{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-26","aktenzeichen":"2 StR 267/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nFF 0m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 267/83 BESCHLUSS\n\nMERRP\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter John BD mw aus IB, dort geboren\nam @. @EM 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 26. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November\n1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision führt auf die Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nicht wegen\nvollendeter, sondern wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1983\n- 2 StR 661/82 - NJW 1983, 1985 (zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt) entschieden, daß - vollendete oder versuchte -\nEinfuhr von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn dem\nFlugreisenden das Fluggepäck, in dem das Rauschgift\n“untergebracht ist, während einer Zwischenlandung im\nGeltungsbereich des Gesetzes tatsächlich zur Verfügung\nsteht. Vollendete Einfuhr ist bereits dann gegeben,\nwenn nach den gesamten Umständen das Transitgepäck\nauf sein Verlangen herausgegeben worden wäre, unabhängig davon, ob der Reisende tatsächlich die\nAbsicht hat, das Gepäck herauszuverlangen und das\nRauschgift auf den inländischen Drogenmarkt zu bringen.\n\nAllein nach der Zeitdauer hatte hier der Angeklagte,\nwie die Strafkammer zutreffend annimmt, diese Möglichkeit.\nDie übrigen Feststellungen (UA 5. 3) ergeben jedoch, daß\n- hiervon muß jedenfalls zu seinen Gunsten ausgegangen werden\nsein nach Paris weiterzuleitendes Gepäck schon von der Landung in Frankfurt an unter zollamtlicher Kontrolle stand\nund im Verlauf dieser Kontrolle von einem Spürhund angezeigt\nwurde. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte die sonst\ngebotene Möglichkeit, sein Gepäck zu erhalten, nicht wahrnehmen können, so daß hier nur versuchte Einfuhr vorliegt.\nSubjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, dem Flugreisenden allgemein bekannt (BGH\naa0; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. Juli 1983 - 2 StR 259/83 -)\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen den Vorwurf der versuchten statt der vollendeten\nEinfuhr nicht anders als geschehen hätte verteidigen können:\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Die Einziehungsanordnung wird\nhiervon nicht berührt.\n\n2. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nZwar trifft es zu, daß dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht noch einmal - wie schon zuvor - das\nletzte Wort erteilt wurde. Der hierin liegende Verfahrensfehler berührt jedoch nach dem eindeutigen Inhalt der\nSitzungsniederschrift ausschlieflich den Strafausspruch,\nder nach den Ausführungen oben zu 1. ohnehin aufzuheben\nist. Im übrigen wurde nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und deren endgültigem Schluß nur eine dem Angeklagten\ngünstige Feststellung getroffen.\n\nMösl Müller Knoblich\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-26/2-str-267-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-26/2-str-267-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.435483+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-26/2-str-267-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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