{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-21","aktenzeichen":"2 StR 260/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 260/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Josef DB um aus 1. CHEEEEEE- SC\ngeboren am ER GREEN 1962 in Sch, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nomo\n\nEL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Deus»\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 1. Dezember 1982\n\na)\n\nb)\n\naa)\n\nbb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert und ergänzt, daß die Angeklagten Bel und\nKB der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig sind,\n\nim Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nhinsichtlich des Angeklagten De»\ninsgesamt und\n\nsoweit der Angeklagte KB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nDei, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nDenuiE> wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Revision des Ange-\n\nklagten Bew in seiner Antragsschrift vom 23. Juni\n1983 ausgeführt:\n\n\"1. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit\nder Angeklagte wegen der Tat zum Nachteil Ba nicht nur\nwegen schwerer räuberischer Erpressung, sondern auch we-\n\ngen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer verurteilt\nworden ist.\n\nNach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer\nund der Mitangeklagte Kg am Abend des 31. Mai 1981\nmit einem Pkw Mercedes zu dem einsamen Parkplatz Keiii-GEEEEB vor der Raststätte Wei gefahren, um dort\nmit vorgehaltenen Waffen einen Fahrer zum Aussteigen aus\nseinem Wagen zu zwingen und das Fahrzeug auf diese Weise\nan sich zu bringen. Während KB mit dem Pkw Mercedes\nin der Nähe verweilte, wartete der Beschwerdeführer auf\ndem Parkplatz auf ein ankommendes Fahrzeug. Als nach etwa einer Stunde schließlich der Zeuge Ba auf dem Parkplatz hielt, um dort auszutreten, wurde er - als er gerade wieder einsteigen wollte - ebenso wie die weiteren\nInsassen des Wagens vom Beschwerdeführer unter Vorhalt eines Schnellfeuergewehrs zum Verlassen des Fahrzeugs und\nzur Überlassung des Zündschlüssels gezwungen. Nachdem er\neinige Schüsse abgegeben hatte, um die von ihm bedrohten\nPersonen weiter einzuschüchtern, fuhr der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug des Zeugen Ba@® weg. Der Mitangeklagte KB folgte ihm mit dem Mercedes.\n\nZu Recht hat die Strafkammer diese Tat als gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253,\n\n255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Das Tatbestandsmerkmal \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-Benverkehrs\" in § 316 a StGB erfüllteder festgestellte\nSachverhalt jedoch nicht. Dazu genügt - wie in dem Urteil\ndes Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 1979, 4 StR 194/79\n\nim einzelnen dargelegt ist - weder die bloße Tatsache,\ndaß sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines\nKraftfahrzeugs richtet, noch der Umstand, daß der Tatort\nabgelegen und normalerweise nur mit Hilfe eines Fahrzeugs\nzu erreichen ist. Vielmehr muß die Tat - wenn das genannte Merkmal erfüllt sein soll - in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel stehen. Es muß im Tatplan eine Rolle in der Weise\nspielen, daß die durch seine Fortbewegung geschaffene besondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausgenutzt wird oder zumindest ausgenutzt werden soll. Die Ausnutzung dieser besonderen Gefahrenlage ist nicht gegeben,\nwenn der Täter zu Fuß an ein zufällig haltendes Fahrzeug\nherantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts\n\nzu überfallen (BGH a.a.0. unter Hinweis auf die ständige\nRechtsprechung mit Nachweisen).\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit andere oder ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Dieser bedarf auch einer Ergänzung,\nweil in ihm zum Ausdruck kommen muß, daß die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier zur\nAufhebung des Strafausspruchs, da sich bei Würdigung der\nbei der Strafzumessung angestellten Erwägungen nicht mit\nhinreichender Sicherheit ausschließen läßt, daß sich die\n\nVerurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt\nhaben kann. Zwar hat die Jugendkammer entsprechend den\nfür die Strafzumessung im Jugendstrafrecht geltenden\nGrundsätzen, das sie auf den Beschwerdeführer angewandt\nhat, in erster Linie auf den Erziehungszweck der Jugendstrafe abgestellt (UA S. 24). Sie hat darüber hinaus jedoch betont, daß - in zweiter Linie - auch die Schwere\n\nder Schuld bei der Strafhöhe in die Waagschale zu werfen\nsei (UA S. 24), Die Schwere der Schuld hat sie aber - wie\ndie für den Angeklagten KB angeführten Strafzumessungsgründe eindeutig belegen (UA S. 24 2, Absatz) - auch darin gesehen, daß die Angeklagten mit der gemeinschaftlichen\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu gleicher Zeit zwei Tatbestände erfüllt haben, deren Strafrahmen Jeweils von\n\nfünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Hinzu kommt,\ndaß sie sich bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Jugendstrafe auch daran orientiert\nhat, welche Strafe - nämlich Freiheitsstrafe von deutlich\nüber acht Jahren - gegen ihn zu verhängen gewesen wäre,\nwenn er als Erwachsener zu bestrafen gewesen wäre. Unter\ndiesen Umständen erscheint es nicht ausschließbar, vielmehr sogar naheliegend, daß die erkannte Strafe durch die -\ntateinheitliche - Verurteilung wegen räuberischen Angriffs\nauf einen Kraftfahrer beeinflußt ist.\n\nDa der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben sein wird, bedarf es eines Eingehens auf die Einwendungen, die die Revision im einzelnen gegen die Strafzumessung noch erhebt, nicht mehr.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs wird gemäß § 357\nStPO auf den Mitangeklagten KW, der selbst ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, zu erstrecken sein.\"\n\nDem tritt der Senat mit der Ergänzung bei, daß die\ngegen den Mitangeklagten KB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verhängte Einzelstrafe und\n\ndie Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO ebenfalls aufzuheben\nsind.\n\nRiBGH Theune ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl Maier Mösl\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-260-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-260-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.280017+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-21/2-str-260-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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