweichend von der Ansicht de8 Beschwerdeführers - kein Grund, der die Besorgnis der\nBefangenheit eines der Berufsrichter rechtfertigen\nkönnte.\n\nDie Rückfrage bei den Zeugen diente - für jeden\nEinsichtigen erkennbar - allein dem Zweck, vor der\nLadung der Zeugen Klarheit über deren Aussagebereit -\nschaft zu gewinnen und jede unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden; dies lag im Interesse auch der\n\n- 7 -\n\nAngeklagten. Es ist kein auch noch so entfernter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die benannten Zeugen\nunter Umgehung strafprozessualer Vorschriften vom Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung vernommen,\nvon einer Aussage abgehalten oder in ihrer Aussage\nbeeinflußt werden sollten. Die - später - mitgeteilte\nAussagebereitschaft der Zeugen hat dann auch zu alsbaldiger Anordnung und Durchführung ihrer beantragten\nkommissarischen Vernehmung geführt; dies zeigt, daß\ndie Strafkamner der veränderten Sachlage sofort\nRechnung getragen hat,\n\nAn alledem ändert nichts, daß die Zeugen möglicherweise die telefonische Anfrage des Vorsitzenden mißverstanden haben. Sie haben diesem gegenüber Jedenfalls,\nwie aus seiner dienstlichen Äußerung hervorgeht, erklärt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\nzu machen, so daß die Kammer diese Verweigerung zunächst ihren weiteren Erwägungen zugrunde legen durfte.\nEbensowenig ist im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch von Bedeutung, ob die Auffassung der Berufsrichter,\ndie Frage der möglichen Zeugnisverweigerung könne im\nWege des Freibeweises geklärt werden, zutreffend war.\n\n2. Auch die gegen den Sachverständigen Dr. Tamm\ngerichteten Ablehnungsgesuche sind von der Strafkammer\nmit Recht abgelehnt worden.\n\na) Der Sachverständige hat den Angeklagten früher\nin anderer Sache zu gutachterlichen Zwecken untersucht\nund dabei festgestellt, daß dieser sich im Besitz von\netwa 50 Mandrax-Tabletten befand, die er in der Haftanstalt erworben hatte. Der Angeklagte behauptet, er\n\nH\n\nhabe dem Sachverständigen auf dessen Versprechen\n\nhin, absolutes Stillschweigen zu bewahren, die Herkunft der\nTabletten offengelegt. Trotz seines Versprechens habe\n\nder Sachverständige einen die Tabletten betreffenden Bericht\n\"an das Ministerium\" gesandt und dadurch seine ärzt-\n\nliche Schweigepflicht verletzt,\n\nInsoweit scheitert, wie die Strafkammer zutreffend\nangenommen hat, die Ablehnung schon daran, daß der\nBruch eines Versprechens nicht glaubhaft gemacht ist.\nDer Sachverständige hat es in seiner auf das Ablehnungsgesuch hin abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich als\nunzutreffend bezeichnet, daß er dem Angeklagten damals\nStillschweigen versprochen und das Ministerium unterrichtet habe, Er habe nur, weil er einen Suizidversuch\nhaben befürchten müssen, der Haftanstalt mitgeteilt,\ndaß der Angeklagte im Besitz einer großen Menge von\nTabletten sei.\n\nIn dieser den Angeklagten betreffenden Fürsorgemaßnahme kann kein Vertrauensbruch gesehen werden, der\ndie damalige oder jetzige Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage stellen könnte. Im übrigen betraf der Vorgang nicht den vom Sachverständigen zu begutachtenden gesundheitlichen Zustand des Angeklagten.\n\nb) Bei einem Gespräch erklärte der Sachverständige\ndem Angeklagten, \"eine Untersuchung zu einem bestimmten\nZeitpunkt ist eben für den einen ein Glück und für den\nanderen ein Unglück\". Die inhaltlich weitergehende Behauptun:\ndes Angeklagten, der Sachverständige habe verallgemeinernd\nGutachten überhaupt als \"Glückssache\" bezeichnet, ist im\nHinblick auf die vom Sachverständigen hierzu abgegebene\nStellungnahme nicht glaubhaft gemacht; auch insoweit folgt\n\nGA\n\nder S>nat der Ansicht der Strafkammer. Es ist, abgesehen von\n\nder Erklärung des Sachverständigen, auch schwer vorstellbar,\n\ndaß ein gerichtlich bestellter, fachlich anerkannter Gutachter\n\nseine eigene Tätigkeit derart herabwürdigt.\n\nDie feststehende Äußerung des Sachverständigen kann\nvon einem verständig Urteilenden nur dahin verstanden\nwerden, daß für den Inhalt des Gutachtens der Gesundheitszustand eines Menschen gerade zum Zeitpunkt der Untersuchung entscheidend ist, sich deshalb dieser Zeitpunkt je nach den Erwartungen des Untersuchten zu seinem\nVorteil oder Nachteil auswirken kann. Ein Grund für die Befürchtung, der Sachverständige werde bewußt oder leichtfertig ein inhaltlich unrichtiges Gutachten erstellen,\nkann hieraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hergeleitet werden.\n\nc) Der Inhalt der dem Gericht gegenüber erstatteten Gutachten und gutachterlichen Äußerungen kann ebenfalls zu einer entsprechenden Besorgnis keinen Anlaß\n\ngeben. Auch insoweit ist die Ansicht der Strafkamner\nzutreffend.\n\nDies gilt insbesondere für die von Dr. TEE ce -\näußerte Ansicht, der Angeklagte habe sich während der\nHauptverhandlung einmal vorsätzlich vom Stuhl fallen\nlassen, Die Kammer hebt zutreffend hervor, daß der Sachverständige damit eine Beobachtung wiedergegeben hat, wie\ner sie als Sachverständiger in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Mitteilung gehörte zu seinen gutachterlichen\nPflichten und ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\n-2D-\n\nIm übrigen hatte der Sachverständige in eigener\nVerantwortung zu entscheiden, ob der ihm vermittelte\nKenntnisstand zur Erstattung eines abschließenden\nGutachtens ausreichte. Dies war der Fall (UA S. 72).\n\n3. Angesichts des von dem Sachverständigen Dr. Tees\nüber die Schuldfähigkeit des Angeklagten erstatteten Gutachtens war die Strafkammer weder nach § 244 Abs. 2 StPO\ngedrängt, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen,\nnoch mußte sie dem in diese Richtung gehenden, auf\nS. 71 UA erörterten Hilfsbeweisamtrag stattgeben.\n\nDr. Täschner hat, für die Strafkammer überzeugend,\n\nein abschließendes Gutachten erstattet, auf Grund\ndessen die Strafkammer das Gegenteil der im Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsache für erwiesen erachten durfte (§ 244 Abs, 4 Satz 2 StPO). Der Sachverständige hat ausdrücklich \"versichert, daß er auf\nGrund seiner Teilnahme an der Beweisaufnahme nun auch\nohne die (früher von ihm für notwendig erachtete)\nDurchführung neuro-radiologischer und computer-tomographischer Untersuchungen ein verbindliches Gutachten\n\nerstatten könne\" (UA S. 72). Dem durfte die Kammer\nvertrauen.\n\n4. Die Priifung und Bejahung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n- 11 -\n\nDr. Tee hat dazu, wie dargelegt, ein umfassendes,\ndie Kammer überzeugendes Gutachten erstattet (UA S, 68 ff),\nBegründung, mit der ihm die Kammer folgte, ist rechtlich\nbedenkenfrei. Daran ändert nichts, daß zuvor an den\nAngeklagten der Hinweis ergangen war, er nehme möglicherweise ein unvollständiges Gutachten in Kauf:\ndieser vorsorgliche Hinweis diente allein dem Zweck,\nden Angeklagten auf die Notwendigkeit eigener Mitarbeit bei der Vorbereitung des Gutachtens aufmerksam zu machen. Er hat gleichwohl diese Mitarbeit verweigert.\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit des dann vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens wird dadurch nicht in\nFrage gestellt,\n\nDer von der Revision beanstandete Beschluß der\nStrafkammer vom 3. November 1981, der Angeklagte\nsolle - auch - gemäß § 81 StPo eingewiesen werden,\nwurde nicht ausgeführt. Die nicht beanstandete Einweisung nach § 81 a StPO ist zuvor mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden.\n\n5. Die mehrfachen Anordnungen des Landgerichts,\ndaß in Abwesenheit des Angeklagten weiterverhandelt\nwerden solle, entsprechen ohne Ausnahme dem Gesetz\n(§ 231 Abs. 2 StPo).\n\nDie in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht\nder Revision, die Strafkammer habe ohne gesetzliche\nGrundlage den Angeklagten von der weiteren Anwesenheit\nin der Hauptverhandlung entbunden oder auf seine Anwesenheit \"verzichtet\" (vgl. Revisionsbegründung\n3. 71), ist abwegig. Das jeweils eigenmächtige Fernbleiben des Angeklagten stellte den Versuch dar, anstelle des Gerichts selbst über den Fortgang des Verfahrens\n\n4\n\nDie\n\nzu\n\nentscheiden. Dem ist die Kammer mit den notwendigen\nund zulässigen Maßnahmen begegnet.\n\n6. Auf sich beruhen kann, ob frühere Aussagen\ndes Zeugen FEB durch Täuschung beeinflußt waren\n(§§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO). Entscheidend ist, daß\ndie Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung ohne\nTäuschung gemacht wurde (vgl. BGHSt 27, 355, 359).\nAusschließlich auf dieser Aussage beruht das Urteil,\nwobei die Strafkammer von den von der Verteidigung\n\ngeäußerten Bedenken gegen die frühere Aussage Kenntnis\nhatte.\n\n7. Die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nIII. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler.\n\nSoweit die in den Urteilsgrinden (UA S, 79) mitgeteilte Strafhöhe(desamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und drei Monaten) von der in den Urteilsspruch\neingegangenen Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren) abweicht, ist entscheidend der Urteilstenor.\n\nB. Die Revision des Angeklagten om.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nGH\n\n- 13 -\n\n1. Soweit auch dieser Beschwerdeführer geltend\nmacht, das gegen den Vorsitzenden Dr. RB gerichtete\nAblehnungsgesuch wegen dessen telefonischer Rückfrage\nbei den Eltern des Mitangeklagten Sch sei zu\nUnrecht zurückgewiesen worden, wird auf die Ausführungen zu oben A II 1 b,bb verwiesen.\n\nFür die Rüge, die Aussage des Zeugen Fb hätte\nmit Rücksicht auf die §§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO nicht\nverwertet werden dürfen, gilt das oben zu A II 6 Gesagte,\n\n2. Auch das weitere, den Vorsitzenden Richter betreffende, in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen\nSWR angebrachte Ablehnungsgesuch ist mit Recht als\nunbegründet zurückgewiesen worden.\n\nInsoweit teilt der Senat ohne Einschränkung die\nAuffassung der über das Gesuch entscheidenden Strafkammer in dem Beschluß vom 23. März 1982, Bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere\nauch der zur Zeit der Ablehnung bestehenden Verfahrenslage, deutet nichts darauf hin, daß der Richter Zeugen\nbeeinflussen, sie von einer Aussage abhalten oder den\nVerfahren eine bestimmte, den Beschwerdeführer benachteiligende Richtung geben wollte. Er war, wie sich aus\nseiner dienstlichen Äußerung unmißverständlich ergibt,\nausschließlich bestrebt, im Interesse einer vollständigen Sachaufklärung möglichst alle wichtigen\nZeugen zur Hauptverhandlung laden und dort in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligten vernehmen zu können.\nAuch ein kritischer Angeklagter konnte seinem Verhalten\nbei vernünftiger Betrachtung nichts Gegenteiliges entnehmen.\n\n- 41h -\n\nDer Vortrag im Ablehnungsgesuch vom 9. März 1982,\nder Richter habe Zeugen \"vorgewarnt\", ist mangels\nnäherer tatsächlicher Erläuterung ebensowenig geeignet,\neine andere Beurteilung zu rechtfertigen, wie der bloße,\nnicht mit Tatsachen belegte Hinweis in der Revisionsbegründung (S. 15), Dr. R&B habe sich \"bei seinen\nHinweisen an die Zeugen 'zu weit vorgewagt'\",\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nDie Ausführungen auf S. 7 der Revisionsbegründung vom\n3. September 1982 enthalten ausschließlich unzulässige\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-835-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-835-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.899834+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-05/2-str-835-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-10-05","dockets":["2 StR 835/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.10.1983 – 2 StR 835/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-835-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darnstadt\nvom 28. April 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/81","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81","label":"§ 81 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/81a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81a","label":"§ 81a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/231","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"231","label":"§ 231 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:06.899834+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}