{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-31","aktenzeichen":"2 StR 501/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 501/83 BESCHLUSS\n18)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Uwe Jürgen Ww EEE\naus Wim geboren am WE. EEE 1959 in\nNEEB/Ts., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n>.\n10004\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n31. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten We-GEB wirä das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 3. März 1983 gegen ihn und\nden Angeklagten MB\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß\n\na) der Angeklagte WB der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig\nist,\n\nb) der Angeklagte Mb der Beihilfe\nzur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;\n\nin die Liste der angewendeten Vorschriften werden hinsichtlich beider\nAngeklagter §§ 22, 23 Abs. 1 StGB\neingefügt;\n\n2. in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Wei\nwegen (richtig: schwerer) \"räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\" zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten MB wegen \"Beihilfe zur\" schweren \"räuberischen\nErpressung\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt und die zur Tatbegehung benutzte\nGaspistole samt Magazin und Munition eingezogen. Während\ndas Urteil gegen den Angeklagten Mb rechtskräftig\ngeworden ist, hat der Angeklagte WB Revision eingelegt\nund diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts begründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig. Dagegen führt die Sachrüge - gemäß\n§ 357 StPO auch soweit das Urteil den Angeklagten Mr\nbetrifft - zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung\nder Strafaussprüche.\n\nNach den Urteilsfeststellungen zum Tatbestand der\nräuberischen Erpressung verlangte der Angeklagte Wii-WEB, unterstützt vom Angeklagten MB, unter Drohung\nmit einer Gaspistole von einem Fußgänger Geld, worauf\ndieser seine Brieftasche herausgab. \"EB sah in\ndie Brieftasche hinein und stellte fest, daß sich lediglich 40 Pfennig derin befanden. Der Angeklagte WeiB-EB war damit nicht zufrieden ...\" (UA Bl. 9). Er versuchte, dem Fußgänger eine von diesem mitgeführte Plastiktüte mit Inhalt zu entreißen und verfolgte ihn zusammen\nmit dem Angeklagten MB über eine Strecke von 150\nbis 200 m. Sodann wurden beide festgenommen. Die Brieftasche - an anderer Stelle als \"Geldbörse\" bezeichnet -\nkonnte nicht gefunden werden. Die Strafkammer hält es\nfür möglich, daß sie in der Gegend um den Tatort \"in das\nGestrüpp gefallen war\" (UA Bl. 9, 10, 16).\n\nBei diesem Sachverhalt bleibt die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte WEB, weil er sich einen größeren\nBetrag erhofft hatte, die Brieftasche (oder Geldbörse)\nsamt Inhalt als nicht mitnehmenswert weggeworfen, sich\nalso nicht zugeeignet hat (BGH, Urt. vom 15. April 1981\n- 2 StR 645/80 - mit Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.;\n§ 22 Rdn. 16 am Ende). Der Umstand, daß die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung von \"Beute\" und in\nden Strafzumessungserwägungen von dem \"sehr geringe(n)\nSchaden in Höhe von 40 Pf.\" spricht (UA Bl. 18, 21),\nvermag diese Ungewißheit nicht auszuräumen.\n\nIF\n\nDamit sind diese Handlungen der Angeklagten nur\nals versuchte schwere räuberische Erpressung und als\nBeihilfe hierzu zu beurteilen. Der Senat hält es für\nausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung\nFeststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme einer vollendeten Tat rechtfertigen könnten. Er\nhat deshalb die Schuldsprüche geändert; § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch\ngegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht anders als\ngeschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Einziehungsanordnung\nwird davon nicht berührt.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-501-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-501-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.621079+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-31/2-str-501-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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