{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-06-10","aktenzeichen":"2 StR 98/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 98/83 BESCHLUSS\nu. C . PR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dirk Wilhelm D EB aus\n\nDO - EEE , geboren am u 194:\nin DE CE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n. den Fernmeldemonteur Hans Jürgen\n\n3. den Koch Klaus Dieter P EEE aus Dog -\nSEE, 2sboren an GE 1957 ir FE\nED.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAO\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni\n1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten DB\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1982, soweit es\nihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\n\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei\nFällen schuldig ist,\n\n2. in den ÄAussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3 der\nUrteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die Nrn. 6 a und\nb des § 11 Abs. 4 BtMG aF gestrichen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nALO\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Gm\n\nGER 19: PM zesen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 3. Juni 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Die rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten\nDB Surch das Landgericht {st in den Fällen I 1 und 3\nder Urteilsgriünde nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nNach den Feststellungen und dem Gesamtzusamnenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte auch in\ndiesen Fällen Haschisch erworben, um es nach der Einfuhr\nin die Bundesrepublik Deutschland gewinnbringend zu veräußern, Er hat damit eine eigennützige, auf den Umsatz\nvon Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet,\nmithin Handel getrieben im Sinne des § 11 Abs. 1 BtMG aF\n(vel. BGHSt 25, 290; Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR\n678/74 -), Der Erwerb des Haschischs in Marokko war dabei\nTeilakt dieses Handeltreibens, die Begehungsform des Erwerbs geht im Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; Urteil\nvom 8. April 1975 - 1 StR 83/75 =; ständige Rechtsprechung).\n\nbeginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem\nFortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen\noder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusanmenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit\nbereits unmittelbar gefährden. Nach den Feststellungen\nwurde das Rauschgift im Fall I 1 beim Verlassen der Fähre\nin S&te, Südfrankreich, im Falle III in Algeciras, Spanien,\ngefunden und sichergestellt. In beiden Fällen hätten die\nBeteiligten mit ihren Kraftfahrzeugen noch Hunderte von\nKilometern fahren müssen, um die deutsche Grenze zu erreichen. Von einem unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut kann unter diesen Umständen nicht die\nRede sein (vgl. BGH NStZ 83, 224; BGH Beschluß vom\n\n7. April 1983 - 1 StR 207/83 -),\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen\nden Vorwurf des Handeltreibens nicht anders als geschehen\nverteidigen könnte,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\nder für die betreffenden Fälle ausgeworfenen Einzelstrafen,\nnachdem die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend\nangelastet hat, daß er auch die - nur bei der verbotenen\nEinfuhr vorgesehenen - Erschwerungsgründe des § 11 Abs. 4\nNrn. 6 a und b BtMG al verwirklicht hat (UA S, 34 und\n36).\n\nEinen Einfluß auf die für den Fall I 2 verhängte\nBinzelstrafe schließt der Senat aus. Sie kann bestehen\nbleiben. Wegen der Aufhebung zweier Binzelstrafen verfällt\naber die Gesamtstrafe der Aufhebung.\n\nALP\n\nIm übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten\nDEEEEB. zuch unter Berücksichtigung des Vorbringens des\nBeschwerdeführers, als unbegründet.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten CB und\nRo |) sind zu verwerfen, da die Prüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO),\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-10/2-str-98-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-10/2-str-98-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.749025+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-10/2-str-98-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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