{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-25","aktenzeichen":"4 StR 331/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_331/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz L @> aus ME / N ES - Rau,\ngeboren am ME. 1952 in wem,\n\nwegen Trunkenheit im Straßenverkehr\n\nA\n\n4\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ii»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 10. Januar 1985 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Trunkenheit\nim Straßenverkehr\" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Vom Vorwurf der\nVergewaltigung und der Entführung gegen den Willen der Entführten hat es ihn freigesprochen; bereits vor Erhebung der\nAnklage hatte die Staatsanwaltschaft die \"Trunkenheit im\nVerkehr bei der Fahrt zum Ort der Vergewaltigung\", die\nnach ihrer Auffassung durch dieselbe Handlung begangen\nworden war, gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\nZwar hat das Landgericht den Rückrechnungswert nicht mitgeteilt, aufgrund dessen es für die Tatzeit am 27. März 1982\ngegen 16 Uhr beim Angeklagten auf eine Blutalkoholkonzentration von über 2 o/oo gelangt (UA 5,7). Selbst die Rückrechnung mit den für den Angeklagten günstigsten Werten ergibt\nindes, daß sein Blutalkoholgehalt deutlich über 1,3 0/oo\ngelegen hat und daß er damit absolut fahruntüchtig gewesen\nist; bei einer Abbauzeit von nur 8 Stunden und einem stündlichen Abbauwert von nur 0,1 o/oo (vgl. BGHSt 25, 246 ff)\nergibt sich auf der Grundlage des um 2.20 Uhr des folgenden\nTages festgestellten Blutalkoholgehalts von 0,99 o/oo für\ndie Tatzeit ein solcher von weit mehr als 1,3 o/oo.\n\nDas angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Wiedereinbeziehung des für den zweiten Tatabschnitts ausgeschiedenen\n§ 316 StGB begehrt, und die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nZwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, ausgeschiedene Teile der Tat nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO von\nAmts wegen wiedereinzubeziehen, bevor es den Angeklagten\nfreispricht. Denn die Tat im prozessualen Sinne ist unter\nallen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu\nwürdigen (vgl. BGH NStZ 1982, 517, 518; BGHSt 29, 315, 316;\nBGHSt 22, 105, 106). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden\nFall nicht an. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am\nTattag gegen 16 Uhr seinen Pkw in Nieder-Ramstadt von seiner\nWohnung bis zu einem Kiosk geführt und ist \"kurze Zeit\" nach\n16,30 Uhr den Eheleuten Se in deren Wohnung in Nieder-Ramstadt gefolgt (UA 5). Zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr\nhat er die Wohnung mit Petra K@B wieder verlassen und ist\nmir ihr mit seinem Pkw in ein nahegelegenes Waldgebiet gefahren in der Absicht, dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA 6). Zwischen den Fahrtabschnitten von dem Kiosk\nbis zur Wohnung SD und von dort bis zu dem nahegelegene\nWaldgebiet lag sonach nur eine kurze Zeit. Angesichts dieses\nengen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs käme die Zergliederung des Gesamtgeschehens dieser Dauerstraftat in\nmehrere Taten im prozessualen Sinne einer unnatürlichen\nAufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich (vgl.\nKK § 264 StPO Rdn. 1, 3 ff). Es handelt sich vielmehr trotz\n\nPR\n\nsachlichrechtlicher Tatmehrheit (§ 53 StGB) um eine Tat im\nprozessualen Sinne (vgl. BGH, Strafverteidiger, 1983, 322);\ndiese war Gegenstand der Verurteilung wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr. Die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Teils dieser Tat (vgl. zur Abtrennbarkeit einzelner Teile einer Dauerstraftat Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl.,\n§§ 154 a StPO Rdn. 5) nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO ist\ndeshalb ohne Rechtsverstoß unterblieben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-331-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-331-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.354955+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-25/4-str-331-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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