{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-06-29","aktenzeichen":"2 StR 80/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AI\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_80/83 URTEIL\nN 27\n’7 h de) in der Strafsache\ngegen\n\n1. den landwirtschaftlichen Arbeiter Eroel Ö WB a:\n\nSCEEEEEEB: sevoren an EEE 1955 ir CB (Türkei),\n\n2. den Schneider Ali Insan Ü Emm aus Au, geboren am\n\nGE 19:7 in CO (Türkei),\n\n3. die Arbeiterin Cmile Ö EB zeborene TB aus\nAUEEB, geboren am EB 1949 in Age (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nA2I\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB, Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 30. Juli 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens\nund die den Angeklagten hierdurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDRG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Erol N\nwegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr, die Angeklagten Ihsan ÖggWWp und Cemile On\nwegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen von\nneun und sieben Monaten verurteilt, wobei es jeweils\nden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legte, bei\nden Angeklagten Ali Ihsan ÖgWWp und Cemile Üggh ze-\n‚mildert gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten Ali Ihsan ÜgB wurde außerdem die Fahrerlaubnis\nentzogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder\nschweren Falles der Vergewaltigung durch die Strafkamner.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung über die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ausführlich begründet und\ndabei die gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 99; BCH, Beschlüsse vom\n14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 - und vom 26. Mai 1982 - 2 StR 195/82;\n\nständige Rechtsprechung). Die von der Revision gerügten\n\nRechtsfehler liegen nicht vor.\n\nDie Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte Erol\nÖÜGEEEEB habe \"eine echte Liebesbeziehung zu der Zeugin\nund der Zeugin zu ihm\" herstellen wollen (UA S. 20),\nentspricht den Feststellungen. Zwar zielte der Angeklagte zunächst nur darauf ab, durch eine Heirat eine\nAufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland\nzu erhalten (UA S, 4), er fand Jedoch später Gefallen an\nder Zeugin Sg und wollte sie unter allen Umständen\nheiraten (UA S. 6 unten/7 oben). Auch bemühte er sich\nin mehreren Telefongesprächen und bei einem Besuch um\nihre Zuneigung (UA S, 6).\n\nNach den Feststellungen legte der Angeklagte Erol\nÖEEB, nachdem er die Zeugin SCHE in den Pkw des Angeklagten Ali Insan ÖgMB geschoben hatte, seine Hand\nauf den Mund und die Nase der Zeugin, so daß diese vorübergehend ohnmächtig wurde (UA S. 7). Vor der Vergewaltigung\n208 er die Zeugin gewaltsam aus und versetzte ihr Schläge\ngegen den Körper (UA S. 8 unten/9 oben). Verletzungen erlitt die Zeugin nicht. Bei diesem Tatbild und im Vergleich\nmit anderen Fällen der Vergewaltigung ist die Wertung\nder Strafkammer, \"daß der Angeklagte Erol ÜggM pei\nseiner Tat keine grobe körperliche Gewalt angewendet\"\nhat (UA S, 20), noch vertretbar, Sie hält sich innerhalb\ndes dem Tatrichter gegebenen Wertungsrahmens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer nicht erkannt\nhätte, daß schon das Verbringen der Zeugin gegen ihren Willen\nzum Tatort Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB war\n(BGH, Urteil vom 19. Mai 1976, bei Holtz MDR 1976/812; BGH,\nUrteile vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77 - und vom 22. Februar\n1978 - 2 StR 460/77 -), schließt der Senat aus,\n\n/2I\n\nSchließlich hält auch die Erwägung der Strafkamner,\ndas Verhalten der Zeugin SCHE Habe bei den Angeklagten\nden Eindruck erweckt, \"daß die von der Zeugin geäußerte\nAblehnung einer Heirat nicht endgültig war\" (UA S. 20),\nder rechtlichen Prüfung stand, da sie von den Feststellungen\ngetragen wird: Die Zeugin SD beteiligte sich an der\n\"Versprechensfeier\", tauschte mit dem Angeklagten Erol\nÖGEEER die Ringe und ließ sich zusammen mit ihm von den\nanderen Teilnehmern an der Feier beschenken (UA S. 6).\nAuch an späteren Feiern innerhalb der Familie Ögu\nbeteiligte sie sich (UA S. 20). Sie gab dem Angeklagten\nErol ÜgEEM zwar nach einiger Zeit zu verstehen, daß sie\nihn nicht liebe, erklärte dann aber, sie wolle nachdenken,\nvielleicht werde sie ihn später lieben (UA S, 6).\n\nDie Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Sachrüge hat auch sonst zum Strafausspruch keinen\nRechtsfehler aufgedeckt. Die Strafen, die das Landgericht\n\ninnerhalb des, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei ausgewählten Strafrahmens gegen die Angeklagten verhängt hat,\nsind zwar milde, liegen aber noch innerhalb des Spielraumes, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, so daß sich ein Eingreifen des Revisionsgerichts\nverbietet (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw. ; BGH, Urteil\nvom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82 -).\n\nMösl . Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-29/2-str-80-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-29/2-str-80-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.363468+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-29/2-str-80-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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