{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-01","aktenzeichen":"2 StR 305/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"036\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 305/83 BESCHLUSS\nf 7 h J in der Strafsache\ngegen\n\nJohn EE D m , in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am . EB 1954 in\nCo /Pa, (USA), zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 15. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer - Jugendkammer - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\nun ae :\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 26. Mai 1983 ausgeführt:\n\n\"1. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht nachgewiesen. Die Feststellungen zur Vorstrafe können\naufgrund eigener Angaben des Angeklagten getroffen worden sein. Da Vorhalte und die darauf gegebenen Antworten nicht der Protokollierung be-\n\ndürfen, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, daß nicht so verfahren worden ist.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt zum Schuldspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges wird durch die Feststellungen getragen.\nDie Vermögensschädigung war durch die Hingabe\n\ndes Geldes eingetreten. Die Erlangung gesicherten\nBesitzes an den hingegebenen Geldscheinen durch\nden Täter ist dafür nicht erforderlich.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben, Das Landgericht ist davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte bei Begehung der Tat im Sinne\ndes § 21 StGB vermindert schuldfähig war (UA\n\nS. 4). Diesen Umstand hat es aber lediglich\n\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten gewertet, ohne zu\nerörtern, warum die Strafe nicht dem nach\n\n§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen worden ist. Darin liegt ein Rechtsfehler,\nder zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt\n(vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom .\n\n23. März 1985, 2 StR 59/83, mit weiteren\nNachweisen), \"\n\nDer Senat schließt sich dem an und empfiehlt dem\nneu erkennenden Gericht zu prüfen, ob eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder\nnicht ausgeschlossen werden kann.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-01/2-str-305-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-01/2-str-305-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.464405+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-01/2-str-305-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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