{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-04","aktenzeichen":"4 StR 557/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZF A|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_557/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nWolfgang Helmut DB em aus EM, geboren am EEE 1940\n\nin EEE (Westpreußen),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nZA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 23. Februar 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in zehn Fällen fortgesetzt handelnd, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den rechtlichen Zusammenhang der\nStraftaten unzutreffend gewürdigt. Sie hat gegenüber jedem\nmißbrauchten Kind eine rechtlich selbständige, in der Mehrheit der Fälle in sich fortgesetzte Tat angenommen und den\nAngeklagten demzufolge wegen zwölf Taten verurteilt. Sie\nhat dabei ihre eigenen Feststellungen unberücksichtigt ge-\n\nlassen, nach denen (mindestens) bei der Mehrzahl der Einzelhandlungen gleichzeitig jeweils mehrere Kinder mißbraucht\nworden sind (UA 6/8) und nicht auszuschließen ist, daß\n\nsich der Angeklagte auch durch die Gegenwart weiterer\n\nKinder, die an dem jeweiligen Tatgeschehen Anteil nahmen,\ngeschlechtlich erregen wollte. In solchen Fällen ist nicht\nTatmehrheit, sondern jeweils gleichartige Tateinheit, also\neine Tat im Sinne des § 52 StGB gegeben (BGHSt 6, 81, 82).\nTreffen zudem, wie in der Mehrzahl der Fälle hier, mehrere\nfortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt oder\n\neine fortgesetzte Handlung in einem Einzelakt mit einer anderen Tat zusammen, so stehen auch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche\nRechtsgüter gerichtet haben, ändert an dieser Beurteilung\nnichts (BGHSt 1, 20, 21; BGH, Urteil vom 9. März 1978\n\n- 4 StR 690/77).\n\nDer sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des\nUrteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.\nNach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen,\ndaß insgesamt nur zwei selbständige Taten vorliegen, nämlich\ndie Mißbrauchshandlung gegenüber Claudia CE und\nCarolin Se (UA 9 a.E.) und die Mißbrauchshandlungen gegenüber allen anderen Kindern. Zu einer abschließenden Beurteilung und Entscheidung in diesem Sinne ist der Senat indessen mangels hinreichend deutlicher Urteilsfeststellungen nicht ın\nder Lage. Die Strafkammer muß daher den Sachverhalt neu prüfen\nund würdigen.\n\nEiner näheren Erörterung der Verfahrensrüge und der\nSachbeschwerde im übrigen bedarf es danach nicht mehr. Der\nSenat verweist jedoch insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 21. September 1983.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/4-str-557-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/4-str-557-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.747463+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-04/4-str-557-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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