{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-06-16","aktenzeichen":"2 StR 251/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ÄALO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nLe)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Heizungsmonteur Michael Hans N gg aus FB\n\nEEE, zeboren zn EEE 1955 in Kuh zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nME\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 26. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision. Das mit der\nVerfahrensbeschwerde und der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Urteil enthält nur unzureichende Feststellungen\nzu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem\nVerhalten des Angeklagten nach der Tat. Es setzt sich\nauch nicht damit auseinander, welche Wirkungen von der\n\nStrafe für das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie lückenhaften Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die\nStrafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 3. Februar 1981 - 1 StR 738/80 und 1 StR\n773/80; Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81).\n\nSo hat das Landgericht für den mit einer Scheinwaffe\nbegangenen schweren Raub, bei dem der Angeklagte 4.000 DM\nerbeutete, eine Einzelstrafe von zehn Jahren verhängt und\ndiese für eine solche Tat ungewöhnlich hohe Strafe auch\ndamit begründet, der Angeklagte sei wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft und habe die ihm gewährte Chance zur\nResozialisierung nicht genutzt, sondern zur Begehung einer\nneuen Straftat mißbraucht. Dabei schildert und bewertet\nes aber weder diese Vortat noch das Verhalten des Angeklagten während des Strafvollzugs, in dessen Verlauf er\nschließlich in ein sogenanntes Freigängerhaus verlegt\nworden war.\n\nRE\n\nDas Landgericht hätte auch erörtern müssen, ob dem\njetzt 27 Jahre alten Angeklagten, der sich bereits seit\n1977 in Haft befindet und aus der früheren Verurteilung\nnoch etwa zwei Jahre Freileitsstrafe zu verbüßen hat,\ndurch einen weiteren 11jährigen Freiheitsentzug eine\nWiedereingliederung in die Gesellschaft nicht außergewöhnlich erschwert werden wird. Eine derartige Folge\nwäre bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe\nzu bedenken gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Septenber 1981 - 2 StR 239/81).\n\nMüller Maier . Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/2-str-251-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/2-str-251-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.963357+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-16/2-str-251-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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