{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-06","aktenzeichen":"2 StR 222/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"6.78)\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3;\nStPO 1975 §§ 24h Abs. 3, 265 Abs. 4, 344 Abs. 2 Satz 2\n\nHält sich das Gericht im Urteil nicht an eine dem\nAngeklagten zugesagte Wahrunterstellung, die als\nGrund für die Ablehnung eines Beweisamtrags gedient hat, so liegt darin regelmäßig sowohl eine\nVerletzung des § 244 Abs. 3 StPO als auch ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Beide\nVerfahrensfehler müssen Jedoch nicht zusammentreffen,\nsondern können auch einzeln auftreten. Welche Anforderungen an eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge zu stellen sind, bestimmt sich danach, welcher\nder beiden Verfahrensfehler gerügt ist.","text_plain":"ep)\n\nNachschlagewerk: ueer zuBII, 1,2a\nBGHSt: Ja\n\n6.78)\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3;\nStPO 1975 §§ 24h Abs. 3, 265 Abs. 4, 344 Abs. 2 Satz 2\n\nHält sich das Gericht im Urteil nicht an eine dem\nAngeklagten zugesagte Wahrunterstellung, die als\nGrund für die Ablehnung eines Beweisamtrags gedient hat, so liegt darin regelmäßig sowohl eine\nVerletzung des § 244 Abs. 3 StPO als auch ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Beide\nVerfahrensfehler müssen Jedoch nicht zusammentreffen,\nsondern können auch einzeln auftreten. Welche Anforderungen an eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge zu stellen sind, bestimmt sich danach, welcher\nder beiden Verfahrensfehler gerügt ist.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83 LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 2?2/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Horst TB zus Nume- CHEN:\ngeboren am W. ER 1935 in Eu,\n\nwegen Betrugs und Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n3. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :u: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte zn»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 1982\nwird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n. auf die Revision des Angeklagten insgesamt,\n\na en\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit,\nals der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt\nworden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer - wWirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nA,\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nNach dem Sachverhalt, den das Landgericht festgestellt\nhat, gründete der Angeklagte eine Reihe von Schmuckhandelsfirmen (\"TEMB-Firmen\") und führte deren Geschäfte,\n\nFür einige dieser Firmen zahlte er Beiträge an Lohnausgleichskassen, um die Erstattung von 80% der an Arbeiter in Krankheitsfällen fortgezahlten Löhne zu beanspruchen (vgl. § 10 Lohnfortzahlungsgesetz). Sich selbst\nsowie seine Freundin und spätere Ehefrau gab er wahrheitswigrig als bei diesen Firmen beschäftigte Arbeiter aus,\nmeldete für beide bestimmte Krankheitszeiten und machte\ngeltend, die Firmen hätten währenddessen den Lohn für\nsie weitergezahlt. Auf diese Weise gelang es ihm, sich\nvon 1971 bis 1978 insgesamt 126.273,25 DM als Lohnfortzahlungserstattung auszahlen zu lassen. (Betrug).\n\nDes weiteren nahm er die Finanzämter in erheblichem\nUmfang auf Vorsteuervergütung in Anspruch. Dies erreichte\ner dadurch, daß er zahlreiche Scheinrechnungen über angebliche Umsatzgeschäfte zwischen seinen Firmen ausstellte,\nobgleich entsprechende Lieferungen nicht stattgefunden\nhatten. Dabei achtete er darauf, daß der Betrag der Einkaufsrechnungen den der Verkaufsrechnungen überstieg,\nso daß sich - anhand der in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern - der unzutreffende Anschein ergab, als stünden den Rechnungsempfängern beträchtliche\nAnsprüche auf Vorsteuervergütung zu. Außerdem gab er in\neiner Anzahl von Fällen gegenüber den Finanzämtern unrichtige oder unvollständige Erklärungen über rechnungsmäßig belegte Umsätze seiner Firmen ab. Nach den Feststellungen beläuft sich die Summe der von 1976 bis 1979\nzu Unrecht vergüteten und nicht entrichteten Umsatzsteuern\nauf 842.709,87 DM (Steuerhinterziehung).\n\nSowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft\nhaben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten gilt dem Urteil im ganzen, das-jenige der\nStaatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beschränkt. Beide Beschwerdeführer rügen die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts; ihre Revisionen haben Erfolg.\n\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\n\\ın\n\nI, Verurteilung wegen Betruges,\n\nDie vom Angeklagten erhobene Sachrüge fünrt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges,.\n\nDie Strafkammer hat zwar - insoweit rechtsfehlerfrei _\neine Vielzahl von Betrugshandlungen festgestellt, Jedoch\nnur wegen einer einzigen Betrugstat verurteilt, Daraus ergibt sich, daß sie die Gesamtheit der Betrugshandlungen\nals Fortsetzungstat wertet, Diese Wertung wird Jedoch von\nden Feststellungen nicht getragen. Für die Annahme einer\nFortsetzungstat muß ein Gesamtvorsatz festgestellt sein,\nder sämtliche Teilakte der in Rede stehenden Handlungsreihe entweder Schon von vornherein oder zumindest durch\neine vor Beendigung des Jeweils letzten Teilakts vorgenommene Erweiterung des Entschlusses umfaßt (BGHSt 1,\n313, 315; 15, 268, 271; 23, 33, 35; ständige Rechtsprechung). Daß der Angeklagte auf Grund eines solchen\nGesamtvorsatzes gehandelt hätte, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Soweit es dort heißt, der Angeklagte habe\nBeiträge zur Lohnausgleichskasse gezahlt, \"um sodann in\nFällen angeblicher Arbeitsunfähigkeit von Arbeitern die\nErstattung ... der angeblich fortgezahlten Löhne zu beanspruchen\" (UA S,. 8), liegt darin allenfalls die Fest-Stellung eines allgemeinen Entschlusses zur Begehung\nmehrerer gleichartiger Straftaten; ein solcher Entschluß\nist mangels hinreichender Bestimmtheit noch kein Gesamtvorsatz (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83),\n\n-6-\n\nDemgemäß bleibt nach den Feststellungen die Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte mehrere selbständige Betrugstaten begangen hat, sei es, weil Jede einzelne Anmeldung\nvon Erstattungsansprüchen, sei es, weil - was näher liegt -\ndie Gesamtheit der Jeweils für eine Firma gestellten\nErstattungsamträge eine selbständige Tat ist.\n\nDie nach den bisherigen Feststellungen fehlerhafte\nAnnahme einer einzigen Betrugstat beschwert den Angeklagten. Wäre sein strafbares Handeln als Aufeinanderfolge\nmehrerer selbständiger Taten zu werten, so wäre die\nVerfolgung einzelner Taten verjährt. Maßgeblicher\nZeitpunkt ist bei der für Betrug zugrunde zu legenden Ver-Jährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)\nder 15. Dezember 1974, da die erste, zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignete Maßnahme am 14. Dezember 1979\nmit dem Erlaß des Durchsuchungsbefehls (Bd. III B1. 71,\n79 d.A.) stattgefunden hat.\n\nII. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\n\nAuch soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Steuerhinterziehung richtet, hat sie Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich\n\ndie Strafkammer nicht an eine Wahrunterstellung gehalten\nhat.\n\n1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die Revisionsrechtfertigung teilt zwar nur mit, was \"im Ablehnungsbeschluß\"\nals wahr unterstellt worden ist und inwieweit - ihrer\n\nN\n\nMeinung nach - die Urteilsgründe dem widersprechen; weder\nder Beweisamtrag noch der vollständige Inhalt des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses sind wiedergegeben.\n\nGleichwohl entspricht die Rüge den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz > StPO, Danach muß der Beschwerdeführer die \"den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen!\nangeben. Ob dem genügt ist, hängt davon ab, worin er den\nVerfahrensmangel erblickt.\n\nHat das Gericht einen Beweisamtrag abgelehnt, weil\ndie behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden könne,\nund hält es im Urteil die Zusage der Wahrunterstellung nicht ein, so liegt darin in der Regel ein doppelter\nVerfahrensfehler, Zum einen verstößt das Gericht gegen\n§ 244 Abs. 3 Satz ? StPO; denn wenn es im Urteil von der\nWahrunterstellung abrückt, so entzieht es damit der Ablehnung des Beweisamtrags nachträglich wieder die Grundlage: die Verfahrenslage ist dann regelmäßig dieselbe,\nals ob das Gericht den Beweisamtrag von vornherein mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hätte. Zum anderen ist die Nichteinhaltung einer zugesagten Wahrunterstellung aber auch ein\nVerstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens, weil sie\ndie berechtigte Erwartung des Angeklagten enttäuscht,\ndas Gericht werde die Zusage einlösen. Beide Verfahrensfehler treffen bei der Ablehnung eines Beweisamtrages\nregelmäßig zusammen, Gleichwohl handelt es sich um selbständige,\nvon-einander unabhängige Gesichtspunkte. Weist das Cericht den\nAngeklagten noch in der Verhandlung darauf hin, daß es die\nZusage der: wWahrunterstellung nicht aufrechterhalte, so liegt\nkein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor,\n\nobgleich die Ablehnung des Beweisamtrags damit\nfehlerhaft wird. Umgekehrt muß das erst aus\n\ndem Urteil ersichtliche, vorher nicht angekündigte Abrücken des Gerichts von der zugesagten Wahrunterstellung\nder Ablehnung des Beweisamtrags nicht stets die Rechtsgrundlage entziehen. Hat etwa das Gericht den Antrag auf\nVernehmung eines Zeugen zurückgewiesen, weil dieser unerreichbar sei (Hauptbegründung), im tibrigen aber die\nBeweisbehauptung als wahr behandelt werden könne (Hilfsbegründung), so ist die Ablehnung des Beweisamtrags im\nErgebnis nicht zu bemängeln, sofern nur die Annahme der\nUnerreichbarkeit des Zeugen rechtlicher Prüfung standhält. Der Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, auch wenn\nsich das Urteil mit der als Hilfsbegründung benutzten\nWahrunterstellung in Widerspruch setzt und dadurch das\nGebot des fairen Verfahrens verletzt.\n\nDie Selbständigkeit beider Gesichtspunkte zeigt sich\n\nauch darin, daß es Wahrunterstellungen gibt, die sich nicht\nauf Beweisamträge beziehen. Die Rechtsprechung hat mehrfach\n\nentschieden, daß auch solche Wahrunterstellungen - solange\nsie nicht widerrufen sind - bindende Wirkung erzeugen. Das\ngilt etwa dann, wenn die Zusage der Wahrunterstellung im\n\nRahmen der Ablehnung eines Beweisermittlungsamtrags gegeben\nworden war (KG JR 1978, 473), das Gericht eine ohne Beweis-\n\nantritt vorgebrachte Behauptung als wahr unterstellt hatte\n\n(BGHSt 21, 38; vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag, 5. Aufl.\n\nS. 688) oder der Wahrunterstellung keine inhaltlich über-\n\neinstimmende Behauptung des Angeklagten entsprach (BGH, Urteil\n\nvom 15. Oktober 1980 - 2 StR 277/80 - S. 3 ff).\n\nWas der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Begründung\nder Verfahrensrüge ausführen muß, richtet sich demgemäß danach, welchen der beiden Verfahrensverstöße er geltend macht,\nRügt er, die Ablehnung eines Beweisamtrags sei fehlerhaft,\nweil das Gericht die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingelöst und damit dem Ablehnungsbeschluß die Grundlage wieder\nentzogen habe (Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), so ist\ner gehalten, sowohl den Beweisamtrag als auch den daraufhin\ner&angenen Ablehnungsbeschluß mitzuteilen (§ 344 Ans. 2\nSatz 2 StPO). Sieht er den Verfahrensfehler aber nur darin,\ndaß sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht an die\n- gleichgültig aus welchem Anlaß - zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe (Verstoß gegen das Gebot des\nfairen Verfahrens), so reicht es aus, wenn er mitteilt,\nwas als wahr unterstellt worden ist und inwieweit die\nUrteilsgründe dem widersprechen,\n\nDer Beschwerdeführer bezeichnet zwar § 244 StPO als\nverletzt, beanstandet aber allein, daß eine Wahrunterstellung nicht eingehalten worden sei. Soweit damit\nein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens\ngeltend gemacht wird, genügt sein Vorbringen den\ndafür zu stellenden Anforderungen.\n\n2. Die Rüge ist auch begründet.\n\na) Das Gericht muß bei der Urteilsfindung die Zusage,\neine bestimmte Behauptung zugunsten des Angeklagten als\nwahr zu behandeln, einlösen; es darf sich mit einer\n- bis zum Schluß der Verhandlung unwiderrufen gebliebenen -\nWahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen, gleichgültig,\nworauf sie beruht, Der Angeklagte kann grundsätzlich auf\ndie Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und da-\n\n- 10 -\n\nnach seine Verteidigung einrichten. In diesem berechtigten\nVertrauen wird er enttäuscht, wenn das Urteil die Wahrunterstellung außer acht läßt.\n\nWill das Gericht - etwa weil es sich nach dem Verlauf\nder Beweisaufnahme dazu berechtigt oder genötigt glaubt -\ndie Wahrunterstellung widerrufen, so ist es daran nicht\ngehindert. Ihm erwächst dann aber die verfahrensrechtliche\nPflicht, den Angeklagten und seinen Verteidiger vor der Urteilsverkündung davon zu unterrichten, um so deren jetzt\nirrige Vorstellung zu beseitigen und ihnen Gelegenheit\nzu geben, sich auf die veränderte Sachlage einzustellen.\nUnterbleibt dieser Hinweis, so liegt, falls sich das Gericht\nim Urteil nicht an die Wahrunterstellung hält, ein Verfahrensverstoß vor (BGHSt 1, 51, 53 ff; 21, 38 85;\n\nKG JR 1978, 473 £). Verletzt ist der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\n\nArt. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 38, 105, 111 ff; 57,\n\n250, 273 ff; BVerfG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - 2 BvR\n731/80), soweit er die Beachtung einer gerichtlichen,\n\nhier dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 4 StPO zu entnehmenden Hinweispflicht gebietet (vgl. Niemöller/\nSchuppert, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzum Strafverfahrensrecht, in AöR 107 (1982), 387, 42h).\n\nDer Senat hat in BGHSt 21, 38 f im Anschluß an\nBGHSt 1, 51, 54 die Ansicht vertreten, der Verfahrensverstoß stelle sich als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht dar (§ 244 Abs. 2 StPO in Verbindung\nmit 88 243 Abs. 4 und 136 Abs. 2 StPO); er hält - ohne\ndaß es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankommen könnte - an dieser rechtlichen Einordnung indes\nnicht mehr fest. Das Verbot, von einer zugesagten Wahrunter-\n\n- 11 -\n\nstellung ohne vorangegangene Unterrichtung des Angeklagten\nabzurücken, hat seine Grundlage nicht in der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufkliärung. Vielmehr liegt\n\nihm der Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes zu-\n\ngrunde: der angeklagte darf nicht in einer Erwar-\n\ntung enttäuscht werden, die das Gericht selbst erst\n\nerzeugt hat, Dies verbietet der Grundsatz des fairen\nVerfahrens. Es handelt sich um denselben Gesichtspunkt,\nunter dem das Gericht rechtlich gehindert ist, nach Beschränkung\ndes Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Teile\nder Tat gegen den Angeklagten zu verwerten, es sei denn, er\nwäre vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen\nworden (vgl. BGH NJW 1983, 1504 mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist der von der Revision\ngerügte Verfahrensfehler gegeben.\n\nDie Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der\nAngeklagte die aus tatsächlich durchgeführten Geschäften\n(nicht Scheingeschäften) zwischen den von ihm errichteten\nFirmen angefallene Umsatzsteuer angemeldet und/oder abgeführt habe (Bd. V Bl. 167 d.A.). Damit stehen einzelne\nFeststellungen aus Abschnitt IV B der Urteilsgründe\n(UA S. 34 - 36) nicht in Einklang.\n\nIm Fall 4 (UA S. 35 f) legt die Strafkammer dem Angeklagten die Hinterziehung von 5.390 DM Umsatzsteuer deshalb zur Last, weil die Firma TÜR Schmuckfabrikation\nMB (vl. UA S. 4 Nr. 6) in ihrer Umsatzsteuererklärung für das 2. Quartal 1976 nicht den Verkauf von\n40.000 Silberringen an die Firma Alb in Augen\n(vgl. UA S. 4 Nr. 5) angegeben hat (UA S. 36, 2. Absatz\nund letzte Zeile). Im Fall 5 (UA S. 36) wird festgestellt,\n\n- 12 -\n\ndie Firma Pe (vgl. UA S. 7 Nr. 3) habe fünf Verkäufe\nan die Firma He in Dim (vei. UA S. 6 Nr. 16)\nvorgenommen, aber nur einen einzigen Verkauf deklariert\nund damit 13.782,25 DM Umsatzsteuer hinterzogen. Hiernach\nhaben zwischen einzelnen \"IIEEB-Firmen\" mehrere Umsatzgeschäfte stattgefunden, ohne daß die hierfür zu entrichtende Umsatzsteuer abgeführt worden ist. Diese Feststellungen stehen zu der dem Angeklagten zugesagten Wahrunterstellung in Widerspruch. Die Strafkammer hat in der\nVerhandlung auch nicht darauf hingewiesen, daß sie von\nder Wahrunterstellung abrücken wolle.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen.\nDagegen 1äßt sich nicht einwenden, es sei letztlich gleichgültig, ob den jeweiligen Rechnungen wirkliche Lieferungen\nzugrunde lagen, weil sich, wenn dies nicht der Fall sei,\neine ebenso hohe Umsatzsteuerschuld aus § 14 Abs. 3 UStG\n1967 ergebe. Denn es ist nicht auszuschließen, daß\ndie nicht befolgte Wahrunterstellung den Angeklagten davon abgehalten hat, sich anders und erfolgversprechender,\nals es geschehen ist, zu verteidigen.\n\nC,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n= Zr i5,on der „traatsanwaltschaft\n\nDas auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nbeschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist\ngleichfalls begründet,\n\n- 13 _\n\ndurch. Die Beschwerdefiührerin rügt zu Recht, daß die\nStrafkammer mit ihrem Urteil die zugelassene Anklage in\ntatsächlicher Hinsicht nicht erschöpft hat,\n\nDie unverändert zugelassene Anklage legt dem Angeklagten als Steuerhinterziehung zur Last, er habe im\nRahmen der \"zumindest papiermäßig\" entfalteten Geschäftstätigkeit von 19 Firmen der TB -Cruppe\" mindestens\n900.000 DM an Vorsteuervergütung erschlichen (Anklageschrift vom 21, Dezember 1980 S, 3 Nr. 4). Im Urteil gibt\n\nMitteln beschränkt, alle Handlungen in die Urteilsfindung\n\neinbeziehen, Es darf nicht einzelne Handlungen, etwa\naus Gründen der Prozeßökonomie oder Kostenersparnis, außer\n\n- 14 -\n\nBetracht lassen. Das gilt auch dann, wenn die zugelassene\nAnklage das Verhalten des Angeklagten als Fortsetzungstat\nwertet und das Gericht dieser Wertung folgt. Es bedarf zwar dann\nkeines Teilfreispruchs, soweit einzelne Teiiakte der Fortsetzungstat nicht bewiesen sind. Dies ändert Jedoch nichts\nan der Verpflichtung des Gerichts, sämtliche von der Anklage\numfaßten Teilakte, auf die sich der erkennbar gewordene\nVerfolgungswille der Staatsanwaltschaft erstreckt, zu untersuchen und zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen\n\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH, Urteil vom 15. April 1980\n- 1 StR 107/80; Hürxthal in KK StPO, § 264 Rdn. 10 und 19).\n\nGegen diese Pflicht zur erschöpfenden Untersuchung\nund Beurteilung des ihr unterbreiteten Verhandlungsstoffs hat die Strafkammer verstoßen. Das Urteil beruht\nauch auf diesem Verfahrensverstoß. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, die den Angeklagten wegen\neiner Steuerhinterziehung in Höhe von 842.709,87 DM verurteilt hat, bei Einbeziehung der von ihr nicht berücksich-\n\ntigten Handlungen einen größeren Schuldumfang festgestellt\nhätte,\n\nDemgemäß muß die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nauch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben\nwerden. Auf die außerdem erhobene Sachrüge kommt es hier\nnach nicht mehr an.\n\nD.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird vor\nallem folgendes zu beachten sein:\n\nt\n_\nun\n\n[\n\nI. Vorwurf der Betruges\n\nKommt die Strafkammer hier zu dem Ergebnis, daß der\nAngeklagte nicht einen sämtliche Einzelakte von vornherein\numfassenden Gesamtvorsatz hatte, so bleibt zu prüfen, ob\nund inwieweit Fortsetzungszusammenhang etwa deshalb be-Steht, weil er womöglich neue Erstattungsamträge gestellt\nhat, bevor Erstattungsgelder auf Grund seiner früheren Anträge ausgezahlt worden waren (erweiterter Gesamtvorsatz,\nvel. BGHSt 19, 323, 23, 33),\n\nII. Vorwurf der Steuerhinterziehung\n\nAuch hier wird zu prüfen sein, ob gegebenenfalls\nnur eine Fortsetzungstat oder mehrere Straftaten vorliegen.\n\nDie Strafkammer wird darüberhinaus festzustellen wad\ndeutlich zu machen haben, in welchen Fällen die jeweils in\nRede stehende Steuerschuld durch wirkliche Umsatzgeschäfte\noder aber zufolge mißbräuchlicher Ausgabe von Scheinrechnungen (§ 14 Abs. 3 UStG 1967Jentstanden ist.\n\nIm Fall IVB 2 der Gründe des aufgehobenen Urteils\n(UA S, 35) bleibt bislang unklar, was die Annahme einer\nHinterziehung von 5.182,45 DM (rechnerisch wären es\nübrigens 5.782,45 DM) Umsatzsteuer begründen soll.\nOb die \"Materialrückgabe\", für die der Firma Kran»\nGutschriften erteilt worden sind, ein Steuerbarer Umsatz\nwar, hängt davon ab, ob es sich wm eine Rücklieferung,\ndie Rückgängigmachung einer Lieferung oder um die einer\nsogenannten \"Gehaltslieferung\" (§ 3 Abs. 5 UStG 1967)\nfolgende Rückgabe handelte; nur eine Rücklieferung würde\nals selbständiges Umsatzgeschäft der Umsatzsteuerpflicht\n\n-16 -\n\nunterliegen (vgl. hierzu: Sauerland, Umsatzsteuer, 12. Aufl.\n\nS. 95; Mößlang in Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rdn. 40, 8 17\n\nRan. 35, 37; Plückebaum/Malitzky, UStG, 10. Aufl. 88 1 bis 3\nRan. 1067 ff), Demgemäß wird festgestellt werden müssen, welche\nBedeutung der \"Materialrückgabe\" nach dem zugrundeliegenden\nGeschäftsvorgang zukanm.\n\nBei der Prüfung, ob die Steuerhinterziehung gegebenenfalls einen besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO 1977)\ndarstellt, ist schließlich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen,\ndie alle für die Strafzumessung erheblichen Umstände einbezieht; dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Merkmale\neines Regelbeispiels erfüllt sind. Innerhalb dieser Gesamtwürdigung muß hier im übrigen Berücksichtigung finden, daß\n§ 370 Abs. 3 AO 1977 erst seit dem 1. Januar 1977 gilt.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-06/2-str-222-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-06/2-str-222-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.601021+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-06/2-str-222-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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