{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-31","aktenzeichen":"2 StR 342/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3? 091\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 342/83 URTEIL\n297.£.£2\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Francisco Salvador M EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam 8. GEEEEEEEED 1949 in OH, Koi (USA),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Glan Bernhard R EEE , in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nW. EEE 195° in Brap, Ne Ya (USA),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGER bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt REED au: EEE\n\nals Verteidiger des Ange-\n\nklagten Me,\nJustizangestellte Ep\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten jeweils wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt werden;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten\nREED wird das genannte Urteil,\nauch soweit es den Angeklagten M8-\nGEB betrifft, im Schuldspruch\ngemäß Nr. I 1 geändert.\n\nIII. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das genannte Urteil in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nV. Die weitergehende Revision des Angeklagten REEEEB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Durchfuhr in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von drei\n\n-L-\n\nJahren und sechs Monaten (ME) und von drei\nJahren und neun Monaten (REEEEEB) verurteilt und die\n\nsichergestellten Gegenstände (8.850 g Haschischöl\nsowie zwei Hartschalenkoffer) eingezogen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nbeiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\nRechts; die Verfahrensrüge des Angeklagten MED\nist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nI. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten\nvereinbart, Cannabis-Öl aus Bangkok mit dem Flugzeug\nüber Frankfurt am Main und Caracas (Venezuela) nach\nGuatemala zu transportieren. Von dort sollte das Öl\nauf dem Landweg in die USA gebracht werden. Der Angeklagte Rhodes kaufte in Bangkok 8.850 g Cannabis-\n\nÖl für 500 US-Dollar je Liter. Das Rauschgift wurde\n\nin zwei Hartschalenkoffern versteckt, die beide Angeklagten in Bangkok bei Antritt des gemeinsamen Fluges\nals Fluggepäck mit dem Bestimmungsort Caracas aufgaben.\nDie Angeklagten kamen am 9. EEEEEEB 1982 am Frankfurter Flughafen an; da der Anschlußflug nach Caracas\nerst 18 bis 20 Stunden später abgehen sollte, nahmen\nsie ein Doppelzimmer im SEEEEEB-Hotel am Flughafen.\nBei einer Kontrolle des Transitgepäcks wurde das\nCannabis-Öl von den Zollbehörden entdeckt.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß\n\ndie Strafkammer die Tat der Angeklagten als Durchfuhr\nund nicht als Einfuhr von Betäubungsmitteln gewertet hat.\n\nDer Senat hat im Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR\n661/82 - NJW 1983, 1985 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt)\nentschieden, daß - vollendete oder versuchte - Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln vorliegt, wenn dem Flugreisenden\ndas Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht\nist, während einer Zwischenlandung im Geltungsbereich\ndes Gesetzes tatsächlich zur Verfügung steht. Vollendete Einfuhr ist bereits dann gegeben, wenn nach\nden gesamten Umständen dem Reisenden das Transitgepäck auf sein Verlangen herausgegeben worden wäre,\nunabhängig davon, ob der Reisende tatsächlich die Absicht hat, das Gepäck herauszuverlangen und das Rauschgift auf den inländischen Drogenmarkt zu bringen. So\nsteht im vorliegenden Fall der Würdigung als Einfuhr\nnicht entgegen, daß der Angeklagte RB auf telefonische Rückfrage erklärte, die Koffer sollten als\nTransitgepäck (\"transit switch\") nach Caracas gehen\n(UA S. 6).\n\nNach der Zeitdauer des Aufenthalts hätte die Möglichkeit, das Gepäck herauszuverlangen, tatsächlich\nsicher bestanden. Die übrigen Feststellungen ergeben\njedoch, daß das Transitgepäck offensichtlich vom Ausladen der aus Bangkok kommenden Maschine an unter\nzollamtlicher Kontrolle stand. Danach hätten die Angeklagten die sonst gebotene Möglichkeit, an die Gepäckstücke zu kommen, nicht wahrnehmen können, so daß\nnur versuchte Einfuhr in Betracht kommt. Subjektiv ist\ndie Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu\nlassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird\ndaher billigend in Kauf genommen (BGH aa0; vgl. BGH,\nBeschl. v. 21. Juli 1983 - 2 StR 259/83).\n\n2. Den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (3 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nF) hat die Strafkemmer\ndaneben zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin hat\nzwar nur den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil\nim Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten\nder unerlaubten Einfuhr einer nicht geringen Menge\nRauschgift schuldig sind, doch ist das Handeltreiben\nin Tateinheit mit der versuchten Einfuhr begangen, 80\ndaß eine etwaige Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht wirksam wäre (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 318 Rdn. 17).\n\nHandeltreiben ist jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290; 28, 308;\n30, 360, 361). Es ist nicht erforderlich, daß eigene\nUmsatzgeschäfte getätigt werden; auch die eigennützige\nFörderung fremder Verkäufe erfüllt den Tatbestand des\nHandeltreibens.\n\nHier hat der Tatrichter zwar nicht klären können,\nwer von den beiden Angeklagten der Initiator der Fahrt\nwar, wer welche Zahlungen geleistet hat und wer die\nWeiterleitung und Verwertung des Cannabis-Öls in die\nHand nehmen sollte; er hat deshalb die Einlassung der\nAngeklagten, jeweils der andere habe den Drogenhandel\norganisiert, den Feststellungen zugrunde gelegt. Jedoch ergeben auch diese Feststellungen eindeutig, daß\ndie Angeklagten zumindest bezüglich des Transports des\nRauschgifts in eigennütziger Weise zusammengewirkt\nhaben, so daß insoweit der Tatbestand des Handeltreibens\nerfüllt ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259) und zwar in Mittäterschaft, da der Transport in einverständlicher Zusammenarbeit durchgeführt worden ist.\n\n-7-\n\n3. Versuchte Einfuhr in nicht geringer Menge und\nHandeltreiben stehen hier in Tateinheit; der vom Landgericht in den Schuldspruch aufgenommene Besitz tritt\ndemgegenüber zurück. Der Senat kann den Schuldspruch\nselbst entsprechend ändern; % 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, da sich die Angeklagten gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders verteidigen könnten als geschehen,\n\n4, Der Strafausspruch gegen beide Angeklagten ist\nwegen der Änderung des Schuldspruchs aufzuheben; der\nAusspruch über die Einziehung wird davon nicht berührt.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten\n\n1. Nachdem der Angeklagte Mb seine Revision\nin der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt\nhat, wird der Schuldspruch nur noch vom Angeklagten\nREED angegriffen.\n\nSeine Revision hat insoweit Erfolg, als die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu entfallen hat, da sich der Angeklagte - wie\nzu II dargelegt - der versuchten Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben schuldig\ngemacht hat, so daß der Besitz hinter diesen beiden\nBegehungsformen zurücktritt. Der Schuldspruch ist daher auch auf die Revision des Angeklagten RB in\nderselben Weise abzuändern wie auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Da sich der Rechtsfehler in der\ngleichen Weise auf die Verurteilung des Angeklagten\nMEER ausgewirkt hat, ist das Urteil insoweit auch\nauf diesen Angeklagten zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs gegen beide Angeklagten hat auch zu ihren Gunsten die Aufhebung der\nStrafaussprüche zur Folge, wobei diese Aufhebung den\nAusspruch über die Einziehung nicht berührt.\n\n3, Im übrigen hat die Revision des Angeklagten\nREEEEEB keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-342-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-342-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.578708+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-31/2-str-342-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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