{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-11","aktenzeichen":"4 StR 344/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 344/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Eriedrich Joseph BD GB zus “a,\ndort geboren am EB '5.7,\n\n2. Marita DB EB zeborene cp aus Ma\ngeboren am EB 552 ir Cu\n\nwegen Untreue u. a.\n\n45\n\n00#\n\nAS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n11. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Untreue in Tateinheit mit Bankrott für schuldig befunden und gegen Friedrich BEE eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten, gegen Marita BEE eine solche\nvon einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Strafaussetzung zur\nBewährung hat es ihnen versagt. Die Angeklagten beanstanden\nmit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen und die gegen den Schuldund Strafausspruch im engeren Sinne gerichteten Sachbeschwerden sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo,\nDer Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6. Juli\n1983 Bezug.\n\n2, Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, begegnet rechtlichen Bedenken,\n\nDas Landgericht lehnt eine Strafaussetzung bei dem\nAngeklagten Friedrich BEE 2b, weil besondere Umstände\nin der Tat nicht vorlägen (UA 21). Bei der Angeklagten\nMarita BB begründet es seine ablehnende Entscheidung\ndamit, daß der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der\nTat eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht rechtfertige; Umstände, die von besonderem Gewicht wären oder\nüber die gewöhnlichen Strafmilderungsgründe hinausgingen,\nseien nicht erkennbar (UA 22),\n\nDiese knappen Ausführungen werden den festgestellten\nBesonderheiten des Falles nicht gerecht, die für die Frage\nder Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung sein können. Das Gericht durfte sich hier nicht mit einer formelhaften Begründung begnügen. Vielmehr war, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, eine eingehende Darlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände\nerforderlich (vgl. BGH NJW 1983, 1624; BGH Strafverteidiger\n1981, 70; BGHSt 29, 370, 371; LK 10. Auflage § 56 StGB\nRdn. 48 a.E. und 54 a.E,). Dabei können auch Vorgänge von\nBedeutung sein, die sich nach der Tat ereignet haben\n(BGH NStZ 1983, 218).\n\nAs\n\nSo hätte das Landgericht bei der nach § 56 Abs. 2\nStGB erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter in\nErwägung ziehen müssen, daß die Angeklagten sich lange\num die Erhaltung der KG bemüht haben, der Angeklagte\nFriedrich BB sogar unter erheblichen eigenen finanziellen Opfern (UA 6). Insbesondere 1äßt das angefochtene\nUrteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen,\ndaß die Angeklagten nach Eröffnung der Konkurse über das\nVermögen der KG und der GmbH die vor Konkurseröffnung zu\nUnrecht entnommenen \"Vorausvergütungen\" in Höhe von\nDM 174.157,-- nahezu ausschließlich dafür eingesetzt haben,\nim Rahmen von Abfindungsvergleichen Gläubiger zu befriedigen (UA 10, 12). Auch wenn diese Abfindungszahlungen vorwiegend der eigenen Entschuldung dienten, SO stellen sie\ndoch bei den hier gegebenen Straftatbeständen ein verhältnismäßig selten vorkommendes Tatnachverhalten dar, das\neingehender Wertung bedurft hätte.\n\nDie Sache muß daher wegen der Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung neu verhandelt und entschieden werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-11/4-str-344-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-11/4-str-344-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.922008+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-11/4-str-344-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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