{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-05","aktenzeichen":"2 StR 439/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LF\nar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 439/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lokführer Peter H EEE aus Begiiiin-Ni, geboren am @. EB 1951 in De ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln von\n\n18. November 1982, soweit es den Angeklagten\nPeter HS betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nZum Schuldspruch hat die auf die allgemeine Sachrüge\ndurchgeführte umfassende Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.\n\nDagegen ist das Rechtsmittel zum Strafausspruch begründet. Die Strafkammer hat bezüglich aller Einzelfälle\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich zur\nTatzeit in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand\n\nund daß er die Taten nicht aus finanzieller Not, sondern aus\nreinem Gewinnstreben begangen hat (ua S. 38). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte sich der angeklagte in einer schwierigen wirt.\nschaftlichen Lage befunden, so hätte das strafmildernd berücksichtigt werden können; das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes\ndarf aber im allgemeinen nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH NStZ 1981, 3%\nm. Nachw.; weitere Nachweise in NStZ 1983, 160, 163). Ein Ausnahmefall, in dem eine für die Strafzumessung erhebliche Tatsache ohne Rechtsfehler in negativer Formulierung in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (vgl. BGH NStZ 1981,\n60 m.Anm. Bruns; BGH, Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR\n263/82), liegt ersichtlich nicht vor; insbesondere ist nicht\nzu erkennen, daß die Strafkammer mit der beanstandeten Wendung\nauf eine besonders verwerfliche Motivation hätte hinweisen\nwollen, wie sie bei einem trotz guter finanzieller Verhältnisse\nübersteigerten Gewinnstreben vorliegen könnte. Denn die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ergeben\ndafür keinen Anhalt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nNiemöller Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-05/2-str-439-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-05/2-str-439-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.822603+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-05/2-str-439-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-08-05","dockets":["2 StR 439/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.08.1983 – 2 StR 439/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-05/2-str-439-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln von\n\n18. November 1982, soweit es den Angeklagten\nPeter HS betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:04.822603+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}