{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-21","aktenzeichen":"2 StR 224/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n099\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 224/83 BESCHLUSS\nAn 7 'B) in der Strafsache\ngegen\n\nden selbständigen Handelsvertreter Hans-Theo\nME aus U, Eeboren am WE. W-EEE 1950 ir Temmmp- Tre,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mb wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom 21,\n\nDezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschift vom\n15. Juni 1983 ausgeführt:\n\n\"Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZwar ist die Beanstandung, dem Urteil lasse sich der von\nder Strafkammer zugrundegelegte Strafrahmen nicht entnehmen, unbegründet. Grundsätzlich ergibt sich der Strafrahmen aus der vom Tatrichter als verletzt angesehenen\nStrafvorschrift. Vorliegend hat der Tatrichter einen\nbesonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG\n\nangenommen und danach gemäß § 31 Nr. 1 BtmG von der in\n\n$ LQ Abs. 2 StGB näher bezeichneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (UA S. 7). Der sich damit ergebende\nStrafrahmen ist demnach feststellbar. Unbegründet erschei\nauch die Annahme der Revision, der Tatrichter könne\ntrotz des Hinweises auf § 49 Abs. 2 StGB lediglich von\neiner einfachen Milderungsmöglichkeit ohne Strafrahmenverschiebung ausgegangen sein. Dies zeigt bereits die\nErwägung auf UA S, 7, daß nur die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe in Betracht kam. Ein der dem Beschluß\ndes Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 1979 - 4 StR\n707/78 - zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbarer\nFall liegt erkennbar nicht vor.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Annahme\n\neines Regelbeispieles im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. &\nBtmG greifen ebenfalls nicht durch. Die Auffassung der\nStrafkammer, bei der Bemessung der nicht geringen Menge :\nmit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1978, 1697) von\ndem auf der Grundlage der Tagesration eines Einstiegsskon:\nmenten errechneten Monatsbedarf von ca. 9 Gramm Kokain\nauszugehen (UA S, 6, 7), ist sachlich-rechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Demgemäß liegt die hier in Rede stehende\nMenge von 60 Gramm Kokain auch erheblich über der angenommenen nicht geringen Menge. Die Revision verkennt in\ndiesem Zusammenhang im übrigen, daß die Anforderungen\n\nan die Urteilsausführungen in Fällen des Heroinhandels\ninsbesondere hinsichtlich des Reinheitsgehaltes vorliegend keine Anwendung finden können. Anders als Heroin,\ndas in aller Regel nicht in reiner Form angeboten wird,\nwird Kokain überlicherweise ohne wesentliche Beimengunger\n\n4\n\n-u-\n\nangeboten und konsumiert. Nur in einem Ausnahmefall,\nfür den allerdings vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, hätte es Ausführungen zum Reinheitsgehalt\n\ndes Betäubungsmittels bedurft.\n\nZur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt jedoch, daß\n\ndem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden\n\nkann, ob die Strafkammer bei der Prüfung eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtmG dem Umstand\nRechnung getragen hat, daß die Erfüllung eines Regelbeispiels nur eine widerlegbare Vermutung für die Annahme\neines besonders schweren Falles zur Folge hat. Die tatrichterliche Prüfung, ob in der Tat oder in der Person\ndes Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die\nAnwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen\nerscheinen lassen, ist in den Urteilsgründen zwar grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn solche Umstände ersichtlich sind (BGH NStZ 1982, 425). Im vorliegenden Fall\nmußte sich diese Prüfung jedoch aufdrängen. Daß die Ausführungen auf UA S. 7 nicht erkennen lassen, ob der\nTatrichter diese Prüfung vorgenommen hat oder ob er\neinen besonders schweren Fall nicht allein im Hinblick\nauf die nicht unbeträchtliche Überschreitung der nicht\ngeringen Menge sowie auf die weiteren belastenden Umstände angenommen hat, erweist sich daher als sachlichrechtlicher Mangel. Wenn die Menge von 60 Gramm Kokain\nauch erheblich über der Grenzmenge der nicht geringen\nMenge liegt, so ist sie jedoch nicht so außergewöhnlich\ngroß, daß sich eine Abwägung mit den zugunsten des\nAngeklagten festgestellten Umständen hier erübrigt hätte.\nAls solche Umstände hat die Strafkammer neben den Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG angeführt, daß der\nAngeklagte nicht vorbestraft ist, daß seine schwierige\n\nMösl\n\n- 5 -\nfinanzielle Situation letztlich ausschlaggebend für seine\nBeteiligung an der von Anderen initiierten Tat gewesen\nwar und daß es sich letztlich um ein Scheingeschäft mit\nverdeckt arbeitenden Polizeibeamten gehandelt hatte. Bei\ndieser Sachlage konnte auf eine Abwägung nicht verzichtet\nwerden. Sie erübrigte sich im Hinblick auf die mögliche\nBeschränkung der Höchststrafe auf 4 Jahre für den Fall de\nVerneinung eines besonders schweren Falles auch nicht\naufgrund der Erwägung, daß der Tatrichter mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu erkennen\ngegeben hat, daß er die Tat nicht an der unteren Grenze\ndes Strafrahmens eingeordnet hat.\n\nDa der Strafausspruch aufzuheben ist, bedarf es keiner\nErörterung, ob schon die Annahme der Voraussetzung\n\ndes § 31 Nr. 1 BtmG eine eingehendere Prüfung der Voraussetzung des § 56 Abs. 2 StGB erfordert hätte (vgl. dazu\nBGH, Urteil vom 11. Januar 1983 - 1 StR 741/82).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMaier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-224-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/2-str-224-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.223596+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-21/2-str-224-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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