{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-31","aktenzeichen":"2 StR 103/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 103/83 URTEIL\n\nle: 7% in der Strafsache\n\nY ee\ngegen\nVittorio V (EEE ;‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am WB. WB 1956 in Rep,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\no4u9\n\n(\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Burdesgerichtshof\n| Dr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgericrtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte > und ES au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 19. August 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit Freiheitsberaubung zu sieben\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\n1. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluß erlassen und ausgeführt:\n\n\"Die polizeiliche Vernehmung des Luigi Peiunm»\nvom 2.5.1977 (Bl. 56 - 61 d.A.) und die richterliche Vernehmung vom 3.5.1977 (Bl. 64, 65\nd.A.) sollen verlesen werden. Der Zeuge konnte\nnicht geladen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat er die Bundesrepublik Deutschland\nverlassen und sich nach Italien begeben. Er wurde\nvon dem Einwohnermeldeamt Frankfurt (Main) nach\nunbekannt verzogen abgemeldet.\"\n\nDie Revision hält dieses Verfahren mit Recht für\nfehlerhaft.\n\nWie der Wortlaut ihres Beschlusses zeigt, hat die\nStrafkammer die Vernehmungsniederschriften verlesen,\nweil sie der Ansicht war, daß der Aufenthalt des Zeugen\nnicht zu ermitteln sei (§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).\nSie hat es jedoch unterlassen, zuvor die notwendigen Nachforschungen nach dem Verbleib des Zeugen anzustellen. Erst\nnach deren Ergebnislosigkeit wäre die zulässige Verlesung\nder Niederschriften in Betracht gekommen.\n\na) Der Aufenthalt eines Zeugen ist nur dann im Sinne\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht zu ermitteln, wenn vergeblich nach ihm gesucht worden ist und weitere Bemühungen\nkeinen Erfolg versprechen. Die curchgeführten Ermittlungen\nmüssen dabei so umfassend sein, daß entweder keine erkennbare Möglichkeit für weitere Nachforschungen mehr besteht\noder nach den Umständen des Falles solche Nachforschungen\nals von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. BGH Urt.\nv. 10. Juni 1980 - 1 StR 199/80 - mit Hinweisen auf\nRGSt 54, 22, 23 und BGH JR 1969, 266; auch BGHSt 25, 176).\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\nDie Strafkammer hat sich, nachdem dem Zeugen Peii>\ndie Terminsladung nicht hatte zugestellt werden können, mit\nder Auskunft des Einwohnermeldeamts begnügt, \"der Zeuge sei\nam 9.3.1979 von amtswegen nach Italien mit unbekanntem Aufenthalt verzogen abgemeldet\", Aus dieser Auskunft allein\ndurfte sie indessen nicht herleiten, daß der Aufenthalt\ndes Zeugen nicht zu ermitteln sei. Sie hätte vielmehr\nweitere Nachforschungen anstellen müssen, die sich hier\ngeradezu aufdrängten und auch hinreichende Aussicht auf\nErfolg versprachen. So ergibt sich aus der Niederschrift\nder polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 2. Mai 1977\n(Bl. 425 d.A.), daß er damals mit Vater und einem Bruder\nzusammen in Frankfurt am Main lebte; die Mutter war von\nDeutschland nach Italien zurückgekehrt, was die Vermutung\nnahelegt, daß sich der noch junge Zeuge von Deutschland\naus zu ihr - womöglich in seinen Geburtsort - begeben hat.\nUnter diesen Umständen hätte, gegebenenfalls unter Verwertung amtlicher Meldeunterlagen, zumindest versucht\nwerden können und müssen, die Angehörigen ausfindig zu\nmachen und nach dem Verbleib des Zeugen zu befragen. Überdies hätte eine Anfrage auch an die für den Geburtsort\n\nIS\n\ndes Zeugen zuständige Meldebehörde (Polizeibehörde) gerichtet werden können.\n\nNach alledem war die Verlesung der Niederschriften\nüber die Vernehmungen des Zeugen Fa zemäß § 251\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO nicht zulässig.\n\nb) Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen.\n\nDie Strafkammer wertet neben anderen als \"weiteres\nIndiz\" für die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten ausdrücklich \"die gemäß § 251 StPO verlesenen\nrichterlichen und polizeilichen Aussagen des Zeugen\nPER\" ; der Zeuge habe geschildert, daß ein Italo-Amerikaner versucht habe, ihn als Mittäter anzuwerben,\nund auf einem Lichtbild den Angeklagten als diesen\nItalo-Amerikaner identifiziert (UA S. 10). Auf Grund dieser\nAusführungen kann trotz des den Angeklagten belastenden\nErgebnisses der Beweisaufnahme im übrigen nicht mit letzter\nSicherheit ausgeschlossen werden, daß die (verlesenen)\nAussagen des Zeugen zur Überzeugungsbildung der Strafkammer\nbeigetragen haben.\n\n2. Die übrigen Verfahrensriigen sind zum Teil nicht in\nder Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, zum Teil im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies bedarf mit\nRücksicht auf den Erfolg der unter 1. erörterten Rüge\nkeiner näheren Begründung. Hervorzuheben ist nur, daß,\nabweichend von der Ansicht der Revision, für die Entscheidung eine allgemeine Strafkammer, nicht aber eine\nJugendkammer zuständig ist.\n\n3, Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit ist allerdings darauf hirzuweisen, daß sich der\nAngeklagte nach den bisherigen Feststellungen in Tateinheit\nmit schwerem Raub und Freiheitsberaubung der schweren\nräuberischen Erpressung schuldig, gemacht hat. Dies kommt\nim Tenor des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-103-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-31/2-str-103-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.535278+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-31/2-str-103-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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