{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-15","aktenzeichen":"2 StR 14/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0934 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 14/83 BESCHLUSS\nN 2. PT in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Kamil op aus CEiiB-Geaimm,\ngeboren am. WW 1945 in Ram (TE), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Abdulsemet Da aus Bi /Rhein,\ngeboren 1952 in Fe Reg. Bez. Ep (TED) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI, Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 29, September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIl. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu den Revisionen der\n\nbeiden Angeklagten wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolgs.\n\nNachdem das erste Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 10. Juni 1981 auf die Revision der\nAngeklagten durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 25. November 1981 - 2 StR 685/81 -\n\nim Strafausspruch aufgehoben wurde, sind alle\n\nden Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben, Diese umfassen nicht nur die\nTatsachen, in denen die Merkmale des angewendeten\n\nAL\n\nStraftatbestandes zu finden sind, sondern auch die\nweitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im\nSinne eines geschichtlichen Vorgangs. Die vom\nneuen Tatrichter zum Strafausspruch zu treffenden\nFeststellungen müssen mit den aufrecht erhaltenen\nFeststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden\n(BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; 25, 274, 275).\nDabei bleiben sogenannte doppelrelevante Tatsachen,\ndie für den Schuldspruch ebenso wie für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen; mit ihnen\ndürfen sich die neuen Feststellungen nicht in\nWiderspruch setzen (BCHSt 25, 274, 275).\n\nGegen diese Grundsätze hat die neue Strafkammer\nverstoßen. Sie stellt fest, der Angeklagte Hr\nhabe die Zeugin MB in einem Telefongespräch\ngefragt, \"ob sie jemand wisse, der Heroin haben\nwolle; der Interessent müßte aber bereit sein,\ndas Heroin kiloweise abzunehmen, da er es nur in\ndieser Menge abgebe\" (UA S. 9). Nach Überzeugung\nder Strafkammer sind die Angeklagten Howe und\nBEER von dem Zeugen Ne zum Abschluß des\nHeroingeschäfts erst veranlaßt worden, nachdem\nder Angeklagte HB zuvor von sich aus gegenüber\nder Zeugin MB seine ernstgemeinte Bereitschaft\nzur kiloweisen Abgabe von Heroin an zuverlässige\nKaufinteressenten bekundet hatte (UA S. 11). Im\nRahmen der Strafzumessung stellt das Landgericht\nausdrücklich darauf ab, der Zeuge Hp habe von\n\nsich aus Rauschgift zum Verkauf angeboten: die\nAktivitäten, die die Angeklagten Hggw und Dee\nim gemeinsamen Zusammenwirken zur Beschaffung und\nzum Absatz des Heroins entwickelt hätten, seien\nihrer bereits vorhandenen Tatbereitschaft entsprungen und seien nicht fremdgesteuert (UA S. 13).\n\nDiese Ausführungen sind mit den nicht aufgehobenen,\nbindenden Feststellungen des früheren Urteils nicht\nvereinbar. Dort hatte das Gericht festgestellt, daß\nbei einem Telefonat zwischen der Zeugin MB und\ndem Angeklagten HB die Rede darauf gekommen sei,\nob der Angeklagte Hp Heroin beschaffen könne; es\nsolle eine nicht unerhebliche Menge geliefert werden.\nNach den weiteren - bindenden - Feststellungen hatten\nbeide Angeklagten jedoch zunächst gezögert, weil das\nGeschäft ihrer Meinung nach für sie zu groß gewesen\nwar (S. 4 des früheren Urteils).\n\nWährend somit der frühere Tatrichter davon ausging,\ndaß die Zeugin MP die Initiative ergriffen hatte\nund den Angeklagten Hp darauf angesprochen hatte,\nob er Rauschgift liefern könne, stellt die Strafkammer nunmehr fest, daß der Angeklagte He von\nsich aus angeboten habe, Heroin zu liefern; bei\n\n' beiden Angeklagten sei die Tatbereitschaft bereits\nvorhanden gewesen, Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den vorstehend angeführten bindenden\nFeststellungen des früheren Urteils. Dies ist ein\nauf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler,\nder zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nötigt.\"\n\nAd\n\n-5.-\nDem pflichtet der Senat bei.\n\nErgänzend weist er für die neue Hauptverhandlung\ndarauf hin, daß die Aufhebung der Feststellungen zum\nStrafausspruch auch die Feststellungen zur Frage der\nverminderten Schuldfähigkeit umfaßt. Daher sind insoweit\nneue Feststellungen erforderlich.\n\nFerner wird zu beachten sein, daß nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Strafzweck der\nAbschreckung anderer nur innerhalb des Spielrauns der\nschuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf\n(BGHSt 28, 318, 326).\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-15/2-str-14-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-15/2-str-14-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.961230+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-15/2-str-14-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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