{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-21","aktenzeichen":"2 StR 247/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"U oO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 247/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Samuel Abiola PB EEE ,\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am@. BD 1957 in IEmm\n(Ni), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nLa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 15. Novenber 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 1983\n\ngenannten Gründen allein insoweit Erfolg, als der\nAngeklagte wegen vollendeter und nicht nur wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt bemerkt:\n\n\"Die Annahme vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln hat die Strafkammer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz 1972\nmit der Möglichkeit zur Disposition über\ndas Flugreisegepäck während einer Zwischenlandung im Inland begründet. Nach der Regelung im Betäubungsmittelgesetz 1987 kommt\nes nunmehr jedoch darauf an, ob diese Zugangsmöglichkeit zu dem Gepäckstück sich\nals tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 Satz 3 BtmG darstellt (vgl.\ndas zum Abdruck in der amtlichen Sammlung\nbestimmte Urteil des Senats vom 4. Mai 1983,\n2 StR 661/82). Diese tatsächliche Verfügungsmacht setzt aber nicht voraus, daß der\nTäter sich das Gepäckstück mit dem Rauschgift tatsächlich herausgeben lassen will\noder sich herausgeben läßt oder es gar schon\nin Händen hat. Sie ist vielmehr auch dann\ngegeben, wenn er das Gepäckstück ohne Schwierigkeiten erlangen kann (BGH a.a.0.). Da\nvon Ausnahmen abgesehen der Transitreisende\nsein Gepäckstück auch ohne Schwierigkeiten\njederzeit erlangen kann (BGH a.a.Q), wird\ndas sogar der Regelfall sein. Doch entfällt\neine solche Zugangsmöglichkeit im Sinne einer\ntatsächlichen Verfügungsgewalt jedenfalls\n\ndann, wenn das Gepäck mit dem Rauschgift -\nweil Verdachtsmomente aufgetreten waren -\nschon ab Ausladung oder jedenfalls unmittelbar danach unter zollamtlicher Kontrolle\nstand, da auch in einem solchen Fall der\nTäter - allerdings ohne daß er davon weiß -\n\ndas Rauschgift nicht mehr erlangen kann (BGH\na.a.0., S. 8).\n\nDie Feststellungen auf UA S. 3 nötigen im\nvorliegenden Fall zu der Annahme einer alsbaldigen Entdeckung des Rauschgifts nach der\nZwischenlandung, die einem Herausgabeverlangen hier entgegengestanden hätte. Damit scheidet nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus. Jedoch liegt versuchte Einfuhr vor.\nDie Möglichkeit, sich das Fluggepäck während\neiner Zwischenlandung herausgeben zu lassen,\nist - wie dargelegt - grundsätzlich gegeben\nund dem Flugreisenden daher in aller Regel bekannt (BGH a.a.0.). Da dem Angeklagten nach\nden Feststellungen demgegenüber die Gründe, die\ndas Herausgabeverlangen als vergeblich hätten\nerscheinen lassen können und müssen, verborgen\ngeblieben waren, sind damit die Voraussetzungen\nfür die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowohl in objektiver als auch in subjektiver\nHinsicht erfüllt. Die Aufforderung zu einer\nGepäckidentifizierung hatte der Angeklagte für\neine Sicherheitsmaßnahme, nicht aber für eine\nzollamtliche Überprüfung gehalten (UA S. 3\ni.V.m. UAS. 8).\n\nBa\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt im\nHinblick auf die dadurch begründete Möglichkeit zur Milderung des Strafrahmens des § 30\nAbs. 1 BtmG nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.\"\n\nDem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß eine\nStrafrahmenveränderung nach den §§ 23, 49 StGB erst in\nBetracht kommt, wenn trotz der gemäß § 23 StGB bedeutsamen Umstände die Annahme eines minder schweren Falles nach einer Gesamtbewertung ausscheidet (vgl. BGH,\nBeschluß vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81).\n\nMösl Maier RiBGH Theune\nist in Urlaub\nund kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-247-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-247-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.242934+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-21/2-str-247-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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