{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-04","aktenzeichen":"4 StR 378/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Strafvereitelung bei Zusammenleben mit\ndem Vortäter.","text_plain":"AF\n\nNachschlagewerk: ja 043\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 258 Abs, 1\n\nZur Frage der Strafvereitelung bei Zusammenleben mit\ndem Vortäter.\n\nBGH, Urt. v. 4, August 1983 -— 4 StR 378/83 - LG Arnsberg\n\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 378/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnna Henriette Johanna R (EEE s.: SGB,\ngeboren am EEE 1935 in mu.\n\nwegen Strafvereitelung u. &.\n\n14\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. August 1983, an der teilgenommen habens\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte GB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Dezenber 1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Strafvereitelung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachbeschwerde ist begründet.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte\nmit dem Mitangeklagten Wilfried KB, welcher aus der -\nwegen mehrfachen Diebstahlsverdachts angeordneten - Untersuchungshaft entwichen war und in der Folgezeit weitere\nDiebstähle begangen hat, ein gemeinsames Zimmer bewohnt,\nsich als dessen Ehefrau ausgegeben und dabei den von ihm\nverwendeten falschen Namen geführt. Das Landgericht ist\naufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß\ndie Angeklagte nicht als - wie ihr in der Anklage zur Last\ngelegt wird -— \"Tatgehilfin des Angeklagten N) bestraft\nwerden\" kann, da \"ihr konkrete, die jeweilige Tat des Angeklagten KB förderne Handlungen nicht nachzuweisen\nsind\". Es sieht jedoch den Tatbestand der Strafvereitelung\n(§ 258 Abs. 1 StGB) als erfüllt an, weil sie \"wußte, daß\nKiehl vor seiner Inhaftierung im Jahre 1981 Straftaten begangen\" hatte, \"deshalb in Untersuchungshaft genommen worden war\" und sich, \"als sie im Dezember 1981 mit ihm zusanmenzog und bis zur Festnahme am 23. April 1982 mit ihm zu-\n\nsammenwohnte, ... auf der Flucht befand und Diebesgut\nmit in die gemeinsame Wohnung brachte\", und weil sie\nsich unter dem von ihm geführten Namen als dessen Ehefrau ausgegeben hat, \"um ihn der Strafverfolgung zu ent-\n\nziehen\", was \"ihr auch über Monate hinweg gelungen\" sei\n(UA 26).\n\nb) Das reicht nicht aus, um den Vorwurf der Strafvereitelung zu begründen.\n\naa) Den Feststellungen läßt sich schon das Vorliegen\ndes äußeren Tatbestandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.\n\nDie tatbestandsmäßige Handlung des § 258 Abs, 1 StGB\nbesteht darin, daß die Bestrafung des Vortäters oder die\nVerhängung einer Maßnahme gegen ihn ganz oder zum Teil vereitelt wird (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 258 StGB Rdn. 10\nm.w.N.; Stree in Schönke-Schröder 21, Aufl. § 258 StGB\nRdn. 12). Der Täter muß also, anders als nach § 257 StGB a.F.,\nden Vereitelungserfolg herbeiführen (vgl. BGHSt 31, 10, 12).\nDabei ist es nicht erforderlich, daß die Strafverfolgung\nvöllig und endgültig unmöglich gemacht wird, der Vortäter\nmuß aber zumindest geraume Zeit der Bestrafung entzogen\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1976 - 2 StR 567/75 - und\nBeschluß vom 25. Februar 1981 - 4 StR 98/81, beide mitgeteilt bei Holtz in MDR 1981, 631) oder in sonstiger Hinsicht in bezug auf die Strafverfolgung bessergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1982 - 2 StR 214/82).\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus den\nFeststellungen nicht, daß die genannten Handlungen der Angeklagten einen solchen Vereitelungserfolg gehabt haben.\n\nAa\n\nDenn es ist nichts dafür ersichtlich, daß gerade durch\ndiese Handlungen die Ergreifung KM verzögert oder\ndieser in anderer Hinsicht bessergestellt worden ist.\nNach den Feststellungen besteht vielmehr durchaus die\nMöglichkeit, daß Ki, auch wenn die Angeklagte nicht\nmit ihm als angebliche Ehefrau zusammengelebt hätte,\nnicht zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen worden wäre.\nDas Landgericht hätte deshalb näher derlegen müssen, aus\nwelchen Umständen es seine Ansicht herleitet, der Angeklagten sei es \"über Monate hinweg gelungen\", KM der\nStrafverfolgung zu entziehen.\n\nNach den Feststellungen mag cn allerdings durch\ndas Verhalten der Angeklagten in seinen Bemühungen, sich\nder Strafverfolgung zu entziehen, bestärkt worden sein.\nDarin kann aber lediglich ein den Selbstschutz des Vortäters unterstützendes Handeln gesehen werden, das nicht den\nStraftatbestand des § 258 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Ruß in\nLK 10, Aufl. § 258 StGB Rdn. 35).\n\nbb) Auch in subjektiver Hinsicht begegnet die Verurteilung wegen Strafvereitelung durchgreifenden Bedenken.\n\nDer innere Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter in der Absicht oder Jedenfalls mit\ndem Wissen, also dem direkten Vorsatz handelt, den Vortäter\nder Strafverfolgung zu entziehen (vgl. Ruß in LK 10. Aufl.\n§ 258 StGB Rdn. 21 m.w.N.; Samson in SK 2. Aufl. § 258\nRdn. 48). Das Landgericht geht zwar davon aus, daß die Angeklagte, indem sie sich \"als Frau EB und als Ehefrau\ndes Angeklagten KB\" ausgap, in der Absicht handelte,\n\"ihn der Strafverfolgung zu entziehen\" (UA 26). Es über-\n\nsieht dabei jedoch, daß nach den Feststellungen auch\nnaheliegende andere Gründe für ihr Handeln vorgelegen\nhaben können.\n\nSo kann es ihr allein darauf angekommen sein, mit\nKO wieder, wie vor dessen Verhaftung, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenzuleben, Sie kann aber\nauch mit dem Ziel gehandelt haben, eigenes strafbares\nTun zu verdecken. Denn die zugelassene Anklage legt ihr\n- wie aufgezeigt -— zur Last, zu den Straftaten Ks\nBeihilfe geleistet zu haben. Eine Verurteilung ist insoweit nur deshalb nicht erfolgt, weil ihr dies nicht nachgewiesen werden konnte (UA 26). Falls sie - was hier zu\nihren Gunsten unterstellt werden muß - tatsächlich solche\nBeihilfehandlungen begangen hat, besteht die Möglichkeit,\ndaß sie jedenfalls auch in der Absicht gehandelt hat, eine\ngegen sie selbst gerichtete Strafverfolgung zu vereiteln,\nIn diesem Fall würde sie nach § 258 Abs. 5 StGB straffrei\nbleiben (vgl, BGH, Beschluß vom 6. November 1980 - 1 StR 614/80,\nmitgeteilt bei Holtz in MDR 1981, 99; Ruß in LK 10, Aufl.\n§ 258 StGB Rdn. 33). Das Landgericht hätte sich hiermit\nnäher auseinandersetzen müssen.\n\nDagegen kann der Angeklagten, entgegen der Ansicht der\nRevision, nicht das Angehörigenprivileg des § 258 Abs. 6 StGB\nzugebilligt werden. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß sowohl ihre Ehe als auch die des Mitangeklagten\nKB noch besteht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch\nnicht, daß beide im Tatzeitpunkt die Scheidung ihrer Ehe betrieben und eine spätere Eheschließung beabsichtigt haben.\nDie Angeklagte kann deshalb, obwohl sie mit Kiehl in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, nicht als dessen\nVerlobte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB\n\nAF\n\nangesehen werden (vgl. BGH, VRS 36, 20, 21/22; BGH Beschlüsse\nvom 17. Mai 1983 - 1 StR 160/83 - und vom 27. Mai 1983\n= 3 StR 174/83, jeweils m.w.N.).\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nwiederum den gesamten Anklagevorwurf gegen die Angeklagte\nzu untersuchen haben. Soweit ihr die übrigen, in der Anklageschrift genannten Straftatbestände nicht nachgewiesen werden\nkonnten, ist kein Freispruch erfolgt, weil das Landgericht\nersichtlich - entsprechend der Anklage - tateinheitliches\nZusammentreffen mit der Strafvereitelung angenommen hat\n(vgl. Kleinknecht-Meyer 36. Aufl. § 260 StPO Rdn. 11). Dieser weitere Anklagevorwurf ist deshalb Gegenstand des Verfahrens geblieben.\n\nDas Landgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen\nhaben, ob sich die Angeklagte nach § 257 StGB strafbar gemacht hat,\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-378-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-378-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.777410+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-04/4-str-378-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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