{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"5 StR 379/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 379/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Gerhard NW suEiEEEEEEEEEm>\n\naus BED,\ndort geboren am EEE 1933,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nFar\n\n- 2 - 7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 27. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerruann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt <«ERERD>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt NED aus b EEEEEM\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvon 21. Dezember 1982 wit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTAF\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat das gegen den Angeklagten gerichtete\nVerfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung absolut\nverjährt sei. Die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der örtlichen $Staatsanwaltschaft macht Verletzung\nsachlichen Rechts geltend. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n1. Die am 2. November 1977 bei Gericht eingegangene, ungeändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem\nAngeklagten zur Last: Er habe 1970 den von ihm in einem\nSteuerstrafverfahren anwaltlich vertretenen Handelsagenten\nSCHE dafür gewonnen, den Finanzbehörden vorzutäuschen,\ndab SEEE$ die von ihm vereinnahmten Provisionen für\n\nzwei Liechtensteiner Unternehmen erwirtschaftet habe und bis\nauf bestimmte geringe Subprovisionsamteile abzuführen\nverpflichtet sei. In Verwirklichung des gemeinsamen Planes\nhabe SB zunächst von April 1971 bis 26. Juni 1972\nunrichtige Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuerund Vermögenserklärungen für die Zeit ab 1967 abgegeben und\nhabe der Angeklagte im Juni und August 1971 insgesamt 21\nunechte Urkunden zusammen mit SEND hergestellt und sie\nder Steuerfahndungsstelle im Original oder in rFotokopie\nübersandt. Am 20. November 1973 habe SEE im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Angeklagten für 1967\n\nund 1968 neue Steuererklärungen eingereicht, die von den\nfrüheren Erklärungen für dieselben Besteuerungszeiträume nur\ndurch den Ansatz ermittlter statt bisher geschätzter Aufwendungsbeträge abgewichen seien.\n\nNach Feststellung der Strafkammer ist es zu erklärungsgemäßen\nSteuerveranlagungen des SB nicht gekommen. 1972 leitete\ndie Steuerfahndungsstelle gegen den Angeklagten wegen des\n\nVerdachts der Begünstigung des SW» Ermittlungen ein.\nBei beiden wurden im August 1972 Durchsuchungen vorgenommen\n\nund Beweisunterlagen beschlagnahmt. Wenige Tage später entzog\nSCEEEEED> deu Angeklagten das Mandat. Diesem gelang es,\n\n-4-\n\nTr\n\nSchaeffer von einer Selbstanzeige abzubringen und ihn davon\nzu überzeugen, daß sie sich nur gemeinsam erfolgreich verteidigen könnten. Daß der Angeklagte ihn zur Abgabe der\nberichtigten Steuererklärungen für 1967 und 1968 bestinnte\noder wenigstens davon wußte, hat die Strafkammer nicht fest-\n\nstellen können.\nSEE» ist rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte den\nvon der Anklage angenommenen Tatentschluß vor Einreichung\n\nder berichtigten Steuererklärungen aufgegeben hat. Sie meint\ndeshalb, ihm könne dieses Handeln des Sie nicht zugerechnet werden. Daher geht sie davon aus, daß für den\nAngeklagten die Verjährung am 26. Juni 1972 zu laufen begonnen\nhabe und die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (88 78\nAbs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) bei Urteilserlaß am\n\n2l. Dezember 1982 bereits verstrichen sei.\n\n2. Der Auffassung des Landgerichts kann der Senat nicht folgen.\n\nDer Angeklagte hat-auch nach dem vom Landgericht angenommenen\nTatplan-seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht. Dieser\nBeitrag hat den Tatplan beider Angeklagter, nach dem SAiip>\nauch am 20. November 1972 vorging, weiterhin gefördert. Indem\nSC neue, aber inhaltlich gleichartige Erklärungen einreichte, griff er auf die früheren Steuererklärungen und die\nihnen zugrunde liegenden unechten Urkunden zurück, die der\nAngeklagte gemeinsam mit ihm angefertigt und dem Finanzamt\nübersandt hatte. Ob der Angeklagte mit solchen Handeln des\nSchaeffer rechnete, ist unerheblich. Es lag jedenfalls im\nRahmen des gemeinsam gefaßten Tatentschlusses. Nach alledem\n\nhat der Angeklagte für das weitere Tätigwerden des Schaeffer\nmit einzustehen (vgl. BGHSt 28, 346, 348). Demzufolge begann\ndie Verjährung auch für ihn erst am 20. November 1973. Ihr\nLauf wurde durch die Erhebung der Anklage am 2. November 1977\nund durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. Februar 1979\nunterbrochen. Bei Erlaß des angefochtenen Urteils war absolute\nVerjährung nicht bereits eingetreten.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/5-str-379-83","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/5-str-379-83","retrieved":"2026-10-24 16:46:44.531117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-09-27/5-str-379-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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