{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-20","aktenzeichen":"2 StR 178/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nr\nBBIRFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 178/83 - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Ulrich R EEER , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am if in Hammn/Westfalen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n| B. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Eh in der Verhandlung,\nStaatsanwältin We bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iii\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‘für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 1982, soweit es\n\nden Angeklagten Rieder betrifft,\n\n41. im Schuldspruch insgesamt dahin abgeändert und .neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mil\nBesitz von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen für den Diebstah.\nund das Handeltreiben sowie die Gesamtstrafe mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nu\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats\nkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen brach der Angeklagte nachts in eine Apotheke ein und entwendete\neine größere Menge Betäubungsmittel. Von diesen verkaufte er eine Ampulle Morphiumhydrochlorid (1 ml)\n\nund eine kleine Menge Morphiumpulver zum Preis von .\n\ninsgesamt 70 DM an Münster. Dieser verstarb wenige\nStunden später an einem Kreislaufschock nach Morphininjektion; möglicherweise war der Todeseintritt erheblich durch eine eitrig entzündliche Herzmuskelerkrankung beeinflußt, die ihre Ursache darin hatte,\ndaß bei früheren Betäubungsmittelinjektionen Bakterien\nin Münsters Blut gelangt waren.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten auf Grund\ndieses Sachverhalts wegen Diebstahls in Tateinheit\nmit Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Handelns\n\nmit Betäubungsmitteln verurteilt, die Voraussetzungen\n‚des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nF und des § 222 StGB aber\nverneint. Hierzu führt das Landgericht u.a. aus, es\nhätte keine Bedenken gehabt, den Angeklagten wegen\n fahrlässiger Tötung zu verurteilen, wenn er an Münster\nHeroin verkauft und dessen Konsum den Tod bewirkt\nhätte; denn mit solchen krankhaften Veränderungen,\n\nwie sie bei Münster festgestellt worden seien, müsse\nbei Abhängigen gerechnet werden, ferner entspreche es\ngesicherter Erfahrung, daß ärztlich nicht kontrollierte\nHeroininjektionen immer wieder Todesfälle zur Folge\nhätten; ursächlich hierfür seien zwei Gründe: Einmal\nsei individuell verschieden, welche Menge Heroin vertragen werde, sodann enthalte das auf den Markt gelangende Heroin unterschiedliche Prozentsätze an\nreinem Heroin; dieses für die Gefährlichkeit des Heroins\nund deren Vorhersehbarkeit Geltende könne jedoch nicht\nauf den vorliegenden Fall übertragen werden, da Todesfälle auf Grund von Morphiunmzuführung noch nicht allgemein bekannt geworden seien und Morphium lediglich als\nschmerzstillendes Mittel eingestuft werde, das - wie |\njedes andere Medikament - allenfalls in einer Überdosis den Tod zur Folge haben könne.\n\nWegen der danach für erwiesen erachteten Straftaten\nsowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (inseweit ist\ndas Urteil nicht angegriffen) hat das Landgericht auf\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt.\n\npor\n\n‘m\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte\nden Angeklagten auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilen müssen. Da nach ihrer Auffassung diese Straftat\nsowohl mit dem Handeltreiben als auch mit dem Diebstahl\nund unerlaubten Besitz tateinheitlich zusammentrifft, hat\nsie in diesem weiteren Umfang die Aufhebung des Urteils\n\nbeantragt.\n\n2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. soweit es zum\nNachteil des Angeklagten eingelegt ist.\n\nOhne Rechtsfehler hat die Jugendkammer die Anwendung\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nF abgelehnt, weil sie keine\nAnhaltspunkte dafür finden konnte, der Angeklagte habe den\nTod Münsters leichtfertig verursacht; die Staatsanwaltschaft erhebt insoweit keine Einwendungen gegen das angefochtene Urteil.\n\nAber auch die Würdigung, der Angeklagte habe den Tod\nMünsters nicht fahrlässig herbeigeführt (§ 222 StGB), begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dabei hat\nder Tatrichter mit Recht als entscheidend angesehen, ob\nder Angeklagte die tödliche Wirkung des von ihm abgegebenen,\nvon Münster injizierten Morphiums vorhersehen konnte. Die\nhierzu angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden,\nInsbesondere stellt das Landgericht zutreffend darauf ab,\ndaß im Gegensatz zum Heroin, das in unterschiedlicher - vom\nVerbraucher meist nicht abzuschätzender - Reinheit auf den\nMarkt kommt und dessen Wirkungen daher weitgehend unberechenbar\nsind, Morphium als schmerzstillendes Mittel angesehen und als\n\nsolches in den Verkehr gebracht wird. Dabei hätte noch\nhervorgehoben werden können, daß hier offensichtlich\neine handelsübliche Ampulle abgegeben wurde, deren Inhalt\nschon aus diesem Grunde nicht als tödlich eingestuft\n\nzu werden brauhte. Der Sachverständige hat denn auch\nbekundet, daß die vom Angeklagten verkaufte Dosis,\n\nallein genommen, den Tod nicht hätte bewirken können,\nsondern daß noch zusätzliche Faktoren hinzutreten mußten\n(UA S, 22).\n\nEin solcher zusätzlicher Faktor kann hier in der\nNeitrig entzündlichen Erkrankung des Herzmuskels\" gesehen\nwerden, die bei Münster nach seinem Tode festgestellt\nwurde. Ob der Angeklagte mit einer solchen krankhaften\nVeränderung rechnen mußte (vgl. das vom Landgericht erwähnte Urteil BGH NStZ 1981, 350 für eine Heroininjektion),\nkann hier dahingestellt bleiben; denn es ist nicht sicher\nfestgestellt, daß die Erkrankung des Herzmuskels ursächlich\nfür den zum Tode führenden Kreislaufschock gewesen ist.\n\nDer Sachverständige - und ihm folgend das Gericht - hat\ndazu vielmehr nur ausgeführt, daß die Erkrankung \"möglicherweise erheblichen Einfluß auf den Eintritt des Todes\ngenommen haben kann\" (UA S. 21). Die bloße Möglichkeit\n\naber darf nicht zum Nachteil des Angeklagten als feststehend\nangesehen werden.\n\n3. Dringt somit das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nzum Nachteil des Angeklagten nicht durch, so wirkt es doch\nnach § 301 StPO auch zu seinen Gunsten. Hierzu ergibt sich\nauf die Sachrüge, daß der Diebstahl der Betäubungsmittel\ndurch den damit erlangten Besitz mit dem Handeltreiben zur\nTateinheit verbunden wird (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1982 -\n\n- 7-\n\n2 StR 319/82), so daß der Schuldspruch insoweit zu ändern\nist. Der Senat kann diese Änderung selbst vornehmen und\nfaßt zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu, auch\nsoweit das Urteil nicht angegriffen ist. Dementsprechend\nsind die beiden Einzelstrafen für den Diebstahl und für das\nHandeltreiben und damit auch die Gesamtstrafe aufzuheben,\nDer neue Tatrichter wird daher eine neue Einzelstrafe für\nden Diebstahl in Tateinheit mit Besitz und Handeltreiben\nund aus dieser zusammen mit der rechtskräftigen Einzelstrafe\nvon einem Jahr für den Erwerb von Betäubungsmitteln eine\nneue Gesamtstrafe zu bilden haben.\n\nRiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben\n\nMösl Maier Mösl\nRiBGH Niemöller ist in\n\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl: Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-178-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-178-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.074992+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-20/2-str-178-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-07-20","dockets":["2 StR 178/83"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.07.1983 – 2 StR 178/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-178-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 1982, soweit es\n\nden Angeklagten Rieder betrifft,\n\n41. im Schuldspruch insgesamt dahin abgeändert und .neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mil\nBesitz von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen für den Diebstah.\nund das Handeltreiben sowie die Gesamtstrafe mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nu\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats\nkasse.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/222","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"222","label":"§ 222 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:04.074992+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}