{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-07-13","aktenzeichen":"3 StR 132/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JV\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 132/83 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Juristen Karl-Otto Fon aus WERE - N GE\ngeboren am mm» 1923 ir OCmmmE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n9/4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohnm,\nZschockelt,\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEEEED zus VD\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (mEEE>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1982\naufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage\ndes Betruges (I der Anklage), der Anstiftung\n\nzum Bankrott (IV der Anklage), des Bankrotts (VI 6\nder Anklage) und der unterlassenen Konkursanmeldung\n(VIII der Anklage) freigesprochen worden ist.\n\n0\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage freigesprochen, sich wegen Betruges, Bankrotts, Anstiftung zum\nBankrott, unterlassener Konkursanmeldung und Anstiftung zur\nfalschen eidesstattlichen Versicherung strafbar gemacht zu haben\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gegen den Freispruch von\nder Anklage des Betruges (I der Anklage, UA S. 142, 143), der\nAnstiftung zum Bankrott (IV der Anklage, UA S. 144), des\nBankrotts (VI 6 der Anklage, UA S. 144) und der unterlassenen\nKonkursanmeldung (VIII der Anklage, UA S, 145). Sie hat Erfolg.\n\n1. Anklage wegen Betruges (I der Anklage)\n\na) Das Landgericht hat den Mitangeklagten JE wegen\nBetruges verurteilt. Nach den Feststellungen hat er in\nder Zeit vom 1. Juli 1975 bis Anfang Februar 1977 Bestellungen bei Lieferanten, die er über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte, abgegeben, die\nWare angenommen, aber nicht bezahlt. Der Mitangeklagte J@>\nnutzte dabei das Sanierungskonzept, das der Angeklagte Feb\nihm vorgeschlagen hatte. Nach diesem Konzept sollte der\n\n3\nu.\n3\n\nMitangeklagte JB, dessen Firma \"Tapeten-J@e\" sich\n\nseit dem Winter 1973/1974 in finanziellen Schwierigkeiten\nbefand (UA S, 17, 53), eine Auffanggesellschaft gründen. Diese\nsollte sodann die \"vorhandenen Einrichtungsgegenstände\naufgrund eines Mietvertrages und die in den Regalen vorhandene\nWare im Rahmen einer Kommisionsvereinbarung Übernehmen\n\nund im übrigen aus ihren Veräußerungsgewinnen die Schulden\n\nu. der Vorgängerfirma ohne deren Übernahme nach Möglichkeit.....,\n\ntilgen. Als neue Rechtspersönlichkeit sollte die Zwangsvollstreckungen aus Titeln gegen die alte Firma in Gegenstände,\ndie sich in ihrem Gewahrsam befanden, widersprechen\" (UA S. 20).\nVon den in der Folgezeit gegründeten verschiedenen Firmen wurde\nzunächst die am 8. Oktober 1974 im Handelsregister eingetragene\nFirma \"Lothar Je GmbH & Co. Handels KG\" (UA S. 22) als\nAuffangfirma genutzt. Die \"tatsächliche Handhabung\" der neuen\nKommanditgesellschaft entsprach aber \"keineswegs dem Konzept\nfür die Auffangfirma\" (UA S, 23). \"Insgesamt führte Lothar\n\nJB die Geschäfte so weiter, als hätte es eine Ablösung\n\ndurch eine Auffangfirma gar nicht gegeben\" (UA S. 24). Als sich\ndie wirtschaftliche Situation des Mitangeklagten JA nicht\nbesserte, kamen er und der Angeklagte FB im Spätherbst 1974\nüberein, eine neue Auffanggesellschaft zu gründen (UA S. 24).\n\nEs kam zu verschiedenen Firmengründungen und Umbenennungen von\nFirmen, die teilweise nicht im Handelsregister eingetragen wurden\n(UA S, 25). Die Firma \"Einrichtungs-Center J@B GmbH\" (UA S. 26)\nnahm am 1. August 1975 ihre Tätigkeit als Auffangsgesellschaft\nauf (UA S, 27), am 21. Januar 1976 wurde sie im Handelsregister eingetragen (UA S. 26). Der Mitangeklagte Je führte\ndiese Firma wie vorher die Firma \"Lothar Je GmbH & Co\n\nB/%\n\nHandels KG\". Er verhielt sich also so, \"als führe er\n\ndie gleiche alte Firma fort\" (UA S. 27). Von der Gründung\neiner neuen Firma am 12. Mai 1976, der \"Teppichböden-Farben-Tapeten-Gardinen-Center JB GmbH\" (UA S. 30), die der\nMitangeklagte JB - wie die schon genannten Firmen - als\nAuffanggesellschaft nutzte (UA S. 31), hat er den Angeklagten\nFEED - beide hatten sich \"im Laufe des Jahres 1976\" entfremdet (UA S. 32) - nicht unterrichtet (UA S. 31).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß das Sanierungskonzept des Angeklagten FB \"durchaus durchführbar war\"\nund nicht festgestellt werden könne, daß es \"von Beginn an\nauf Betrug der Lieferanten angelegt war\" (UA S. 142). Daß\nsich der Angeklagte nicht auf eine Beratung beschränkt, sondern\ngeschäftliche Beteiligung habe durchsetzen können - nach den\nFeststellungen war seine Ehefrau zeitweise (treuhänderisch)\nKommanditistin der Firma \"Lothar J@B GmbH & Co. Handels KG\"\n(UA S. 22); die Eheleute FEB waren Geschäftsführer der Firma\n\"Einrichtungs-Center J@B GmbH\", an deren Gründung sie als\nGesellschafter und Geschäftsführer anderer Firmen beteiligt\nwaren, die Ehefrau FeieB war auch, wiederum über eine Firma,\ndaran beteiligt (UA S. 24 bis 26) - spreche gegen eine betrügerische Absicht. Verschleiernde Maßnahmen des Angeklagten\nund seiner Ehefrau durch treuhänderische Übernahme von Anteilen\nerregten zwar Mißtrauen, Auf der anderen Seite spreche \"das\nHineinnehmen der Ehefrau in die Firmen\" gegen die Absicht der betrügerischen Firmengründung. Auch eine bewußte Beteiligung\nan betrügerischen Einzelhandlungen des Mitangeklagten J@B habe\nnicht festgestellt werden können (UA S. 143),\n\n5\n\nB\n14\n*\n\nb) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht zu\nder Überzeugung gelangt, daß dem Angeklagten Fi eine\nTatbeteillgung nicht nachzuweisen sel, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDem Senat ist es zwar verwehrt, die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210)\nEr muß es hinnehmen, wenn dieser bei einer Gesamtwürdigung\nder festgestellten Tatsachen letzte Zweifel nicht hat üÜberwinden können (BGH, Urteil vom 3. Mai 1978 - 3 StR 127/78).\nEs stellt aber einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter\nes unterläßt, den Sachverhalt erschöpfend zu würdigen und diese\nWürdigung in den Urteilsgründen darzulegen (BGH NIW 1980, 2423),\nEin solcher Fall liegt hier vor. Denn das Urteil 1§ 8t nicht\nerkennen, daß sich das Landgericht mit allen für die Frage\nder Tatbeteiligung des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.\n\nEs fehlt, worauf die Revision zutreffend hinweist,\neine Auseinandersetzung mit der Feststellung, daß sich der\nAngeklagte an der Gründung einer neuen Auffanggesellschaft\nbeteiligte, als sich im Spätherbst 1974 zeigte, daß sich\ndie wirtschaftliche Situation des Mitangeklagten Je»\ntrotz Gründung und Tätigwerden der ersten Auffanggesellschaft\n- der Firma \"Jg GmbH & Co. Handels KG\" - nicht gebessert\n\n‚hatte, Es gab weder für den Mitangeklagten J@P noch für ‚den.\n\nAngeklagten FEED Anhaltspunkte dafür, daß durch die\n\nGründung dieser neuen Auffanggesellschaft irgendein Beitrag\n\nzur Besserung der finanziellen Lage der Firmen des Mitangeklagten\nJMD geleistet werden konnte. Die Feststellungen deuten darauf\nhin, daß dies dem Angeklagten FA jedenfalls im Frühjar 1975,\nalso bevor die neue Auffanggesellschaft, die Firma \"Einrichtungs-\n\n%\n\nCenter JB GubH\" ihre Tätigkeit aufnahm, bewußt war. Denn\n\nin diesem Zeitpunkt waren die \"vergleichsweise geringen\nKreditlinien\" (UA S, 54) ausgenutzt, der Mitangeklagte\n\nJ@® konnte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr\nnachkommen. Im September 1975 - also vor der Eintragung\n\nder neuen Auffanggesellschaft im Handelsregister, aber\nnachdem sie ihre Tätigkeit aufgenommen hatte - verfaßte\n\nder Angeklagte \"massiv formulierte Schreiben an den Gerichtsvollzieher,... um diesen von Vollstreckungen aus Titeln\n\ngegen frühere Firmen abzuhalten\" (UA S. 56). Das 1äßt\n\nes als naheliegend erscheinen, daß der Angeklagte die neue\nFirma wie der Mitangeklagte JB für Betrügereien zum Nachteil\nvon Lieferanten nutzen wollte. Daß sich das Landgericht mit\ndiesem Belastungselement nicht auseinandergesetzt hat, stellt\neinen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Freispruchs\n\nvom Vorwurf des Betruges führt. Die Strafkammer wird zu prüfen\nhaben, ob er insoweit als Mittäter oder Teilnehmer strafbar\nist,\n\n2. Anklage wegen Anstiftung zum Bankrott (IV der Anklage)\n\nInsoweit vertritt das Landgericht die Auffassung, der\nVorwurf entfalle \"nach den Grundsätzen der Akzessorietät,\nweil Lothar J@e der Haupttat nicht schuldig gesprochen\nwurde\" (UA S,. 144). Mit dieser Begründung ist die Strafkammer ihre\nPflicht, den festgestellten Sachverhalt erschöpfend unter allen\nrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, nicht gerecht geworden.\n\na) Den Mitangeklagten J@P hat das Landgericht von der\nAnklage freigesprochen, sich im Juli 1974 wegen Bankrotts nach\n§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch strafbar gemacht zu haben\n(III 1 der Anklage), daß er das Umlaufvermögen seiner Firma\n\n\"Tapeten JE\" auf die Firma \"Lothar > GmbH & Co. Handels\nKG\" übertragen hatte. Es hat die Auffassung vertreten, es\nfehle die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, weil er zu Begin\nseiner geschäftlichen Beziehungen zum Angeklagten Feb geglaubt habe, dieser werde ihm in vergleichsweise kurzer Zeit\nhelfen. Auch der Nachweis der Unterschlagung sei nicht mehr\nzu führen (UA S. 126).\n\nb) Daß das Landgericht den Angeklagten unter diesen\nUmständen nicht wegen Anstiftung zum betrügerischen\nBankrott bestraft hat, ist nicht zu beanstanden. Es legt\nder rechtlichen Prüfung zu Recht nicht § 283 Abs. 1 Nr. 1\nStGB nF, sondern den zur Tatzeit geltenden § 239 Abs. 1 Nr.\nKO aF zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann Täter des\nBankrotts in der Alternative des Beiseiteschaffens von\nVermögensstücken nur ein Schuldner sein, der in Gläubigerbenachteilgungsabsicht handelt. Der - nach dem Vorwurf\nder Anklage - angestiftete Mitangeklagte J@ handelte nach\nden Feststellungen ohne diese Absicht, erfüllte damit nicht\nden Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aF. Eine Strafbarke\nwegen Änstiftung ist aber nur gegeben, wenn der Angestiftete\ntatbestandsmäßig, vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt ha'\n\nc) Das Landgericht hätte das Verhalten des Angeklagten\nindes unter anderen sich aufdrängenden rechtlichen Gesichtspunkten, gegebenenfalls unter Erfüllung der Hinweispflicht nach § 265 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember\n1978 - 4 StR 582/78), prüfen müssen. Denn es ist nicht von\nvornherein auszuschließen, daß sich der Angeklagte nach\n§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO aF strafbar gemacht hat, nämlich durc\nBeiseiteschaffen von Vermögensstücken im Interesse des Schu\nners Janz, seines unter Umständen absichtslosen dolosen\nWerkzeuges (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 25 Rd:\n\n7\n\nEine solche Tat wäre auch nach neuem Recht strafbar,\nnämlich nach § 283 d StGB.\n\n3. Anklage wegen Bankrotts (VI 6 der Anklage)\n\na) Das Landgericht hat den Mitangeklagten J@@® als\nin den Geschäftsräumen der Firma \"Einrichtungs-Center Jg»\nGmbH\" tatsächlich tätigen Geschäftsführer wegen Bankrotts\nverurteilt, weil er es unterlassen hatte, für diese Firma\nzum Jahresabschluß 1975 eine Bilanz zu erstellen und im\nJahre 1976 Bücher zu führen (UA S. 90, 117). Es hat der Verurteilung zutreffend den - am 1. September 1976 in Kraft\ngetretenen - durch das 1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) vom 29. Juli 1976 (BGBi1\nS. 2034) in das Strafgesetzbuch eingeführten § 283 Abs. 1\nNrn. 5 und 7 Buchst. b StGB - und nicht § 240 Abs. 1 Nrn. 3\nund 4 KO - zugrundegelegt, weil die - nach den Feststellungen -\nfortgesetzte Tat erst am Ende des Jahres 1976 beendet war.\n\nDen Angeklagten FB als weiteren Geschäftsführer der\nFirma hat die Strafkammer von der Mittäterschaft freigesprochen, weil der Mitangeklagte Je \"nach den Grundsätzen\nder Arbeitsteilung\" für die Buchführung und die Erstellung\nder Bilanzen zuständig gewesen sei. Im August 1976 hätten\ner und seine Ehefrau die Geschäftsführung niedergelegt.\nSeine Verantwortung sei zwar am 9. Februar 1977 wieder\naufgelebt - dem Mitangeklagten JE wurde es am 7. Februar\n1977 gerichtlich untersagt, für die Firma weiter tätig\nzu sein (UA S. 35) -, ihm sei bis zur Konkurseröffnung im\nMärz 1977 aber eine schuldhafte Unterlassung nicht mehr\nnachzuweisen (UA S, 145).\n\n- 10 -\n\nb) Der Freispruch des Angeklagten FEB begegnet\nauch hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das\nLandgericht einen maßgeblichen Umstand nicht erörtert hat.\nEs hat sich im Rahmen der Beweiswlürdigung nicht mit der\nFeststellung auseinandergesetzt, daß der Angeklagte Feb\nund seine Ehefrau dem Mitangeklagten J@@® im November 1976\ndie Geschäftsführerbefugnis entzogen und Maßnahmen für die\nFirma getroffen hatten. So verlangt der Angeklagte Fe\nvon Auskunfteien und Banken, Verfügungen des Mitangeklagten\nJanz nicht mehr zu entsprechen. Die Banken kamen - bis auf\ndie Volksbank Neustadt - dieser Aufforderung nach (UA S. 34). \"\nDies legt die Schlußfolgerung nahe, daß der Angeklagte Feb\njedenfalls seit November 1976 tatsächlicher Geschäftsführer\n(BGHSt 31, 118) war, der alle wichtigen Entscheidungen der\nFirma traf. Als tatsächlicher Geschäftsführer hatte er aber,\nauch wenn er vorher im August 1976 das Amt des Geschäftsführer:\nwirksam niedergelegt haben sollte, die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung, und zwar für die Zukunft und, soweit\nnoch nachholbar, für die Vergangenheit. Daß der Angeklagte die:\nseit November 1976 - und nicht, wovon das Landgericht ausgeht,\nseit dem 9. Februar 1977 - bestehende Pflicht bis zur Konkurseröffnung nicht mehr hätte erfüllen können, ist den Ausführung:\ndes Landgerichts nicht zu entnehmen. j\n\n4, Anklage wegen unterlassener Konkursanmeldung (VIII\nder Anklage)\n\na) Das Landgericht hat den Mitangeklagten J> wegen unte\nlassener Konkursanmeldung (§§ 64, 84 GmbHG) verurteilt, weil\ner als Geschäftsführer der seit Gründung im August 1975 - und\nnicht 1978, wie in UA S. 19 versehentlich ausgeführt ist -\nzahlungsunfähigen Firma \"Einrichtungs-Center J@® GmbH\" es\nunterlassen hatte, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu\nbeantragen (UA S. 92, 119). Den Mitgeschäftsführer Fe»\n\n- 11 -\n\nhat die Strafkammer freigesprochen, weil ihm, bevor\n\ner seine Geschäftsführertätigkeit im August 1976\nniedergelegt habe, immer nur positiv berichtet worden\nsei. Auch nach dem 9. Februar 1977 treffe ihn kein\nVerschulden, weil davon auszugehen sei, daß er sich\nmangels vorhandener Buchführung keinen Überblick\n\nmehr über die finanziellen Verhältnisse habe verschaffen\nkönnen (UA S. 146).\n\n- 12 -\n\nb) Bei dieser Erwägungen hat das Landgericht den\nschon dargelegten Umstand unerörtert gelassen, daß der\nAngeklagte F@ilB bereits seit November 1976 - und\nnicht seit dem 9. Februar 1977 - tatsächlicher Geschäftsführer gewesen ist. Ein solcher ist Normadressat von\n§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 8 64 Abs. 1 GmbHG (BGHSt 31, 118).\nDen Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, sich\nin der Zeit von November 1976 bis März 1977 von der Zahlungs-”\nunfähigkeit der Firma zu Überzeugen.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-13/3-str-132-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-13/3-str-132-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.835721+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-13/3-str-132-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1983-07-13","dockets":["3 StR 132/83"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.07.1983 – 3 StR 132/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-13/3-str-132-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1982\naufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage\ndes Betruges (I der Anklage), der Anstiftung\n\nzum Bankrott (IV der Anklage), des Bankrotts (VI 6\nder Anklage) und der unterlassenen Konkursanmeldung\n(VIII der Anklage) freigesprochen worden ist.\n\n0\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/283","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"283","label":"§ 283 StGB","mentions":2},{"id":"GmbHG/84","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"84","label":"§ 84 GmbHG","mentions":1},{"id":"StGB/283d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"283d","label":"§ 283d StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"GmbHG/64","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"64","label":"§ 64 GmbHG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:03.835721+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}