{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-22","aktenzeichen":"4 StR 415/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Seit Inkrafttreten des § 57 a StGB am 1. Mai 1982\nmüssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide\nRechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen\nwerden.","text_plain":"wa. te Y\n37 09\nBGHSt: ja\nNachschlagewerk: ja\n\nStPO 1975 § 260 Abs. 4 Satz 5;\nStGB 1975 § 57 a\n\nSeit Inkrafttreten des § 57 a StGB am 1. Mai 1982\nmüssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide\nRechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 22. September 1983 - 4 StR 415/83 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 415/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalter WE au: CE dort geboren\nan EEE 1957,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n3\n\n54\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin Hofmann in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. HEHE 2.15 MEERE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte I)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n' für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n18. März 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-.\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nII\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nsowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und\nweiterer tatmehrheitlich begangener Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hat es auch in der Urteilsformel aufgeführt. Die\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene\nallgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nII, Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe\nin der Urteilsformel neben der lebenslangen Freiheitsstrafe\nnicht auch die dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe aufführen\ndürfen, ist unzutreffend. Seit Inkrafttreten des § 57 a StGB\nam 1. Mai 1982 (vgl. Art. 1 Nr. 3 und Art. 9 des 20. SträÄndG\nvom 8. Dezember 1981 - BGB1. I 1329 - ) müssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen werden.\n\n1. Den notwendigen Inhalt der Urteilsformel regelt\n§ 260 StPO. Danach sind in der Urteilsformel die rechtliche\nBezeichnung der Tat und die verhängten Rechtsfolgen anzugeben (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Nur Rechtsfolgen, die neben\nanderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden\nkönnen, erscheinen nicht hier; sie sind in den Urteilsgründen aufzuführen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Die lebenslange\n\nFreiheitsstrafe schloß bisher von Rechts wegen und auch tatsächlich die Vollstreckung einer weiteren - zeitigen - Freiheitsstrafe aus. Der mögliche Fall einer Begnadigung blieb\ninsoweit außer Betracht. Daher war gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5\nStPO eine neben lebenslanger verwirkte zeitige Freiheitsstrafe allein in den Urteilsgründen aufzuführen.\n\nSeit den Inkrafttreten des § 57 a StGB erfaßt § 260 Abs. ı\nSatz 5 StPO diesen Fall des Zusammentreffens verschiedener\nFreiheitsstrafen nicht mehr. Nach § 57 a StGB hat der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr einen Rechtsanspruch auf\nAussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung. Das bedeutet, daß die lebenslange Freiheitsstrafe keine Rechtsfolge\nmehr ist, die ihrer Natur nach die Vollstreckung einer in denselben Urteil verhängten zeitigen Freiheitsstrafe ausschließt,\nVielmehr kann die zeitige Freiheitsstrafe - die in der absoluten Strafe rechtlich nicht aufgegangen und daher selbständig\nist - für die Vollstreckung Bedeutung erlangen. Das nötigt dazu, sie entsprechend den allgemeinen Regeln über den notwendigen Inhalt der Urteilsformel in den Tenor aufzunehmen (ebens\nv. Bubnoff JR 1982, 441, 44h; Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl.,\n§ 57 a Rdn. 8; Groß ZRP 1979, 133, 135; Horn JR 1983, 382;\nLackner StGB 15. Aufl., § 57 a Anm. 3; a.A. Böhm NJW 1982,\n135). |\n\n2. Durch diese Entscheidung, die im Ergebnis mit dem\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1983 (1 StR 107/83)\nübereinstimmt, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum\nerkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. aber Böhm NJW 1982;\n\n37\n\n135, 141). Auf den gesetzgeberischen Willen kann bei der Lösung\nder durch das 20. StrÄndG entstandenen Probleme, die beim\nZusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe\nentstehen, nicht zurückgegriffen werden. Denn der Bundes-\n\ntag ist den mit der Einführung des § 57 a StGB vom Bundesrat\nals notwendig erkannten Folgeregelungen bewußt ausgewichen\nund hat diese Aufgabe der gerichtlichen Praxis überbürdet\n(vgl. BT-Drucks. 8/3218 S. 12 und 16). Der Senat hatte\n\nJedoch die durch die konkrete Fallgestaltung gezogenen\nGrenzen zu beachten: Nicht zu entscheiden waren die\n\n- vom Gesetzgeber ebenfalls offengelassenen - Fragen der\nReihenfolge der Vollstreckung und der Dauer der Vollstreckung\nder zusätzlich verhängten zeitigen Freiheitsstrafe.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-415-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-415-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.982061+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-09-22/4-str-415-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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