{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-20","aktenzeichen":"2 StR 96/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 52 (Fortsetzungszusammenhang)\n\nZur Frage der nachträglichen Begründung oder Erweiterung eines Gesamtvorsatzes.","text_plain":"Aba\nDIT\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 vor § 52 (Fortsetzungszusammenhang)\n\nZur Frage der nachträglichen Begründung oder Erweiterung eines Gesamtvorsatzes.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 96/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Jürgen Richard Ludwi Ru\n\naus Dep, dort geboren am W. 1940,\n2. den Kaufmann Hartmut Gr vw —$\naus Go, geboren am MB. 1948 in De,\n\nwegen Betruges\n\nfeed\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin EEEEES EEE» aus EEE\nals Verteidigerin für den\nAngeklagten Ru,\n\n2. Rechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger für den\nAngeklagten Orin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 21. Juli 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n02\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RuiiR\nwegen Betrugs in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten GraEB wegen Betrugs in 15 Fällen - unter\nFreisprechung im übrigen - eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen\ndiese Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob\ndie Strafkammer das rechtliche Verhältnis der einzelnen Handlungen zueinander zutreffend bewertet hat. Die\nStrafkammer faßt nur die Einzelakte zu fortgesetzten\nHandlungen zusammen, welche die Angeklagten jeweils\nauf einer \"wöchentlichen Reise\" begangen haben, da\nihnen jeweils nur für diesen Zeitraum Ort und Zeit\nder Vertragsverhandlungen sowie Namen und Anschriften\nder Kunden vorher bekanntgegeben worden seien. Des weiteren hält es eine fortgesetzte Handlung in den Fällen\nfür gegeben, in denen die Angeklagten auf eigene Rechnung in Zeitungen inseriert oder auf andere Weise zunächst die Anschriften mehrerer potentieller Kunden\nerhalten hatten und diese dann nacheinander aufsuchten. Es prüft nicht ausdrücklich, ob Fortsetzungszusammenhang auch in den Fällen gegeben sein könnte, in\ndenen die Angeklagten bereits neue Kunden warben, ehe\ndie bisherigen die zweite Hälfte ihrer Einlage bezahlt\nhatten. Nach dem Aufsteller-Betreuungs-Vertrag Typ 1\nwar vorgesehen, daß die erste Hälfte der Einlage bei\nVertragsschluß, die zweite bei Übergabe des Gerätes\nin bar zu zahlen sei. Zwischen dem Abschluß des Vertrages und der Aufstellung des Gerätes lag häufig ein\n\ngrößerer Zeitraum, in dem die Angeklagten weitere Verträge abschlossen. Da der Betrug erst mit der Zahlung\nder zweiten Rate beendet war, könnten die Angeklagten\nbis zu diesem Zeitpunkt ihren Betrugsvorsatz auf spätere Handlungen erweitert haben, wodurch diese mit\n\nder vorhergehenden zu einer fortgesetzten Handlung\nverbunden sein könnte (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33).\nDaß sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit nicht\nauseinandersetzt, gefährdet hier den Bestand des angefochtenen Urteils nicht.\n\nDer Umstand allein, daß ein Angeklagter eine neue\ngleichartige Tat plant, ehe die frühere beendet ist,\nverbindet beide noch nicht zu einer Einheit. Eine Tat\nim Sinne einer fortgesetzten Handlung wird in solchen\nFällen allerdings dann angenommen, wenn der Täter zu\neinem Zeitpunkt, zu dem die Ausführung verschiedener,\naufeinanderfolgender Einzelhandlungen noch als eine\nHandlung im natürlichen Sinne anzusehen wäre, in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes eine bestimmte\nEinzelhandlung für einen späteren Zeitpunkt ins Auge\nfaßt (vgl. BGHSt 19, 323, 325). Der Entschluß, weitere\nstrafbare Handlungen zu verüben, läßt sich jedoch dann\nnicht als \"Erweiterung\" eines schon früher gefaßten\nund verwirklichten Vorsatzes begreifen, wenn dem Täter\nnicht einmal bewußt ist, daß die von ihm begangene Tat,\ndie er durch gleichartige Handlungen objektiv fortsetzt,\nnoch nicht beendet ist.\n\nIm vorliegenden Falle lagen zwischen den Handlungen, die das Landgericht als selbständige Taten gewertet hat, Zeiträume von mehreren Tagen, oft sogar von\neinigen Wochen. Die Angeklagten hatten als Abschlußvertreter mit der Aufstellung der Geräte nichts zu tun und\n\nWIAG\n\nkonnten regelmäßig die ihnen zustehenden Provisionen\njeweils aus der ersten Rate einbehalten. Es liegt\ndeshalb nahe, daß sie sich bei Abschluß der neuen\nVerträge keine Gedanken mehr darüber machten, wie sich\ndie bereits abgeschlossenen entwickelt hatten und ob\ndie zweite Rate bezahlt war. Im Zweifel ist aber die\nAnnahme von Tatmehrheit geboten (vgl. BGHSt 23, 33, 35).\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-96-83","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-96-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.163210+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-20/2-str-96-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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