{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-21","aktenzeichen":"2 StR 259/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"e\n\n#029\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 259/83 BESCHLUSS\nu + 205 in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Mahomed Rafigue Essa Um ,\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am WW. ER 1956 in Mo, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 20. Dezember 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 22. Juni 1983 ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als\nder Angeklagte wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.\n\nDie Annahme vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nhat die Strafkammer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz 1972\nmit der Möglichkeit zur Disposition über das Flugreisegepäck während einer Zwischenlandung im Inland begründet.\nNach der Regelung im Betäubungsmittelgesetz 1981 kommt\n\nes nunmehr jedoch darauf an, ob diese Zugangsmöglichkeit zu dem Gepäckstück sich als tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Btm& darstellt\n\n(vgl. das zum Abdruck in BGHSt bestimmte Urteil des\nSenats vom 4. Mai 1983, 2 StR 661/82). Diese tatsächliche\nVerfügungsmacht setzt aber nicht voraus, daß der Täter\nsich das Gepäckstück tatsächlich herausgeben lassen\n\nwill oder sich herausgeben läßt oder es gar schon in\nHänden hat. Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn er\ndas Gepäckstück ohne Schwierigkeiten erlangen kann\n\n(BGH a.a.0.). Da, von Ausnahmen abgesehen, der Transitreisende seine Gepäckstücke ohne Schwierigkeiten erlangen\nkann (BGH a.a.0.), wird das sogar der Regelfall sein.\nJedoch entfällt eine solche Zugangsmöglichkeit im Sinne\neiner tatsächlichen Verfügungsmacht jedenfalls dann,\nwenn das Gepäck mit dem Rauschgift, weil Verdachtsmomente aufgetreten waren, schon ab Ausladung oder\nunmittelbar danach - jedenfalls noch bevor der Täter\ndarüber verfügen könnte - unter zollamtliche Kontrolle\n\n4\n\ngenommen wird, da auch in einem solchen Fall der\nTäter - allerdings ohne daß er davon weiß - das Rauschgift nicht mehr erlangen kann (BGH a.a.0. S. 8).\n\nDie Feststellungen auf UA S. 5 ergeben für den vorliegenden Fall, daß das Reisegepäck einer zollamtlichen\nKontrolle unterzogen wurde und daß dabei das Rauschgift\ngefunden worden ist. Es kann nicht angenommen werden,\ndaß Gepäckstücke vor Vornahme dieser Kontrolle herausgegeben worden wären. Die genannten Feststellungen\ngebieten daher die Annahme, daß einem Herausgabeverlangen des Angeklagten zunächst die noch ausstehende\nKontrolle und sodann die Entdeckung des Rauschgifts\nentgegengestanden hätte. Damit scheidet nach den vorstehend wiedergegebenenen Grundsätzen vollendete Einfuhr\naus. Jedoch ist versuchte Einfuhr gegeben. Die Möglichkeit,\nsich das Fluggepäck während einer Zwischenlandung herausgeben zu lassen, ist - wie dargelegt - grundsätzlich\ngegeben und dem Flugreisenden daher in aller Regel\nbekannt (BGH a.a.0). Da dem Angeklagten nach den Feststellungen demgegenüber die Gründe, die das Herausgabeverlangen als vergeblich hätten erscheinen lassen können\nund müssen, verborgen geblieben war, sind damit die\nVoraussetzungen für die Verurteilung wegen versuchter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht\ngegeben.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt im Hinblick\nauf die damit begründete Möglichkeit zur Milderung\ndes Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtmG nach den $$ >23\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIm übrigen läßt die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder allgemeinen Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\"\n\nDem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß\neine Strafrahmenveränderung nach §§ 23, 49 StGB erst\n\nin Betracht kommt, wenn trotz der gemäß § 23 StGB\nbedeutsamen Umstände die Annahme eines minder schweren\nFalles nach einer Gesamtbewertung ausscheidet (vgl. BGH,\nBeschluß vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81).\n\nMösl Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-259-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-259-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.262686+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-21/2-str-259-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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