{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-06","aktenzeichen":"2 StR 282/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"090\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 282/83 URTEIL\n67 g) in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Joachim HER aus Op, dort geboren am\nWB. GEB 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Hubertus Sc nn zu: Dr-He, zeboren am GE. EEE 1961 in Ham,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt un aus ip |\n\nals Verteidiger des Angeklagten H@,\n\n2. Rechtsanwalt EB aus en\nals Verteidiger des Angeklagten Schüe\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Joachim H@®\nund Sch wird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 7. Dezember 1982, soweit es sie betrifft,\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten HB\nin vollem Umfang und\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten\nSChEB im Strafausspruch.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Sche wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei\nJahren und zehn Monaten (HB) und zwei Jahren und sechs\nMonaten (Sch) verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Haschischs erkannt. Gegen dieses Urteil wenden\nsich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit welchen sie\ndie Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte HB\nhat mit seinem Rechtsmittel vollen Erfolg, die Revision des\nAngeklagten SchB ist teilweise begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten H@ beanstandet zutreffend, daß ihn das Landgericht als Mittäter verurteilt\nhat.\n\nNach den Feststellungen begleitete der Angeklagte\nseinen Bruder und den Angeklagten SchB auf ihrer\nFahrt nach Holland, wobei er wußte, daß diese dort\nHaschisch kaufen wollten. Vor Überschreiten der Grenze\nauf der Rückreise erklärte er sich nach anfänglichen.\nSträuben auf Bitten seiner Begleiter bereit, etwa zehn\nMeter vor Schneider, der das in Holland gekaufte Haschisch\nbei sich trug, die Grenze zu überschreiten und ihm ein\nZeichen zu geben, falls die Gefahr der Entdeckung drohe.\nDas Verlangen des Angeklagten Sch, selbst eine\nHaschischplatte über die Grenze zu schaffen, lehnte er ab.\nNachdem die Angeklagten deutsches Gebiet erreicht hatten,\nwurden sie festgenommen (UA S. 15 und 16).\n\nDie Annahme von Mittäterschaft begegnet bei diesem\nSachverhalt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn\ndie Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob der Ange- |\nklagte mit Täterwillen (und nicht nur mit Gehilfenwillen) gehar\ndelt hat. Das versteht sich hier auch nicht von selbst. |\nDie bisherigen Feststellungen legen vielmehr eher die\nAnnahme nahe, daß der Angeklagte mit seinem Tatbeitrag\nlediglich die Tat seiner Begleiter fördern wollte und\nihn nicht als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung\nansah: Er war an der Einfuhr des Haschischs persönlich\noder wirtschaftlich nicht interessiert, weigerte sich,\neinen Teil des Rauschgifts selbst über die Grenze zu\nbringen und mußte erst dazu überredet werden, die Grenze\nals Vorläufer zu überschreiten,\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sch ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch kann\njedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer lehnt die Annahme eines minder\nschweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG unter\nHinweis auf die \"Menge der beabsichtigten Vorratshaltung\" ab (UA S, 20). Diese Begründung ist hier nicht\nausreichend,\n\nDie Fassung der Vorschrift des § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG bringt es mit sich, daß von ihr auch Fälle\nerfaßt werden, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben\nmüssen, wie die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten\nBetäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen. Wegen\ndes eindeutigen Wortlauts lassen sich solche Fälle zwar\nnicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG ausklammern, es ist dann jedoch besonders\nsorgfältig zu prüfen, ob die festgestellte Tat nicht ein\nminder schwerer Fall ist (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82 = BGHSt 31, 163 £ = NJW 1983,\n692 f; Beschlüsse vom 11. März 1983 - 2 StR 89/83 - und\nvom 15. April 1983 - 2 StR 192/83).\n\nObwohl vorliegend eine Menge von 1.018,2 Gramm\nHaschisch eingeführt wurde, wäre die Strafkammer daher\ngehalten gewesen, die bei der Strafzumessung dem Angeklagten zugute gehaltenen Umstände auch in ihre Erwägungen zum Strafrahmen einzubeziehen, so etwa, daß der\nAngeklagte seinen Anteil ausschließlich zum Eigengebrauch erworben hat und daß er über seine Beteiligung\nhinaus von Anfang an auch den vollen Tatbeitrag des\nAngeklagten Joachim H@B offenbart hat (UA S. 24). Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Strafkammer dann zur Frage\n\ndes minder schweren Falles eine andere Entscheidung getroffen\nhätte.\n\nVon der hiernach gebotenen Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch wird die Einziehungsanordnung nicht\nberührt.\n\nMösl Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-06/2-str-282-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-06/2-str-282-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.632879+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-06/2-str-282-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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