{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-08-24","aktenzeichen":"3 StR 176/83 S","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ANH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 176/83 (s) URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Versicherungsangestellten Horst Robert Peiiiiiikme\naus SEP, geboren an GE 1950 in Da.\n\n>, die Verwaltungsangestellte Melitta 5 EEE»\naus SCHERE, geboren am EEE 1927 in Nee- Tome\n\n(Rumänien),\n\n3, die kaufmännische Angestellte Alberta Magdalena\nSc ED zus Ste, dort geboren am EEE 1934,\n\n4. den Rentner Georg Karl Otto S c Em zus Ste,\ngeboren am EEE 1914 in Rp (Lettland),\n\nwegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nMN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nLaufhütte\nZschockelt\nKutzer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht my\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. für die Angeklagte Sb, Verteidigerin Rechtsanwältin\nEEE» aus SEEEREEEED\n2, für die Angeklagte Scliie, Verteidiger Rechtsanwalt\nEEE zus SCENE,\n\n3, für den Angeklagten Scw, Verteidiger Rechtsanwalt\nEEE» zus SCEEEEEEEEED.\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Magdalena\nSC und Georg Sch@ß wird das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember\n1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIF\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten,\nan einen anderen Strafsenat des Oberlandesge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten SEE gegen das vorbezeichnete\nUrteil werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch\nden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt; die Angeklagte\nSC trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten Pie,\nMagdalena SCHE und Georg Sciilb wegen Beihilfe zur\nHerbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und die Angeklagte Ss\nwegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung zu\nzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung\ndieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten SP, Magdalena und Georg\nSci» werden mit der Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts begründet; die zum Nachteil aller vier Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift den Strafausspruch an.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sci» haben mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist als unbegründet zu verwerfen. Die\nRevision der Angeklagten Sb hat ebenfalls keinen\nErfolg.\n\n2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts\nhatten die Angeklagten Beziehungen zu Mitgliedern der\nterroristischen Vereinigung um Manfred Reis, von \\\nder in der Zeit von Februar bis August 1980 Sprengstoffund Brandflaschenanschläge verübt wurden,\n\nDer Angeklagte Pe fuhr am 17. April 1980\nals Ortskundiger in seinem Pkw Raymund His mit dem\npräparierten Sprengkörper in die Nähe des Wohnhauses des\nLandrats Dr. Bgm in Ruit, auf welches dann von Raymund Ha\nund Dr. CASE ein Sprengstoffanschlag verübt wurde.\n\nDie Angeklagte SB, die von dem mit Sachschaden\nverbundenen Sprengstoffanschlag vom 30. Juli 1980 auf eine\nKüche des Sammellagers für Ausländer in Zirndorf durch\nRaymund HAB und Sibylle VE wußte, teilte auf\ndie anläßlich eines Besuchs am 3. August 1980 geäußerte\nBitte, für einen weiteren Anschlag Adressen von Lagern\nausfindig zu machen, der Mitangeklagten Rees am\n4, August 1980 telefonisch mit, daß in Leinfelden Asylanten\nuntergebracht sein müßten, man solle in Turnhallen,\nMehrzweckgebäuden oder Schulen nachschauen. In solchen\nGebäuden befanden sich in Leinfelden zwar keine Asylanten.\n\nME\n\nDie Täter verfolgten aber, als sie sich auf den Hinweis\nder Angeklagten SMS hin in Leinfelden umsahen, drei\nauf der Straße gehende eritreische Asylanten bis zu ihrer\nUnterkunft und begingen schließlich am 7. August 1980\neinen Brandflaschenanschlag - mit Körperverletzungen für\ndie Bewohner - auf das Hotelzimmer, an dessen Fenster\n\nsie die Verfolgten gesehen hatten.\n\nDie Angeklagten Schi zeigten Sibylle Vimizmmiuiiuuup\nund Raymund HEIM, von deren Anschlag in Zirndorf sie\nwußten und die auch hier einen Anschlag begehen wollten,\nwunschgemäß am 11. August 1980 zwei Häuser in Lörrach, von denen\nden Angeklagten Sc allerdings unbekannt war, in\nwelchem der beiden sich Kinder und in welchem sich Asylanten\nbefanden. Nachdem Raymund He den Angeklagten Schi\nam 12. August 1980 gesagt hatte, daß er - was nach den\nFeststellungen nicht endgültig der Fall war - von dem\nAnschlag Abstand genommen habe, verübte er am 17. August 1980\nin Übereinstimmung mit Sibylle VEmEp einen Sprengstoffanschlag auf das Asylantenheim mit Verletzungsfolgen\nfür eritreische Asylanten, ohne die Angeklagten Sci\nnochmals mit der Sache zu befassen.\n\n3. Die auf der Grundlage dieser Feststellungen zum\nNachteil der vier Angeklagten wegen des Ausspruchs über\ndie Rechtsfolgen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nist unbegründet. Insoweit ist das Urteil des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters (BGHSt 17,\n35, 36; 29, 319, 320). Er allein kann sich auf Grund der\nHauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit einen\numfassenden Eindruck verschaffen. Die vom Oberlandesgericht zugrundegelegten Strafrahmen und seine Erwägungen\nzu Strafart und Strafmaß sind rechtlich einwandfrei. Die\nBeschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, daß\nrechtlich anerkannte Strafzwecke nicht einbezogen wurden.\nEin grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe (vgl.\nhierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 - 4 StR 686/82)\nliegt nicht vor.\n\nDie Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die\nAussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur\nBewährung lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen;\nsie halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten\nErmessens. Das Oberlandesgericht hat unter anderem auf\nGrund des sozial angepaßten, arbeitsamen Lebens der\nAngeklagten, ihres Alters und der Wirkung von Verhandlung\nund Untersuchungshaft die Überzeugung gewonnen, daß sich\ndie sämtlich nicht vorbestraften Angeklagten schon die\nVerurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch\nohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten\nmehr begehen werden. Dem vermag die Beschwerdeführerin\nlediglich ihre eigne abweichende Wertung entgegenzusetzen. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint,\nist eine Gesinnungsänderung nicht ausschlaggebend für\neine Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 7, 6, 9 £).\n\nDie Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) brauchte\ndas Oberlandesgericht nicht zu den von der Beschwerdeführerin vermißten weiteren Beweiserhebungen zur Ge-\n\nAMF\n\nsinnung der Angeklagten zu drängen. Auch die Staatsanwaltschaft\nselbst sah in der Hauptverhandlung keinen Anlaß, auf\n\ndie Inaugenscheinnahme und Verlesung von bei den Akten\nbefindlichen Schriften, Briefen, Flugblättern und\nZeitungsartikeln hinzuwirken oder in Hilfsamträgen\n\nihre angebliche Bedeutung hervorzuheben.\n\n4, Die Revision der Angeklagten SW ist ebenfalls zu verwerfen. Die Verfahrensrügen sind, soweit\nsie in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm erhoben worden sind, offensichtlich unbegrtindet.\n\nDen Anträgen auf Verlesung von bestimmten Eintragungen im Tagebuch der Zeugin Vomp und\neiner Reihe von Zeitungsartikeln über Asylanten\nin Leinfelden hat das Oberlandesgericht entsprochen.\nDie sich daraus ergebenden und - wie der ausführlichen\nBeweiswürdigung des Oberlandesgerichts im übrigen zu\nentnehmen ist - für die Entscheidung bedeutungslosen Tatsachen brauchten im Urteil nicht wiedergegeben zu werden\n(vgl. KK Hürxthal § 261 StPO Rdn 20, § 267 StPO Rdn 13).\n\nAn die Beschlüsse, bestimmte Beweisbehauptungen\nder Angeklagten Sb als erwiesen oder so zu behandeln,\nals wären die behaupteten Tatsachen wahr, hat sich das Oberlandesgericht gehalten (vgl. UA S. 49, 95 f, 96 f, 101 £f).\nNicht zu beanstanden ist ferner die Zurückweisung der\nFrage an die Zeugin Ve, ob sie schon einmal\nUfos gesehen habe, Mit Recht hat das Oberlandesgericht\ndarauf hingewiesen, daß die Sachdienlichkeit der isoliert\ngestellten Frage nicht ohne weiteres erkennbar war.\n\nDer Verteidiger hätte, als er die Entscheidung des Gerichts\nverlangte, auf die in der Revisionsrechtfertigung herangezogenen Tagebuchaufzeichnungen aufmerksam machen müssen.\n\nSchließlich hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei\ndie Vernehmung des Chefredakteurs der Zeitung \"Teckbote\"\nals Zeugen zu Artikeln in dieser Zeitung über Asylantenprobleme in Leinfelden und die Vernehmung von vier Sachbearbeitern in Dienststellen über Asylantenprobleme in Leinfey\nals für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen\nbedeutungslos abgelehnt.\n\nDie weiteren Ausführungen der Angeklagten Schubert\nzu all den in diesen Rügen angesprochenen Hilfstatsachen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die\nallein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\n(vgl. BGHSt 21, 149, 151; 29, 18, 20). Zur Beanstandung\nder Überzeugungsbildung des Tatrichters darf das Tonbandprotokoll nicht - wie es in der Revisionsrechtfertigung\nan vielen Stellen geschehen ist - herangezogen werden.\nVielmehr ist das Revisionsgericht daran gebunden, was v\nin den Urteilsgründen über die Aussage eines Zeugen\nwie überhaupt über das Ergebnis der Beweisaufnahme\nfestgestellt ist (vgl. fermer KK Hürxthal § 261 Rdn 51\nmit weiteren Nachweisen).\n\nDie Aufklärungsrügen zur Vernehmung des Zeugen Miiier\nund hinsichtlich der Versäumung \"umfassender\" Beweiserhebung\nzur Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Rauscher entsprechen\nnicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO, weil nicht mitgeteilt ist, welche bestimmten Beweistatsachen durch welches Beweismittel hätten aufgeklärt\n\nATR\n\nwerden sollen (BGHSt 3, 213, 214; 30, 131, 138).\n\nBei den beiden weiteren Rügen nach § 244 Abs. 2 StPO\nist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht\nersichtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß\ndie von der Beschwerdeführerin mitgeteilten früheren\nAussagen der Mitangeklagten Re» und der Zeugin\nVe zum Inhalt des Telefongesprächs vom\n\n4, August 1980 im Rahmen ihrer Vernehmungen nicht vorgehalten worden sind, soweit das für die Entscheidung\nvon Bedeutung sein konnte.\n\nDie Rüge der Nichtvernehmung des früheren Mitangeklagten CWwals Zeugen ist ebenfalls nicht in\nder Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht.\n\nDer Zeuge hatte sich schriftlich auf sein\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen,\nNach dem Gerichtsbeschluß vom 9. Dezember 1982\n\nkommt dieses Auskunftsverweigerungsrecht \"bezogen\n\nauf die angesprochenen Beweisthemen einem Zeugnisverweigerungsrecht gleich\", Es ist in Rechtsprechung\n\nund Literatur anerkannt (BGHSt 10, 104, 105; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 55 StPO Rdn 3), daß sich für\ntatverdächtige Zeugen das Recht ergeben kann, die ganze\nAussage zur Sache zu verweigern. Um prüfen zu können,\nob aus Rechtsgründen, also über den dem Tatrichter\neingeräumten Ermessensspielraum hinaus (vgl. KK Pelchen\n§ 55 StPO Rdn 21), der Zeuge nicht die ganze Aussage\nverweigern durfte, hätte die Revision die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen, insbesondere das Verweigerungsschreiben des Zeugen Ci mitteilen müssen.\n\n- 10 -\n\nDie Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages auf\nEinholen eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin (iiiEEEES>\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend\nweist das Oberlandesgericht darauf hin (UA S. 97 f),\ndaß es grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die\nGlaubwürdigkeit einer erwachsenen Zeugin auf Grund\neigener Sachkunde zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil\nvom 13. Oktober 1982 - 3 StR 137/82; BGH NStZ 1982,\n432). Einer der äußergewöhnlichen Fälle, der ein\nGlaubwürdigkeitsgutachten erforderlich macht\n(vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983, 4 StR 497/83; BGH\nNStZ 1982, 170; BGH NStZ 1981, 400; BGH bei Holtz\nMDR 1980, 274), ist nicht ersichtlich.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es abgelehnt\nhat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die gegenwärtige Hörfähigkeit der Angeklagten Si erheblich\neingeschränkt ist (UA S. 100 f). Der Tatrichter war\nnämlich nicht gezwungen, selbst wenn der Sachverständige\nüber die gegenwärtige Hörfähigkeit der Angeklagten\nhinaus hierzu auch Feststellungen für die zurückliegende\nZeit hätte treffen können, aus der Hilfstatsache der\nEinschränkung der Hörfähigkeit der Angeklagten im August\n1980 zu folgern, daß die Angeklagte - entgegen dem\nsonstigen Beweisergebnis - gerade die entscheidenden\nTeile des Gesprächs nicht gehört hat (vgl. KK Herdegen\n§ 244 StPO Rdn 83 mit weiteren Nachweisen).\n\n‘\n\nARF\n\n- 11 -\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nenthält die tatrichterliche Beweiswürdigung weder Widersprüche\nnoch verstößt sie gegen die Denkgesetze. Das Oberlandesgericht stützt die Feststellung, daß am 4. August 1980\ndas Telefongespräch zwischen der Angeklagten Schubert\nund der Mitangeklagten Rauscher stattgefunden und daß\ndie Angeklagte Sl» in dem Gespräch auf die\nAsylanten in Leinfelden hingewiesen hat, nicht \"ausschließlich\" auf die Angaben der Mitangeklagten Re ,\nVielmehr treffen auch insoweit die tatrichterlichen\nAusführungen zu, daß sich die Angaben der Mitangeklagten\nRep \"mit den Aussagen ... Ve im Kern\ndecken\" (UA S. 99). Hierzu hat das Oberlandesgericht\nauf Grund der Bekundungen der Zeugen HB und VeRmED-EBD ausdrücklich festgestellt, daß nach der am\n5. August 1980 gegenüber der Angeklagten See\ngeäußerten Bitte, für Anschläge Asylantenunterkünfte zu\nbezeichnen, \"das Stichwort Leinfelden erst nach dem Telefongespräch\" am 4, August 1980 fiel. Wörtlich heißt es weiter:\n\"Auch die Zeugin Vi» hat glaubhaft bekundet, daß\nsie erstmals in dem Telefongespräch mit Rauscher am\n4, August 1980 den Begriff Leinfelden erfahren habe.\nRauscher habe ihr dabei auch klar gesagt, daß\nihr Leinfelden als Ort der Unterbringung von Asylanten\nvon Frau Sb genannt worden sei\" (UA S. 95).\nDamit wird die Schilderung der Mitangeklagten Reim ,\ndie Angeklagte Sl habe sie am 4. August 1980 telefonisch\nauf die Asylanten in Leinfelden hingewiesen, durch die Zeugin\nVB auf Grund deren Wahrnehmungen vom 4. August 1980\n.\"im Kern\" bestätigt.\n\n- 12 -\n\nSchließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\ndaß das Oberlandesgericht das Verhalten der Angeklagten\nSC 213 Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung\ngewertet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß der\nHinweis der Angeklagten SW auf Leinfelden für die\nspätere Tat entscheidend war, ist nach dem Beweisergebnis\nnicht nur ein möglicher, sondern ein naheliegender Schluß.\nDie Angeklagte förderte damit die Tat der Haupttäter\n(§ 27 StGB), weil in Leinfelden tatsächlich Asylanten\nuntergebracht waren, die auch ohne konkrete Adressenangabe\ndurch die Angeklagte gefunden worden sind.\n\nRechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme der Beihilfe\nzur schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB. Nach\nden Feststellungen war der Angeklagten Schubert klar,\ndaß sie zu einem \"mit hohem Sachschaden verbundenen\nAnschlag auf eine Asylantenunterkunft Hilfe leistete.\nSie war mit derartigen Gewaltanschlägen auch einverstanden, wobei ihr das verwendete Tatmittel an sich\ngleichgültig war, sie jedoch auf Grund des Hinweises\nauf den Anschlag in Zirndorf davon ausging, daß dabei\nSprengstoff in irgendeiner Form zum Einsatz kommen\nwerde. Daß es zur Gefährdung ... von Menschen kommen\nkönnte, schloß sie aus\" (UA S. 53).\n\nNach dieser das Revisionsgericht bindenden\ntatrichterlichen Würdigung war der Angeklagten das verwendete Tatmittel, nämlich ein Behältnis mit Sprengstoff\n(§ 311 StGB) oder eine mit Benzin gefüllte und an einer\nLunte brennende Flasche, gleichgültig. Indem die Haupttäter nicht \"Sprengstoff in irgend einer Form\" verwendeten,\nsondern \"den Anschlag\" auf die Asylantenunterkunft mit\nzwei Brandflaschen verübten, begingen sie nicht etwa eine\n\nAIF\n\n- 13 -\n\nandere Tat oder gar einen Exzess, sondern die Tat,\n\ndie die Angeklagte sich in den wesentlichen Umrissen\nvorgestellt hat, wenn die Täter auch ein anderes ebenso\n\nwie Sprengstoff gemeingefährliches Tatmittel eingesetzt\nhaben. Danach hatte die Angeklagte SB in diesem\nkonkreten Einzelfall neben dem Tatbestand des § 311\n\nStGB auch den nach seiner Ausgestaltung ähnlichen und\n\ndie gleiche Strafdrohung enthaltenden Tatbestand des\n\n§ 306 StGB \"in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge\",\n\nohne daß es darauf ankommt, \"ob die Haupttat ihrer\nrechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, die\n\nsich der Hilfeleistende vorstellt\" (vgl. RGSt 67, 343, 34h).\nDenn diese Haupttat deckt sich in ihrem äußeren Verlauf\n\nim wesentlichen mit der, deren Begehung der Gehilfe fördern\nwill (RG aa0; BGHSt 11, 66).\n\nAuch wenn die Angeklagte Sl eine konkrete Gefährdung von Menschen ausschloß und insoweit nicht verurteilt worden ist, so war doch die von § 306 Nr. 2 StGB\nvorausgesetzte abstrakte Gefährdung von Menschen von\nihrem Vorsatz umfaßt. Denn nach ihrer Vorstellung sollte\nder Anschlag auf eine Turnhalle, ein Mehrzweckgebäude\noder eine Schule begangen werden, in der sich Asylanten\nbefanden, also auf ein Gebäude, welches zur Wohnung von\nMenschen diente.\n\n5. Die Revisionen der Angeklagten Magdalena und\nGeorg Sch» haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\nDie Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung\nvon Manfred Regie als Zeugen durch das Oberlandesgericht\nist nämlich fehlerhaft.\n\n- 44 -\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagten Sciuumme\nverurteilt, weil sie die Täter Raymund HB und Sibylle\nVe an den Tatort führten und \"die Anschlagsobjekte\" zeigten (gemeint sind die beiden Gebäude, von\ndenen eines mit Asylanten bewohnt war).\n\nDie Angeklagten SB haben bestritten, etwas von\neinem Anschlag gewußt zu haben; sie seien davon ausgegangen,\ndas Asylantenheim habe für einen Rundbrief Fe fotografiert werden sollen. Das Oberlandesgericht ist auf\nGrund der Bekundungen der als Zeugen vernommenen Täter\ndavon überzeugt (UA S. 107 ff), daß Sibylle Veouuiie,\nentgegen der ursprünglichen Verabredung, die Angeklagten\nSEE \"nicht in die Angelegenheit hineinzuziehen\" (UA\nS. 62), doch mitgeteilt habe, daß sie und Raymund Hs\nden Anschlag in Zirndorf begangen hätten und daß sie \"auch\nhier einen Anschlag vertiben wollten\", wenn die Angeklagten\nSCHE ihnen die Adresse des Heimes geben könnten (UA S. 6\n\nDen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Georg Schiiikm,\nManfred Raw als Zeugen dazu zu vernehmen, daß Sibylle\nVOR au Tage nach dem Anschlag RB Frage, ob die\nAngeklagten ScB über einen geplanten Anschlag informiert\nworden seien, ausdrücklich verneint habe, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die zu beweisende\nTatsache sei ohne Bedeutung, weil sich kein verläßlicher\nSchluß ziehen lasse, was Sibylle Voss mit den\nAngeklagten Sce vor dem Anschlag tatsächlich besprochen\nhabe und weil es nahe liege, daß Sibylle Vu gegenüber Manfred Rei die Unterrichtung der Angeklagten Schu\nnicht habe einräumen wollen. Im übrigen sei Manfred Rep\n\nBZ\n\n- 15 -\n\nein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er - wie drei\nder fünf erkennenden Richter aus dem Prozeß gegen ihn\nwüßten - hemmungslos die Unwahrheit sage, wenn ihn die\nWahrheit - auch zu Gunsten seiner \"Freunde\" - bei der\nVerfolgung seines Zieles im Wege stehe (UA S, 116 ff).\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\nDer Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Georg Schiiiiiip,\nder wegen der Verbundenheit der Interessen auch ein\nAntrag seiner mitangeklagten Ehefrau Magdalena Sch»\nist (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; KK Herdegen\n§ 244 StPO Rdn 56), war gestellt worden, um \"Vorderbrügges\n... Glaubwürdigkeit ... zu erschüttern\" (UA S. 115).\n\nRechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Antrag\nals für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne\nBedeutung abgelehnt, soweit damit gleichzeitig ein Indiz\ngegen eine Unterrichtung der Angeklagten Schrader von\ndem Anschlag durch Sibylle VB» vor der Tat gewonnen werden könnte. Denn der Tatrichter ist nicht gezwungen, aufgrund von Hilfstatsachen bestimmte Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Vielmehr kann er in freier\nBeweiswürdigung im Hinblick auf die gesamte Beweislage\neinen möglichen Schluß auch unterlassen (vgl. KK Herdegen\naa0 Rdn 83). Das hat das Oberlandesgericht unter Angabe\nder tatsächlichen Erwägungen getan.\n\nMit der Kernfrage der von den Antragstellern ausdrücklich angesprochenen Glaubwürdigkeit der Zeugin\nVeREEEEERED> in diesem Punkt hat sich das Oberlandesgericht\njedoch nicht auseinandergesetzt. Es hat zwar erkannt, daß\n\n-16 -\n\n\"ihre Glaubwürdigkeit unmittelbar in Frage gestellt\"\n\nwird, weil sie die Beweisbehauptung \"ausdrücklich verneint\nhabe\" (UA S. 116). Ob und gegebenenfalls aus welchen\nGründen das Gericht der Zeugin dennoch glaubt, hat es\naber nicht ausgeführt.\n\nDem Urteil kann nicht entnommen werden, was die\nZeugin Ve zu der Beweisbehauptung der Angeklagten -\nSci» ausgesagt hat, nämlich entweder es habe kein\nGespräch hierzu stattgefunden oder Manfred Rei habe in\ndem Gespräch die Frage nicht gestellt oder sie habe seine\nFrage anders beantwortet. Allerdings ergibt sich aus dem in\nder Revisionsbegründung des Angeklagten Georg Sci\nvom 12. Mäsz 1983 S. 8 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 10 übereinstimmend mitgeteilten Beschluß\ndes Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1982 (Ablehnung\ndes Beweisamtrages auf Vernehmung der Frau von Se\nals Zeugin), daß die Zeugin VouiinD \"iie Frage,\nob sie nach dem 11. August 1980 mit irgend jemand über\nden Besuch bei Sc am Abend dieses Tages gesprochen\nhabe, mit Sicherheit verneint\" hat.\n\nDanach mußte sich das Oberlandesgericht damit auseinandersetzen, welche Auswirkung es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin VeiEP hat, wenn sie insoweit\netwas Unrichtiges gesagt hätte. Über die Erheblichkeit\neiner Hilfstatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\neines Zeugen hat der Tatrichter zwar in freier Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden\n(BGH NStZ 1981, 309 f). In diesem Sinne erheblich kann\njedoch auch eine Hilfstatsache sein, die keinen \"zwingenden\"\n\nda\n\n- 17 -\n\nSchluß auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Zeugenaussage zuläßt, sondern dem Tatrichter eine Schlußfolgerung\nin der einen oder anderen Richtung lediglich möglich macht\n\n( BGH Strafverteidiger 1983, 266). Solche Ausführungen waren\nim Urteil auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es auf\nder Hand gelegen hätte, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund das Oberlandesgericht die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache für die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nVeEEEEEEEE> annimmt (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 309, 309 £;\nBGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; KK Herdegen aa0 Rdn 84).\n\nDie Beweistatsache auf Grund der bisherigen Beweisaufnahnme,\nzum Beispiel weil die Zeugin VB Slaubwürdiger sei\nals Manfred Rep, als widerlegt anzusehen, wäre wegen des\nVerbots der Beweisamtizipation unzulässig (vgl. BGH Wistra\n1983, 33; KK Herdegen aa0 Rdn 72, 83).\n\nAuch die vom Oberlandesgericht gegebene Hilfsbegründung,\nManfred RB sei als Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel, trägt die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\nnicht. Es ist zwar denkbar, daß in ganz seltenen Ausnahmefällen auch ein Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel\nsein kann, zum Beispiel wenn er unter besonderen Umständen\nzu sachdienlichen Angaben von vornherein nicht bereit ist\n(vgl. BGH NStZ 1982, 41) oder wenn er wegen besonderer\nUmstände \"mit Sicherheit\" von vornherein \"als ganz und\ngar unglaubwürdig\" abqualifiziert werden darf (vgl. BGH\n‘ bei Holtz MDR 1978, 281; Herdegen aa0 Rdn 88 mit weiteren\nNachweisen).\n\n- 18 -\n\nEin solcher seltener Ausnahmefall liegt hier nicht\nvor. Auch wenn Manfred R&B in dem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren als Angeklagter hemmungslos um seiner Sache\nwillen die Unwahrheit auch zugunsten seiner Freunde gesagt\nhat, läßt das nicht nach sicherer Lebenserfahrung den\nSchluß zu, daß er nach seiner rechtskräftigen Verurteilung\nzu einer zeitigen Freiheitsstrafe als Zeuge mit der Gefahr\nweiterer Bestrafung ebenfalls, ohne daß sich die geringste\nMöglichkeit einer anderen Entwicklung ergeben könnte,\nfalsch aussagen wird. Ferner kann nicht von vornherein\nganz und gar ausgeschlossen werden, daß die Zeugin\nVOEEEEEEEEED sich bei einer Gegenüberstellung mit dem\nGesprächspartner Manfred RW doch an irgendwelche\nErörterungen über den fraglichen Besuch bei den Angeklagten Sc erinnert, wenn ihr der Gesprächszusammenhang, äußere Umstände oder eventuelle markante\nBegebenheiten vorgehalten werden können.\n\nWeil das Urteil, soweit es diese Beschwerdeführer\nbetrifft, schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben\nist, braucht auf deren weiteres Revisionsvorbringen nicht (\neingegangen zu werden. Zur Sachrüge ist allerdings zu\nbemerken, daß es sich auch dann um einen Tatbeitrag des\nGehilfen zur nämlichen Tat handelt, wenn nur einer von\nzwei Mittätern - bei vorübergehender Abwesenheit des anderen\nerklärt, er habe den Plan aufgegeben, dann aber doch die\nzeitlich nicht festgelegte Tat entsprechend der Planung und\nunter Verwendung des Tips des Gehilfen zum Tatort alsbald\nunter Beteiligung beider Mittäter begangen wird. Auf Grund\nder Erklärung des einen (HE) mit dem Willen des anderen\n(VO) nicht übereinstimmenden Mittäters, er\nhabe den Plan aufgegeben, ist der entscheidende Hinweis\n\nATE\n- 19 -\n\nder Angeklagten Schrader zum Tatort nicht neutralisiert\nworden, so daß sie, wenn sie einen entsprechenden Willen\ngehabt haben sollten, die Vollendung der Tat im Sinne\ndes § 24 Abs. 2 StGB hätten verhindern müssen, um\nStraflosigkeit zu erlangen, zum Beispiel durch einen\nanonymen Anruf bei der Polizei und eventuelle vorherige Unterrichtung von Sibylle Vorderbrügge (vgl.\n\nEser in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 24 StGB Rdn 81).\nDurch ihren unverändert bestehen gebliebenen Tatbeitrag\nhaben die Angeklagten Schi» die geplante, nur zeitlich\nverzögerte Haupttat gefördert.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-24/3-str-176-83-s","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-24/3-str-176-83-s","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.304587+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-24/3-str-176-83-s","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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