{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-05","aktenzeichen":"2 StR 281/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 281/83 URTEIL\n\n(of)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichel FR zus CE, dort geboren am\nW. EB 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u. a.\n\nI\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au: um\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 11. Januar 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nbl\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nA. Die Verfahrensrügen\n\nI. Rüge der Verletzung des § 244 Abs, 4 Satz 1 StPO.\n\n1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ladung und\nVernehmung eines Sachverständigen für Psychiatrie unter\nanderem zum Beweis seiner Behauptungen,\n\n\"daß bei einem vom Angeklagten angegebenen Heroinkonsum von kontinuierlich täglich ca. 1/k & und\nbei letzter Heroineinnahme am 21, 09. 1982 gegen\n19.00 Uhr der Höhepunkt des Entzugs bei Herrn\nFEED am 23. 09. 1982 vormittags, während der\nrichterlichen Vernehmung erreicht war\" (Beweisamtrag Nr. 1), und\n\n\"daß eine sachkundige Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Herrn FE ohne medizinisches\n\nund psychiatrisches Fachwissen unmöglich ist\"\n(Ergänzungsbeweisamtrag Nr. 2).\n\nDie Strafkammer lehnte diese Beweisamträge unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde ab. Die Angriffe der\nRevision gegen diese Entscheidung bleiben erfolglos.\n\n2. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte,\nder seit längerer Zeit heroinabhängig war und sich\nzuletzt täglich etwa ein Viertel Gramm Heroin injizierte\n(UA S. 9), am 22. September 1982 gegen 8.30 Uhr festgenommen. Bei einer polizeilichen Vernehmung noch\nan diesem Tage berichtete er glaubhaft, \"er habe\nsich am Vorabend ... den 'letzten Schuß Heroin gesetzt', und klagte über leichte Entzugserscheinungen\"\n(ua S. 8).\n\nAm folgenden Morgen wurde der Angeklagte durch\nden Zeugen AMD richterlich vernommen. Die Frage,\nob er in der Lage sei, der Vernehmung zu folgen, be-Jahte er und erklärte \"er habe zwar schon Entzugserscheinungen, aber das ginge noch\" (UA S. 9). Die Vernehmung war gegen 11.30 Uhr beendet.\n\nNach Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt\ngegen 12.00 Uhr beklagte sich der Angeklagte beim\nKammerbeamten über Entzugserscheinungen. Hiervon wurde\num ca. 13.30 Uhr der Oberpfleger der Anstalt, der\nZeuge WEB, verständigt, der sofort den Angeklagten\naufsuchte. \"Beim Erscheinen des Oberpflegers erklärte\nder Angeklagte diesem, er sei Heroinkonsument und\nleide unter Entzugserscheinungen. Der Zeuge Weib\nstellte fest, daß der Angeklagte ihn zwar als Sanitäter\nerkannte und erklären konnte, er sei Heroinkonsument\nund leide unter Entzugserscheinungen, im übrigen aber\n\"nicht richtig ansprechbar' war, keine klaren Angaben\n\nmachen konnte und stark zitterte. Nach seiner Auffassung war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt teilweise desorientiert, Der Zeuge bezeichnete den damaligen Zustand des Angeklagten mit der Formulierung\n\n'wie halb besoffen', Er oränete die sofortige Verlegung des Angeklagten in die Krankenabteilung der\nJVA Do an. Diese Anordnung wurde sofort ausgeführt, Die Rückverlegung aus der Krankenabteilung nach\nCE erfolgte am 7. 10. 1982\" (UA S. 9 unten/\n\nS. 10 oben).\n\n53. Der Revision ist zuzugeben, daß es bei einem\nsolchen Sachverhalt nahe liegen mag, sich für die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten\nund der in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen (siehe oben 1) sachverständiger Hilfe zu\nbedienen. Dies mag auch dann gelten, wenn eine Strafkammer über erhebliche Sachkunde auf dem Gebiet des\nDrogenmißbrauchs verfügt. Denn allein der zeitliche\nAbstand - etwa 1 1/2 Tage - zwischen der letzten\nHeroininjektion und der richterlichen Vernehmung 1äßt\nes möglich erscheinen, daß der Angeklagte zur Zeit der\nVernehmung in erheblichem Maße unter den Folgen des\nRauschgiftentzuges litt. Es kommt hinzu, daß er bei\nder Vernehmung - wie auch schon am Vortage - selbst\nauf Entzugserscheinungen hinwies und daß sich spätestens\nzwei Stunden, möglicherweise aber Sogar nur eine halbe\nStunde nach Abschluß der Vernehmung schwerste körperliche Entzugssymptome zeigten.\n\nGleichwohl ist die Entscheidung der Strafkammer,\nvon der Zuziehung eines Sachverständigen abzusehen,\nwegen der besonderen Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles nicht zu beanstanden.\n\nBL\n\na) Soweit die Strafkammer zu beurteilen hatte, ob\nbeim Angeklagten zur Zeit der Vernehmung erkennbare\nschwere körperliche Entzugserscheinungen vorlagen,\ndie die Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigen konnten,\nist eine Besonderheit der Fallgestaltung darin zu erblicken, daß dem Gericht in der Person des Ermittlungsrichters Ag ein Zeuge zur Verfügung stand, der auf\nGrund mindestens sechs jähriger Berufserfahrung im Umgang mit Betäubungsmittelkonsumenten in der Lage war,\nsolche Entzugserscheinungen zu erkennen und die von\nihm bei der Vernehmung hierzu gemachten Beobachtungen\numfassend und zutreffend wiederzugeben. Wenn dieser\nZeuge bekundete, \"daß bei dem Angeklagten weder eine\nDesorientierung, noch Krampfanfälle, Zittern, Frösteln\noder Schweißausbrüche vorlagen\" (UA S. 13), so ist es\nrevisionsrechtlich unbedenklich, wenn die erkennende\nStrafkammer mit ihrer besonderen Sachkunde auf dem\nGebiet des Drogenmißbrauchs auch ohne Zuziehung eines\nSachverständigen aus dieser Aussage schloß, daß schwere\nphysische Entzugserscheinungen nicht vorlagen, zumal\ndas Erkennen der geschilderten Symptome besondere\nmedizinische Kenntnisse nicht erforderte.\n\nb) Wie die Strafkammer richtig erkannt hat (UA\nS. 14 und 15), kann ein Drogenabhängiger in der Entzugsphase aber auch ohne sichtbare körperliche Entzugserscheinungen vernehmungsunfähig sein. Gerade\n. wenn er sich - wie vorliegend der Angeklagte -\nkooperationsbereit und aussagefreudig zeigt, kann\ndies Ausfluß der Unfähigkeit sein, seine Interessen\nvernünftig wahrzunehmen, Denn es besteht die Möglichkeit, daß er unter dem Leidensdruck der Entzugserscheinungen durch seine Aussage nur einer Erwartungs-\n\nhaltung des Vernehmenden entsprechen möchte, um die\nVernehmung so schnell als möglich hinter sich zu\nbringen und dann in Ruhe gelassen zu werden. Für den\nAngeklagten hat dies das Landgericht aber in einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen,\ndie zu dem Ergebnis kommt, daß er die Möglichkeit\nhatte, jederzeit auf das wiederholte Angebot des vernehmenden Richters einzugehen, die Vernehmung nicht\ndurchzuführen oder abzubrechen, und daß ihm dies\nauch bewußt war (UA S. 15).\n\nBei dieser besonderen Fallgestaltung durfte die\nerkennende Strafkammer mit ihrer Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs auch ohne sachverständigen\nBeistand zu der Schlußfolgerung gelangen, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Vernehmung in der Lage gewesen,\n\"das Bedürfnis, einen Wegfall oder aber zumindest eine\nMilderung der Entzugserscheinungen zu erreichen, hint-\n\nanzustellen und zuerst ein umfangreiches und detaillier-\n\ntes Geständnis abzulegen (UA S., 16). Denn für diese\nWertung bedurfte es medizinischen oder psychiatrischen\nFachwissens nicht.\n\nce) Durfte somit die Strafkammer in diesem Falle\ndie Frage der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten\nkraft eigener Sachkunde beantworten, so sind auch die\nBeweisamträge mit den diese Frage betreffenden Beweisbehauptungen, wie sie unter 1 aufgeführt sind, ohne\nRechtsfehler abgelehnt worden.\n\nII. Rüge der Verletzung des § 136_a_StPO.\n\nDie Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo und ist daher unzulässig.\n\nIL\n\nEin Verstoß gegen § 136 a StPO wäre nicht allein\nschon dann gegeben, wenn ein vernehmungsunfähiger\nAngeklagter vernommen würde. Es müßte hinzukommen,\ndaß der Vernehmende dies erkennt und gleichwohl die\nVernehmung durchführt. Insoweit fehlt es an einen\nTatsachenvortrag der Revision.\n\nB. Die Sachrüge\n\nDie Prüfung des angefochtenen Urteils auf die\nSachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-281-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-05/2-str-281-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.831597+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-05/2-str-281-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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