{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-01","aktenzeichen":"2 StR 378/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nR ‚StR 378/83 BESCHLUSS\n\n1:72)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nMichael Josef M GB „zus WEB, geboren am\nw. EM 1955 in Fe Or, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n\n18. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch tiber die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer der Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDie angefochtene Entscheidung ist wegen unklarer\nund unzureichender Feststellungen zum Umfang der dem\nAngeklagten angelasteten Tat aufzuheben. Bereits die\nFeststellung, der Angeklagte habe von Anfang Januar\nbis Anfang April 1982 in der Regel zweimal wöchentlich\netwa ein Drittel Gramm Heroingemisch erworben, ist ungenau und läßt vernissen, wieviele Einzelfälle und welche\nRauschgiftmengen das Landgericht mindestens für erwiesen\nhält.\n\nVor allem aber fehlen eindeutige Angaben dazu, in\nwelchem Umfang der Angeklagte mit Betäubungsmitteln Handen getrieben hat. Er soll ab Juli 1982 bis 15, Oktober 1982\nviermal wöchentlich 1,5 bis 2,5 Gramm Heroingemisch gekauft und die Hälfte davon weiterveräußert haben. Diese\nJeweilige Hälfte errechnet das Landgericht mit einem Gramm\n\nund geht dabei offensichtlich von einem Mittelwert der\n\nerworbenen Mengen aus. Das ist fehlerhaft; es hätte vielmehr\nseiner Berechnung die möglichen Mindestmengen zugrunde\nlegen müssen. Wieviel Heroingemisch der Angeklagte insgesamt verkaufte, kann dem Urteil ebenfalls nicht hinreichend\ngenau entnommen werden. Zwar wird festgestellt, er habe bis\nAugust/September zunächst 16 Gramm verkauft und später bis\nzum 15. Oktober 1982 im gleichen Umfang wie vorher Heroin\nangekauft und weiterverkauft. Aus diesen ungenauen Angaben\nließe sich zwar errechnen, daß der Angeklagte zusätzlich\n\nzu den 16 Gramm mindestens weitere 2 Gramm Heroingemisch\n\nim Oktober veräußerte,. Das Landgericht legt seiner Beurteilung jedoch offensichtlich eine größere Gesamtmenge\nzugrunde, wenn es bei der rechtlichen Bewertung ausführt,\nder Angeklagte habe von Juli bis Oktober 1982 von dem erworbenen Heroin jeweils ein Gramm abgezweigt, um es mit\nGewinn weiterzuveräußern.\n\nDie unzureichenden Feststellungen zum Schuldumfang\nfiihren zur Aufhebunkr des angefochtenen Urteils (vel.\nBGH, Beschluß vom 18. Februar 1983 - 2 StR 819/82),\n\n-u-\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird vor allem\nauch genauere Feststellungen dazu treffen müssen, wieviel reines Heroin das vom Angeklagten angekaufte und\nteilweise weiterveräußerte Gemisch enthielt. Sollten\nsichere Feststellungen nicht möglich sein, so wäre von\ndem nach Lage des Falles noch möglichen geringsten\nHeroinanteil auszugehen (vgl. BGH, Beschluß vom\n12. Januar 1982 - 2 StR 752/81).\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-01/2-str-378-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-01/2-str-378-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.482016+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-01/2-str-378-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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