{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-05","aktenzeichen":"2 StR 298/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"am)\n\nStPO 1975 § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5\n\nAuch in einem Verfahren, in dem sich mehrere Angeklagte\nwegen Beteiligung an derseiben Straftat zu verantworten\nhaben, darf das Verfahren gegen einzelne Angeklagte\nzeitweilig abgetrennt und die Verhandlung in Abwesenheit\nder anderen Angeklagten fortgeführt werden, wenn sich\ndie Verhandlung auf einen Punkt beschränkt, der die\nabwesenden Ängeklagten richt berührt,","text_plain":"ou,\n\nNachschlagewerk: ja zu I 1\nBGHSt: Ja\n\nam)\n\nStPO 1975 § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5\n\nAuch in einem Verfahren, in dem sich mehrere Angeklagte\nwegen Beteiligung an derseiben Straftat zu verantworten\nhaben, darf das Verfahren gegen einzelne Angeklagte\nzeitweilig abgetrennt und die Verhandlung in Abwesenheit\nder anderen Angeklagten fortgeführt werden, wenn sich\ndie Verhandlung auf einen Punkt beschränkt, der die\nabwesenden Ängeklagten richt berührt,\n\nBGH, Urt, v. 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83 - LG-SchwG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 298/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Richard K m aus Ve,\ngeboren am. @&B 13935 in LEWW/Schweiz,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n63\n\n62\n\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB, Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin WB in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt e-EEEB :..: EEEEEER\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 1982 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen,\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß\ngegen das Waffengesetz sowie wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\n\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1, Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen\n8 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO darin, daß die Schwurgerichtskammer in der gegen drei Angeklagte geführten\nHauptverhandlung das Verfahren gegen einen Mitangeklagten\nabgetrennt, im abgetrennten Verfahren ohne ihn, den\nBeschwerdeführer, weiterverhandelt und Beweis erhoben\nhat,\n\nDie Verurteilung bezieht sich auf einen von allen\ndrei Angeklagten unternommenen Einbruchsversuch, der in\nder Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1981 in Bein\nstattfand, der Filiale der dortigen Bezirkssparkasse\ngalt und von der Polizei entdeckt worden ist. Im Rahmen\ndieses Geschehens sind die Mordtaten begangen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Sowohl\n\nder Beschwerdeführer als auch der Mitangeklagte Bra\nsind des versuchten Diebstahls mit Waffen schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer hatte seine Anwesenheit am Tatort von vornherein eingeräumt, der Mitangeklagte Br@R seine Beteiligung an dem Einbruchsversuch hingegen bis zuletzt geleugnet.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 28. September 1982\nfaßte das Gericht den Beschluß, das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer und die Mitangeklagte Sch@ilb vorübergehend von dem Verfahren gegen den Mitangeklagten Bru®\nabzutrennen und die Verhandlung am nächsten Tag fortzusetzen. Die Verhandlung in dem Verfahren gegen Bra\nwurde am selben Tag in Abwesenheit des Beschwerdeführers\nweitergeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung vernahm das\nGericht die Zeugin MED. Im Verhandliungstermin\nvom 29. September 1982 wurden die vorübergehend getrennten\nVerfahren durch entsprechenden Beschluß wieder miteinander verbunden.\n\nDieses Verfahren bemängelt die Revision ohne Erfolg.\n\na) In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens\ngegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich,\nwenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten\nVerfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen\nund deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den\ndas Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzu-\n\nlässig ist die vorübergehende Abtrennung Jedoch dann,\nwenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte\nVerhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen\nund in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots\nhinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f; 30, 74 £; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13). Wann ein die\nAnwesenheit des Angeklagten erfordernder Zusammenhang\nvorliegt, die erörterten Vorgänge auch die gegen ihn\nerhobenen Vorwürfe berühren, der Angeklagte also von\ndem entsprechenden Verhandlungsteil betroffen ist\n\n(vgl. § 231 c Satz 1 StPO), 1äßt sich nicht in einer\nallgemeingültigen, alle denkbaren Fälle von vornherein\numfassenden Weise nach generell-abstrakten Merkmalen\nentscheiden.\n\nRegelmäßig fehlt ein die Abtrennung hindernder\nZusammenhang, wenn der betreffende Verhandlungsteil\nder Erörterung einer Tat - im prozessualen (§ 264 StPO)\noder auch materiell-rechtlichen (§ 52 StGB) Simne -\ndienen soll, die nur dem oder den Mitangeklagten zur\nLast gelegt wird, also nicht Gegenstand des gegen den\nabwesenden Angeklagten erhobenen Anklagevorwurfes ist;\nJe nach Fallgestaltung kann aber auch hier der abwesende\nAngeklagte von der in seiner Abwesenheit durchgeführten\nVerhandlung sachlich mitbetroffen sein, sofern die verschiedenen Taten einen Zusammenhang aufweisen und sich\nder in Rede stehende Verhandlungsteil auch auf das den\nZusammenhang vermittelnde Merkmal erstreckt (vel. BGH,\nUrteil vom 9. Juli 1974 - 5 StR 616/73).\n\n#3\n\nIn der Regel sind Abtrennung und Weiterverhandlung\nunzulässig, falls die ohne den Angeklagten fortgesetzte\nVerhandlung im abgetrennten Verfahren einer Tat gilt,\nauf die sich auch der gegen den Angeklagten erhobene\nAnklagevorwurf sachlich bezieht, Hierher gehören die\nFälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979\n- 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80),\nwobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft,\n\nBGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 -\noder Beihilfe, BGHSt 24, 257; BGH bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).\n\nDamit sind jedoch nur Regeln beschrieben, die\nnicht ausnahmslos gelten. Auch in einem Verfahren,\nin dem sich mehrere Angeklagte wegen Beteiligung\nan derselben Straftat zu verantworten haben, kann\ndie Verhandlung zeitweise auf einen Punkt beschränkt\nsein, der nur einen der Angeklagten berührt. Gegen eine\nVerfahrensabtrennung und Weiterverhandlung bestehen in solch:«\nFall keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings ist\nhierbei - im Blick auf den sachlichen Zusammenhang der\ngegen Aie Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe - besondere\nVorsicht geboten. Es muß zweifelsfrei feststehen, daß sich\ndie Frage, die in dem abzutrennenden Verfahren verhandelt weı\nsoll, unter Berücksichtigung aller verfahrensbedeutsamen\nUmstände, namentlich der Beweislage, als deutlich abgrenzbarer, den abwesenden Angeklagten nicht betreffender\nVerhandlungsgegenstand darstellt, daß sich das Ergebnis\n\ndes in Rede stehenden Verhandlungsteils - wie immer es\nausfällt - nicht auf den abwesenden Angeklagten auswirkt\n\nund daß sich die Verhandlung dann auch tatsächlich\n\nin dem damit gesteckten Rahmen hält. Nur wenn diesen\nBedingungen Genüge getan ist, läßt sich ausschließen, daß\n\ndie zeitweilige Abtrennung des Verfahrens Jene Verteidigungsinteressen des Angeklagten beeinträchtigt, denen das Anwesenheitsgebot zu dienen bestimmt ist.\n\nb) So liegt der Fall hier. Die Verhandlung in dem\nvorübergehend abgetrennten Verfahren, die sich in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollzog, betraf zwar\nden versuchten Diebstahl mit Waffen, der beiden Angeklagten als Mittätern zur Last gelegt worden war.\n\nIm Zeitpunkt der Abtrennung bestand jedoch nach\nder gegebenen Beweislage kein Zweifel mehr daran,\ndaß der Beschwerdefihrer den ihm vorgeworfenen Diebstahlsversuch unternommen hatte; die Annahme seiner\nTäterschaft erschien angesichts des bisherigen Verfahrensergebnisses gesichert, zumal er insoweit, als\nes diesen Tatvorwurf anging, von vornherein geständig\ngewesen war. Das in dieser Hinsicht bereits erzielte\nVerfahrensergebnis war in seinem Bestand nicht mehr\ndavon abhängig, ob es gelingen würde, den weiteren\nNachweis zu führen, daß auch der Mitangeklagte Bruch\nan dem versuchten Diebstahl mit Waffen mitgewirkt\nhatte. Bei dieser Beweislage durfte das gegen ihn\ngerichtete Verfahren zeitweilig abgetrennt und über\n\ndie Frage seiner Beteiligung an der Tat in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt werden.\n\nNichts anderes ist auch geschehen. Verhandelt wurde\nausschließlich darüber, ob der Mitangeklagte Br\n- entgegen seiner Einlassung - an dem in der Nacht vom\n12. auf den 15. Dezember 1981 unternommenen Diebstahlsversuch beteiligt war oder nicht. Die Vernehmung der\nZeugin MB 221: allein diesem Beweisthema. Das\ngeht aus den Urteilsfeststellungen unzweideutig hervors\nin den Feststellungen heißt es, die Zeugin habe den\nAngeklagten Br an 11. Dezember 1981 - wie auch\nöfters in den Tagen vorher - in das Haus gehen sehen,\nin dem der Beschwerdeführer wohnte (UA S. 8); innerhalb\nder Beweiswürdigung stützt sich das Landgericht u.a.\nauf die Aussage dieser Zeugin, um darzutun, daß es\ndie Einlassung des Angeklagten Br für widerlegt\nhält (UA S. 31),\n\nDamit steht fest, daß die Schwurgerichtskammer\nnach der Abtrennung des Verfahrens einen abgrenzbaren,\nallein den Mitangeklagten Br betreffenden Punkt zum\nVerhandlungsgegenstand gemacht und sich auch innerhalb\ndes danit gesteckten Rahmens gehalten hat. Der gerügte\nVerstoß gegen § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt\nmithin nicht vor.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des\nUrteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Seine Verurteilung wird von den getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDas gilt insbesondere für den Schuldspruch wegen\nversuchten und vollendeten Mordes. Die Annahme der\nSchwurgerichtskamner, der Angeklagte habe bei dem\nWurf mit der Handgranate (versuchter Mord) mit bedingtem und bei dem Pistolenschuß auf den Kopf des\nPolizeibeanten RW (vollendeter Mord) mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet keinen Bedenken,\n\nRechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch zu\ndem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte die Tötungshandlungen begangen hat, um eine Straftat zu verdecken,\nNach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen\nwar es ihm darum zu tun, unerkannt zu entkommen, was\ner im Falle des Wurfes mit der Handgranate auch seinen\nMittätern ermöglichen wollte (UA S. 14, 16). Von dieser\neindeutigen Feststellung entfernt sich die Revision,\nsoweit sie darzutun sucht, der Angeklagte habe sich\n\n- 10 -\n\nin Wirklichkeit bei seinem Tun von andersartigen oder\nzusätzlichen, innerhalb eines Motivbündels überwiegenden\nBeweggründen leiten lassen; dieses Vorbringen ist unbeachtlich,\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nsteht der Bejahung der Verdeckungsabsicht im Fall des\nWurfs mit der Handgranate auch nicht der Umstand entgegen, daß der Angeklagte insoweit lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Hier liegt es\nnicht so, daß nach der Vorstellung des Angeklagten\nder angestrebte Verdeckungserfolg nur mittels Tötung\nzu erreichen gewesen wäre, die Verdeckungsabsicht also\ndirekten Tötungsvorsatz notwendigerweise vorausgesetzt\nhätte. Zwecktauglichkeit und Wirksamkeit des Mittels,\ndas der Angeklagte einsetzte, um unerkannt zu entkommen,\nwaren unabhängig davon, ob der von ihm billigend in Kauf\ngenommene Tod des Polizeibeamten auch tatsächlich eintrat.\nDaß in Fällen dieser Art ein Verdeckungsmord mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen sein kann, ist in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt\n15, 291 ff); davon abzugehen besteht kein Anlaß.\n\n- 11 -\n\ndem vollendeten Mord, dem Verstoß gegen das Waffengesetz\nund dem Diebstahl mit Waffen angenommen hat, verkennt sie,\ndaß das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe als die minder schwere Straftat nicht die selbständigen, Jeweils schwereren Straftaten des Mordes\n\nund des Diebstahls mit Waffen zu einer einzigen Tat\n\n(§ 52 StGB) verbinden kann (ständige Rechtsprechung,\nzuletzt BGH, Urteil vom 16. August 1983 _ 1 StR\n\n486/83 - mit weiteren Nachweisen). Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nSeine Revision ist demgemäß zu verwerfen.\nMösl Miller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n§ 2","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-298-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-298-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.854857+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-05/2-str-298-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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