{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-31","aktenzeichen":"2 StR 300/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"09)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_300/83 URTEIL\n\nins S in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jean-Charles L EEE , geboren\nam @. GEEEB 1945 in ME (Kanada), in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus N\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ip\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 27. Dezember 1982 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchter Einfuhr in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit\nvollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nverurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n..\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das sichergestellte Haschisch (16, 12 kg, 201 g und 15,6 g) eingezogen.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte\ngegenüber einem Auftraggeber in MEER (Kanada) gegen\nein Entgelt von 5.000 US-Dollar bereiterklärt, zehn Kilogramm Haschisch von Be nach Mei zu transportieren.\nEr begab sich zu diesem Zwecke nach De. wo er Kontakt\nmit dem ihm als Lieferant benannten Taxifahrer \"Amp\"\naufnahm. Er übergab Age einen Koffer, den dieser mit\n16 kg Haschisch füllte; der Angeklagte nahm an, daß verabredungsgemäß eine Menge von zehn Kilogramm in dem Koffer\nuntergebracht wurde, den er \"bis zur Identifizierung in\nFrankfurt nicht mehr in Händen\" hielt. Am Tage des Rückflugs holte Age den Angeklagten im Hotel ab und checkte\n\nmit ihm gemeinsam den Koffer am Flughafen ein. Danach erhielt der Angeklagte von Ale noch zwei Plastiktütchen\nmit insgesamt 201 Gramm Haschisch zum Eigenverbrauch, die\ner in seinen Schuhen versteckte.\n\nDie Rückreise trat der Angeklagte mit dem Lufthansa-Flug LH MP von BE nach Frankfurt an, wo er am, m\n1982 gegen 6.00 Uhr eintraf; die Weiterreise wollte er\ngegen 13.00 Uhr mit dem Flug LH @W nach TeiEB antreten.\nBei einer Kontrolle des Transitgepäcks wurde das Rauschgift im Koffer des Angeklagten, nach seiner Festnahme auch\ndas Haschisch in seinen Schuhen gefunden.\n\nDie Revision des Angeklagten und die vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft hat die Revision unbegrenzt\neingelegt, in der Begründung jedoch die Verletzung materiellen Rechts, \"hier die rechtsfehlerhafte Anwendung\nvon § 31 Nr. 1 BtMG\" gerügt. Damit hat sie, wie auch der\nGeneralbundesanwalt annimmt, schlüssig das Rechtsmittel\nauf den Strafausspruch beschränkt.\n\n1. Der Senat hat danach nicht zu prüfen, ob sich der\nAngeklagte durch seine entgeltliche Kuriertätigkeit auch\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht\n\n(BGH NJW 1979, 1259), ob er insoweit als Täter oder als\nGehilfe gehandelt hat (vgl. BGH aa0; BGH, Urteil vom\n\n24. November 1982 - 2 StR 282/82) und ob diese Tat vollendet ist, obwohl der erstrebte Umsatz nicht erreicht\nwurde. Ferner ist nicht zu prüfen, ob sich der Angeklagte,\nsoweit er das Haschisch zum Eigenverbrauch übernommen hat,\nin Tateinheit des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nschuldig gemacht hat.\n\n2. Zum Strafausspruch rügt die Beschwerdeführerin\nzutreffend die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nF.\n\na) Die Strafkammer hat die Strafe nach dieser Vorschrift gemildert mit der Begründung, der Angeklagte habe\nam Ende der Beweisaufnahme den festgestellten Sachverhalt\neingeräumt, insbesondere habe er freiwillig die Tatbeteiligung des indischen Lieferanten und der in Mae\ntätigen Gruppe von Rauschgifthändlern offengelegt. Seine\nAngaben über den \"Chef der Gruppe\" - einen Israeli namens\n\"CHE\", der in ME im Viertel CoWB Seh Luß ein\nReisebüro betreibe - seien glaubhaft und \"werden zu einer\nweiteren Tataufklärung führen\". Daß die Ermittlungen hinsichtlich des Haschischlieferanten in BaEB ergebnislos\nverlaufen seien, könne dem Angeklagten nicht angelastet\nwerden (UA S. 8), |\n\nb) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach § 31 Nr. 1 BtMG nF kann das Gericht die Strafe\nmildern oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4\noder 6 absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat,\ndaß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.\n\nDiese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der\nTäter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen\nDarstellung als Mittäter in Frage kommen, sondern es ist\nerforderlich, daß die Angaben des Täters einer Überprüfung\ndurch die Strafverfolgungsbehörden standhalten und zur Aufdeckung einer durch bestimmte Täter tatsächlich begangenen\nTat führen (BGHSt 31, 163, 166 f). Werden Angaben erst in\nder Hauptverhandlung gemacht, so können sie zur Privilegierung führen, wenn bis zum Urteil die dafür erforderliche\nNachprüfung durchgeführt werden kann. Andernfalls muß der\nAngeklagte hinnehmen, daß ihm die dem Wortlaut der Vorschrift folgende Auslegung die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nimmt, wenn er einen\nmöglicherweise wahren, aber nicht erwiesenen Sachverhalt\nschildert (BGHSt aaO S. 167), weil der \"notwendige Aufklärungseffekt\" damit nicht erreicht worden ist (BGH,\nUrteil vom 22. März 1983 - 1 StR 820/82 - unter Bezugnahme\nauf Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,\nBtMG § 31 Anm. 1a).\n\nHier hat der Angeklagte über einen ip Taxifahrer inhaltsleere Angaben gemacht, die sich bei einer\nNachprüfung nicht bestätigten. Zur Gruppe der kanadischen\nRauschgifthändler hat er eine allgemein gehalteme, unzureichende Beschreibung gegeben, auf deren polizeiliche\n\nNachprüfung der Tatrichter von vornherein verzichtet hat.\nDiese Angaben reichen für die Anwendung des § 31 Nr. 1\nBtMG nicht aus; denn der bloße gute Wille kommt dem Täter\nim Rahmen dieser Vorschrift nicht zugute, er kann vielmehr\nnur gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt\nwerden (BGHSt 31, 163, 168).\n\nNach allem ist der Strafausspruch aufzuheben, da der\nSenat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei Verneinung des § 31 BtMG eine höhere Strafe verhängt hätte.\n\nII, Die Revision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, soweit der Angeklagte bezüglich des im Fluggepäck versteckten Rauschgifts wegen vollendeter Einfuhr verurteilt\nworden ist. Der Revision kann allerdings nicht darin\ngefolgt werden, daß insoweit nur Durchfuhr von Betäubungsmitteln\nin Betracht komme.\n\n1. Der Senat hat im Urteil vom 4. Mai 1983 -\n2 StR 661/82 - NJW 1983, 1985 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt)\nentschieden, daß - vollendete oder versuchte - Einfuhr von\nBetäubungsmitteln vorliegt, wenn dem Flugreisenden das Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht ist, während\neiner Zwischenlandung im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich zur Verfügung steht. Vollendete Einfuhr ist bereits dann gegeben, wenn nach den gesamten Umständen dem\nReisenden das Transitgepäck auf sein Verlangen herausgegeben worden wäre.\n\nDie Strafkammer stellt zwar fest, daß diese Möglichkeit - schon nach der Zeitdauer des Aufenthalts - tatsächlich bestanden hätte; dabei übersieht sie jedoch, daß nach\nden übrigen Feststellungen das Transitgepäck offensichtlich vom Ausladen aus der von BB kommenden Maschine\nan unter zollamtlicher Kontrolle stand. Danach hätte der\nAngeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, an das Gepäckstück zu gelangen, nicht wahrnehmen können. Aus diesem\nGrunde kommt nur versuchte Einfuhr in Betracht; subjektiv\nist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu\nlassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird daher\nbilligend in Kauf genommen (BGH aa0; vgl. BGH, Beschluß\nvom 21. Juli 1983 - 2 StR 259/83).\n\nBezüglich des in den Schuhen des Angeklagten versteckten Rauschgifts war die Einfuhr vollendet, so daß\nsich der Angeklagte der versuchten Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vollendeter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln schuldig gemacht hat.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern;\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen könnte,\n\nI\n\n2, Der Strafausspruch ist wegen der Änderung des\nSchuldspruchs aufzuheben; der Ausspruch über die Einziehung wird davon nicht berührt.\n\n3, Im übrigen hat die Revision keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-300-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-300-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.555078+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-31/2-str-300-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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