{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-06-29","aktenzeichen":"2 StR 855/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TEN\n\nStPO 1975 8§ 52, 55, 251 Abs. 2, 252\n\na) Bewertung der Aussageverweigerung eines Zeugen,\ndem sowohl ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 52 StPO als auch ein Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO zusteht.\n\nb) Zur Anwendung von § 251 Abs. 2 StPO","text_plain":"A2E\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\nTEN\n\nStPO 1975 8§ 52, 55, 251 Abs. 2, 252\n\na) Bewertung der Aussageverweigerung eines Zeugen,\ndem sowohl ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 52 StPO als auch ein Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO zusteht.\n\nb) Zur Anwendung von § 251 Abs. 2 StPO\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 1983 - 2 StR 855/82 LG Frankfurt am Main\n\nARR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 855/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Elke S EB zeborene Egg aus CD.\ngeboren am GEM 1953 1 Pau\n\n2. den Bargeschäftsführer Michael Sch (EEE\naus OB. geboren an u 1955 ir Cm.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nALE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Gimp u: GEM\n\nals Verteidiger der Angeklagten Sn.\n\n2. Rechtsanwälte ER un: iu :u: u\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schü:\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 10. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte SEE verurteilt worden ist,\n\nL28\n\n- 3 -\n\nb) soweit der Angeklagte Sch\nwegen Handeltreibens mit Kokain ver-\n\nurteilt worden ist und im Gesamtstrafenausspruch gegen ihn.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Sch „iri verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte SEE wesen Beihilfe zum Handeltreiben und wegen Handeltreibens mit\nKokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten\nSch nat es wegen Handeltreibens in zwei Fällen\nund wegen Besitzes in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Haschisch sowie wegen Handeltreibens mit\nKokain eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Im übrigen\nwurden die Angeklagten freigesprochen. Soweit sie verurteilt worden sind, greifen die Angeklagten die Entscheidung mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten Sg nat in\nvollem Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten\nSch BEER dringt nur durch, soweit er die Verurteilung\nwegen Handeltreibens mit Kokain beanstandet und damit auch\nder Gesamtstrafenausspruch betroffen ist; im übrigen ist\nsie unbegründet.\n\n1. Die Angeklagte SB\n\nDas Landgericht hat Niederschriften über Vernehmungen\ndes Zeugen SEP, des Enemannes der Angeklagten, durch\ndie peruanische und die deutsche Polizei sowie das deutsche\nKonsulat gemäß § 251 Abs. 1 und 2 StPO verlesen und seine\nEntscheidung auch hierauf gestützt. Die konsularischen Vernehmungen fanden vor der Hauptverhandlung, und zwar am\n48. und 20. Mai 1981 statt. Bei seiner ersten Vernehmung\nhatte Sg - gemäß § 52 und § 55 StPO belehrt - zu\nFragen, welche die seiner Ehefrau und Sch angelastete Beteiligung am Handel mit Kokain betrafen, ausdrücklich keine Angaben gemacht; bei seiner zweiten Vernehmung hatte er jegliche Aussage verweigert und dies\ndamit begründet, es bestehe die Gefahr, daß seine Angaben\nsich in dem gegen ihn (in Peru) anhängigen Verfahren belastend auswirken könnten.\n\nDas Landgericht vertritt die Auffassung, der Zeuge\nhabe damit zu erkennen gegeben, daß er die Aussage nicht\ndeshalb verweigere, weil sich das Verfahren, in dem er\nvernommen werden sollte, (auch) gegen seine Ehefrau\nrichtete. Es hält die Verlesung der polizeilichen und\nkonsularischen Vernehmungsniederschriften deshalb für\nzulässig.\n\nALLE\n\nDieses Verfahren rügt die Revision mit Recht. Die\nNiederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des\nZeugen Sum durften nicht verlesen werden.\n\na) Spieler war sowohl gemäß § 52 StPO als auch\nnach § 55 StPO berechtigt, das Zeugnis zu verweigern.\nEiner Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe durch den\nZeugen bedurfte es hier nicht mehr.\n\nDem Zeugen war Gelegenheit zu geben, ohne Angabe\nvon Gründen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang\ner von diesem Recht Gebrauch machen oder darauf verzichten\nwollte (vel. BGH NJW 1980, 794). Es ist deshalb bereits\nrechtlich bedenklich, daß der Zeuge nach den Motiven für\nseine Zeugnisverweigerung gefragt wurde,\n\nJedenfalls durfte allein aus dem von SB ansegebenen Motiv, er habe Angst, sich selbst zu belasten,\nnicht der Schluß gezogen werden, er wolle auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO verzichten.\n\nTatsächlich hatte Sg nämlich bei der konsularischen\nVernehmung vom 18. Mai 1981, bei der er nur bestimmte Fragen\nbeantwortete, sich selbst zwar belastet, zu Fragen, die eine\nTatbeteiligung seiner Ehefrau betrafen,hingegen das Zeugnis\nverweigert, ehe er am 20. Mai 1981 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in vollem Umfang Gebrauch machte. In dem\nspäteren Verhalten des Zeugen kann kein wirksamer Verzicht\nauf seine Rechte nach § 52 in Verbindung mit § 252 StPO gesehen\nwerden, insbesondere nicht in seiner Mitteilung vom 26. August 1%\ner werde nun Fragen beantworten, die nur seine Ehefrau betreffen.\n\nDas Gericht hatte am 21. August 1981 bereits die Niederschriften\nüber die Vernehmungen des Zeugen verlesen und lehnte eine\nerneute konsularische Vernehmung fortan mit der Begründung ab,\nnach dem bisherigen Verhalten des Zeugen sei nicht zu erwarten, daß er Angaben machen werde. Unter diesen Umständen\nkann die Erklärung des Zeugen SgamEB nicht dahin ausge-\n\nlegt werden, daß er damit - unabhängig davon, ob ihm das Gericht\nGelegenheit geben werde, noch einmal auszusagen - auf die ihm\ngemäß §§ 52, 252 StPO zustehenden Rechte verzichten wollte.\n\nb) Im übrigen durfte die Vernehmung des Zeugen allenfalls\ndann durch die Verlesung seiner polizeilichen Vernehmungsschriften ersetzt werden, wenn er (in absehbarer Zeit) nicht\ngerichtlich vernommen werden konnte. SEEEB war jedoch auch\ngemäß § 15 Konsulargesetz - und damit gleichsam richterlich\n(§ 15 Abs. 4 Konsulargesetz) - vernommen worden. Nachdem er bei\ndiesen Vernehmungen zu bestimmten Fragen keine Angaben gemacht\nund erklärt hatte, auch künftig nichts aussagen zu wollen, war\ner nicht zu einem für eine richterliche Vernehmung unerreichbaren Beweismittel im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO geworden. Durch die Weigerung des Zeugen entstand entweder\nein Verbot, dieses Beweismittel zu verwenden (KK-Pelchen,\n\nStPO vor § 48 Rdn. 24) oder der Zeuge wurde insoweit zu\n\neinem ungeeigneten Beweismittel (vgl. BGHSt 21, 12, 13).\n\nAuf einen solchen Fall ist die Ausnahmeregelung des § 251\n\nAbs. 2 StPO nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember\n1978 - 5 StR 767/78 - und Urteil vom 28. Oktober 1975 -\n\n5 StR 407/75 - für Fälle, in denen der Zeuge in der Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO\nGebrauch machte),\n\nARE\n\n- 7 -\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben,\nsoweit die Angeklagte Sb verurteilt worden ist.\n\n2, Der Angeklagte Sch\n\na) Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain beruht auf dem gleichen Verfahrensfehler und ist deshalb aufzuheben, Den Verfahrensverstoß\ngegen § 52, § 252 StPO kann auch ein mit dem Zeugen nicht\nverwandter Mitangeklagter rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196,\n197; 27, 139, 141).\n\nNach dieser Aufhebung kann auch die Gesamtstrafe\nnicht bestehenbleiben.\n\nb) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSchü ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-29/2-str-855-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-29/2-str-855-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.383216+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-29/2-str-855-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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