{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-31","aktenzeichen":"2 StR 465/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IF 0\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 465/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbennasser K B aus Oi a ME, geboren\nem WS. EB 1957 in Oel, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uEkknmn\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 1983\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise zum Beweis dafür,\n\n\"daß Herr Ks und Ben Mie in der Spielothek\n\nausdrücklich erörterten, der Türke solle \"ver-\n\narscht\" werden, es solle und könne kein Haschisch\ngeliefert werden, \"\n\ndie Vernehmung des Akim Abiiimh aus OB als Zeugen\nbeantragt. Die Strafkammer hat diesem Antrag durch Beschluß\nstattgegeben und den Zeugen zu laden versucht. Nachdem die\n\nVersuche ergebnislos verlaufen waren, wurde in der Hauptverhandlung \"festgestellt, daß der Zeuge ein unerreichbares Beweismittel darstellt\",\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, daß die Bemühungen der Strafkammer nicht ausreichten, um die Ablehnung\ndes Beweisamtrags wegen Nichterreichbarkeit des Zeugen zu\nrechtfertigen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Kammer hat\nnicht, wie es geboten war, alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Nachforschungen nach dem Zeugen angestellt, sondern sich darauf beschränkt, seine Ladung durch\nPolizeibeamte zu versuchen, die ihn jedoch unter seiner -\noffenbar zutreffend angegebenen — Anschrift \"über das Wochenende zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten\" nicht\nantrafen. Diese Versuche genügten hier nicht. Da nach einen\nwährend der Hauptverhandlung gefertigten Vermerk des Landgerichts \"ein Ab unter dieser Anschrift pol. geneldet ist\" und \"auch eine marokk. Familie dort wohnen soll\",\nda überdies \"die Schwester des Zeugen angetroffen wurde und\nerklärte, ihr Bruder komme nur 'gelegentlich mal vorbei'\",\nsie werde ihm, wenn er komme, die Ladung aushändigen, hätte\ndie Kammer zusätzliche Ermittlungen durchführen müssen, bevor endgültig darüber entschieden werden konnte, ob weitere\nVersuche, den Zeugen in absehbarer Zeit unter der angegebenen Anschrift zu erreichen, Erfolg versprachen. Bei der\ngegebenen Sachlage drängte es sich auf, solche Ermittlungen\ninsbesondere auf den Arbeitsplatz, die Arbeitszeiten und die\nMeldeunterlagen des Zeugen zu erstrecken. Nur wenn auch Nach“\nforschungen in dieser Richtung ergebnislos geblieben wären,\nhätte die Kammer den Zeugen als unerreichbares Beweismittel\nansehen dürfen (vgl. z.B. BGH Urt, v. 16. Dezember 1982 -\n4 StR 630/82 - m.w.N.).\n\nAuf dem Verfahrensmangel kann das Urteil im Fall Il\n1 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Haschisch)\nberuhen. Daß die Strafkammer dem Beweisamtrag stattgegeben\nund den Zeugen zu laden versucht hat, zeigt, daß sie dem\nBeweisthema entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen\nhat. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschlie-Ben, daß die Überzeugung der Kammer, der Angeklagte habe\nnicht nur einen Betrug begehen, sondern Haschisch liefern\nwollen und können, durch die Aussage des Zeugen Abb\nzugunsten des Angeklagten beeinflußt worden wäre.\n\nDas Urteil muß deshalb im Fall II 1 der Gründe aufgehoben werden.\n\n2. Mit einer weiteren - den Fall II 2 der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Heroin) betreffenden -— Verfahrensrüge erhebt die Revision Einwendungen gegen die Art der Vernehmung eines unbekannt gebliebenen V-Mannes in der Hauptverhandlung.\n\nDie Strafkammer hat, nachdem sie zuvor beschlossen\nhatte:\n\n\"Der V-Mann soll unsichtbar für die Prozeßbeteiligten vernommen werden\",\n\nnach Widerspruch des Verteidigers folgenden weiteren Beschluß über die Einzelheiten der Vernehmung verkündet:\n\n\"Der namentlich noch unbekannte V-Mann soll in der\nWeise vernommen werden, daß der Zeuge Sch\ndie Fragen der Prozeßbeteiligten an den V-Mann\nweiter gibt, der sich im Beratungszimmer aufhält\nund die Antwort bei offener Tür übermittelt. Das\nGericht wählt diese Form der Vernehmung, weil\neine andere Befragung seitens des Ministeriuns\nnicht gestattet und dies unter den gegebenen\n\nUmständen zum Schutze des V-Mannes als die beste\nMöglichkeit erscheint und sie den Angeklagten\nin seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt.\"\n\nDie Revision vertritt den Standpunkt, daß die Kammer\ndurch den Erlaß und die Ausführung der beiden Beschlüsse\ngegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen und zudem den Anspruch des Angeklagten\nauf ein faires Verfahren verletzt habe. Die Rüge bleibt\nohne Erfolg, weil sie den Formerfordernissen des 5 Zu\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht und deshalb unzulässig\nist,\n\nInsoweit fehlt es an der Mitteilung, welche Stellungnahme im einzelnen welches Ministerium im vorliegenden Fall\nabgegeben hat. Erst hierdurch wäre das Revisionsgericht in\ndie Lage versetzt worden, auf der Grundlage der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob sich die Kammer mit Recht an\neiner \"offenen\" Vernehmung des Zeugen gehindert sehen durfte\n(vgl. BGHSt 31, 149, 153 ff; auch BGH Beschl. v. 12. Juli\n1983 - 1 StR 174/83 -). Ein entsprechendes Fernschreiben des\nHessischen Ministeriums des Innern befindet sich als Bl. 94\nbei den Akten und war, wie sich aus einer auf dem Schreiben\nangebrachten Verfügung vom 25. November 1982 -— \"Akten an\nRA ED f. 1 Wo\" - ergibt, der Verteidigung schon vor der\nHauptverhandlung zugänglich. Die Revision hätte sich unter\ndiesen Umständen nicht darauf beschränken dürfen, von einer\n\"angeblichen\" Weigerung des Ministeriums zu sprechen und\nohne weitere Darlegung zu behaupten, daß \"auch nur im Ansatz\nnachprüfbare Gründe\" für die gewählte Form der Vernehmung\nvom Ministerium oder dem Gericht nicht dargetan seien.\n\nII. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerd&®\nergibt zum Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe keine!\n\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Aufzuheben ist\nJedoch auch in diesem Fall der Strafausspruch, weil nach den\nAusführungen auf S. 14 UA nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß die Höhe der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin\nverhängten Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten durch\ndie Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe beeinflußt\nworden ist.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-465-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-465-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.599772+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-31/2-str-465-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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