{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"4 StR 9/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Eine Hilfsstrafkammer, die wegen Überlastung der\nständigen Strafkammer durch ein umfangreiches Verfahren bis zu dessen Abschluß gebildet worden ist,\nbleibt auch dann gesetzlicher Richter, wenn sich\ndieser Abschluß entgegen der ursprünglichen sachbezogenen Zeitplanung erheblich verzögert.\n\nb) Auch nach der Ersetzung des § 62 Abs. 1 GVC a.r.\ndurch § 21 £ Abs. 1 GVG n.F. bleibt die Besetzung\n„einer Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Land-\n\ngericht als Vorsitzenden zulässig (im Anschluß an\nBGHSt 12, 104).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGVG 88 21 e Abs. 3, 21f Abs. 1\n\na) Eine Hilfsstrafkammer, die wegen Überlastung der\nständigen Strafkammer durch ein umfangreiches Verfahren bis zu dessen Abschluß gebildet worden ist,\nbleibt auch dann gesetzlicher Richter, wenn sich\ndieser Abschluß entgegen der ursprünglichen sachbezogenen Zeitplanung erheblich verzögert.\n\nb) Auch nach der Ersetzung des § 62 Abs. 1 GVC a.r.\ndurch § 21 £ Abs. 1 GVG n.F. bleibt die Besetzung\n„einer Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Land-\n\ngericht als Vorsitzenden zulässig (im Anschluß an\nBGHSt 12, 104).\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83 - LG-SchwG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 9/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Mohamed A Ümmme zus HAMM, geboren\n1938 in Ns (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Ruß\n\nDr, Engelhardt\n\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u,\nin der Verhandlung,\nBundesanwältin se bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt auge aus EEE\n| als Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 3. Ju-\n\nni 1982 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,\nmit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Insoweit wird auf\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 1983 verwiesen, denen der Senat beipflichtet. Der näheren Erörterung bedürfen nur die zwei fol-\n' genden Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision macht geltend, daß die 1. große Hilfsstrafkammer für das Verfahren nicht zuständig gewesen sei (§ 338.\nNr. 4 StPO) und zu Unrecht einen entsprechenden in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur\nSache geltend gemachten Einwand zurückgewiesen habe. Die\nHilfsstrafkammer habe nämlich bei Eröffnung des Hauptverfahrens bereits im dritten Jahr und bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits im vierten Jahr bestanden. Damit sei\nsie zu einer unstatthaften Dauereinrichtung geworden.\n\nDie Verfahrensrüge ist als Besetzungsrüge im Sinne\ndes § 338 Nr. 1 StPO zu werten. Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 338 Nr. 4 StPO betrifft nur die örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit gleichrangiger\nGerichte, nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 StR 360/79).\n\nDie - sonach zulässig erhobene - Besetzungsrüge\nist nicht begründet.\n\nDas Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluß\nvom 3. April 1979 zur Entlastung der durch ein umfangreiches NSG-Verfahren überlasteten 7. großen Strafkamner\ndie Hilfsstrafkammer gebildet und ihr mit Ausnahme dieses\nGroßverfahrens alle Geschäfte der ständigen Strafkammer übertragen. Die Hilfsstrafkammer sollte bis zum Tage der abschließenden Entscheidung in dem NSG-Verfahren tätig sein;\nfür dieses rechnete das Präsidium bei zwei bis drei Verhandlungstagen je Woche mit einer Verfahrensdauer von ein\nbis eineinhalb Jahren. Nach der dienstlichen Erklärung des\nPräsidenten des Landgerichts vom 10. Februar 1983 ist die\nHilfsstrafkammer auch für die Geschäftsjahre 1981 und 1982\nbeibehalten worden, weil sich die Beweisaufnahme in dem\nNSG-Verfahren überaus kompliziert und umfangreich entwickelt\nhatte, so daß die 7. große Strafkammer die jeweils ins\nAuge gefaßten Endtermine nicht hatte einhalten können.\n\nDiese Verfahrensweise des Präsidiums ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn die Hilfsstrafkammer bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses am 15. Dezenber 1981 bereits über 2 1/2 Jahre und bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 3. Juni 1982 bereits über 5 Jahre\nbestanden hat. Hilfsstrafkammern sind im Gesetz nicht erwähnt; sie\ndürfen nach den von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 63\nAbs. 2 GVG a.F. bzw. § 21 e Abs. 3 GVG n.F. entwickelten Grundsätzen (BGHSt 21, 260, 261; BGH, Beschluß vom 9. November\n1982 - 5 StR 471/82) bei vorübergehender Überlastung eines\nständigen Spruchkörpers - beispielsweise durch ein Großverfahren - für begrenzte Zeit errichtet werden und gehören nicht zu den in § 60 GVG genannten \"institutionellen\" Kammern des Landgerichts. Die Hilfsstrafkammer ver-\n\n-5-\n\ntritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften,\n\ndie diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst\nerledigen kann (BGH, Beschluß vom 9. November 1982\n\n- 5 StR 471/82).\n\nHier waren die Zeitdauer und damit der Geschäftsbereich der Hilfsstrafkammer von vornherein durch die Anbindung an das Ende des NSG-Verfahrens eindeutig bestimmt.\n\nDaß bei der Bildung der Hilfsstrafkammer der Tag der abschließenden Entscheidung in jenem Verfahren noch nicht\nfeststand, ist unschädlich. Das Ende eines solchen Großverfahrens ist nur in den seltensten Fällen kalendermäßig\n\nim voraus bestimmbar. Es genügt daher die Anordnung, daß das\nEnde der Tätigkeit der Hilfsstrafkammer mit einem sicher\neintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis\nzusammenfällt (BGHSt 21, 260, 263), auch wenn dies voraussichtlich nicht mehr im laufenden Geschäftsjahr der Fall\n\nsein wird (Kissel, GVG, § 60 Rdn. 13; Schorn/Stanicki, Die\nPräsidialverfassung der Gerichte aller Rechtszweige, 2. Aufl.,\n1975 S. 142). Die Tatsache, daß sich das NSG-Verfahren hier\nentgegen der ursprünglichen Planung unvorhergesehen erheblich\nverzögert hat, kann die zulässige Bildung einer Hilfsstrafkammer\nnicht nachträglich unzulässig machen. Etwas anderes würde\n\nnur gelten, falls die Entscheidung über die Errichtung der\nHilfsstrafkammer von Willkür beeinflußt gewesen wäre, etwa,\nweil eine dauernde Mehrbelastung des Gerichts bereits offen\nzutage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR\n103/60) und aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Gebot des\ngesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2\nGVG) angenommen werden müßte (vgl. BGHSt 26, 206, 211; BCH,\n\nUrteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79; BGH, Urteil vom\n17. Februar 1981 - 1 StR 546/80 - bei Holtz MDR 1981, 455),\nDafür liegen bei dem gegebenen Sachverhalt keine Anhaltspunkte\nvor; auch die Revision behauptet dies nicht.\n\n2. Die Revision rügt ferner erfolglos, die Hilfsstrafkammer\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO),\nweil sowohl bei der Eröffnung des Hauptverfahrens als auch\nbei Erlaß des angefochtenen Urteils der Vorsitz nicht von\neinem Vorsitzenden Richter, sondern von einem Richter am\nLandgericht bzw, einer Richterin am Landgericht geführt worden sei, Die Hilfsstrafkammer hat diesen Besetzungseinwand\nzurückgewiesen mit der Begründung, es sei nicht zwingend\ngeboten, Hilfsstrafkammern mit einem Vorsitzenden Richter zu\nbesetzen.\n\nDieser Auffassung stimmt der Senat zu. Die Vorschrift\ndes § 21 £f Abs. 1 GVG, nach der den Vorsitz in den Spruchkörpern des Landgerichts der Präsident und die Vorsitzenden\nRichter führen, gilt nur für Kammern, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend\ngebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfsstrafkamnern\ngehören ( so die nach § 349 Abs, 2 StPO ergangenen Beschlüsse\ndes Senats vom 24, September 1981 - 4 StR 480/81-und vom\n27. Mai 1982 - 4 StR 224/82; ebenso Schäfer in LR 23. Aufl.,\n§ 21 £ GVG Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 21 £\nGVG Rdn. 13; Müller in KMR 7. Aufl., Ergänzungsband 1981 § 21 £\nGVG Rän. 2; vgl. auch Zöller/ Gummer, ZPO,13. Aufl., § 21 £\nGVG Anm. I 1; a,A.: Mayr in KK § 21 £ GVG Rän. 1; Kissel, GVG,\n8 21 £ Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 21 £ GVG Anm.\n1 a; Dahs/Dahs Die Revision im Strafprozeß, 2. Aufl. 1980,\nRän. 133; Schorn/Stanicki, aa0, S, 142),\n\nBereits vor der Einführung des § 21 £ Abs. 1 GVG durch\ndas Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und\nehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGB1 I S. 841) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 104)\ndie Auffassung vertreten, eine Hilfsstrafkammer dürfe auch\nmit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden,\n\nAn dieser Rechtslage hat sich durch das angeführte Gesetz\nnichts geändert. Denn die jetzige Regelung des § 21 f£ Abs. 1\nGVG entspricht der früheren Bestimmung des § 62 Abs. 1\n\nSatz 1 GVG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Amtsbezeichnungen der Richter und der Präsidialverfassung der\nGerichte BT-Drucks. VI/557 3. 18; Schriftl. Bericht des Rechts-\n‚ausschusses hierzu, BT-Drucks. VI/2903 S. 5,sowie Mündlicher\nBericht des Vermittlungsausschusses hierzu, BT-Drucks. VL/\n\n32L6 5. 3). Zwar ist bei der Neufassung des Gesetzes die Bestimmung des § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG a.F., wonach den Vorsitz\nin der kleinen Strafkammer und in der Kammer für Handelssachen auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts - das nicht\nDirektor war - führen konnte, ersatzlos gestrichen worden.\n\nFür die Besetzung der Hilfsstrafkammern können hieraus - entgegen\nder Auffassung von Kissel (aa0) und Schorn/Stanicki (aa0) -\njedoch keine Schlüsse gezogen werden. Denn die Frage der Bildung und Besetzung von Hilfsstrafkammern ist im Gesetzgebungsverfahren, obwohl die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu bekannt war, ersichtlich nicht erörtert worden (vgl.zum Beispiel : Niederschrift über die 10. Sitzung\n\nder Kommission für Gerichtsverfassungsrecht und Rechtspflegerrecht vom 3. Mai 1968 S. 62; Niederschrift über die Sitzung\n\nder Formulierungskommission I der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht und Rechtspflegerrecht vom 22. und 23, Januar\n1968 S. 14). Auch der \"Bericht der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht und Rechtspflegerrecht\" des Bundesministeriums\nder Justiz von 1975 (vel. z.B. S. 105) enthält keine Äußerung\nhierzu. Damit behalten die in der Entscheidung BGHSt 12, 104\naufgeführten Gründe ihre Gültigkeit, soweit sie sich auf den\nVorsitz in einer Hilfsstrafkammer beziehen.\n\nBereits aus dem Wesen der Hilfsstrafkammer als einen\nnur vorübergehend eingerichteten Spruchkörper folgt, daß\nan dessen Besetzung nicht dieselben strengen Anforderungen\nzu stellen sind wie an die eines ständigen Spruchkörpers, Eine\nHilfsstrafkammer muß häufig innerhalb kürzester Zeit aus\ndem vorhandenen Personalbestand geschaffen werden, um einen\nunvermittelt auftretenden vorübergehenden Mehranfall an\nGeschäftsbelastung im Bereich eines Landgerichts zu bewältigen.\nErfahrungsgemäß sind die Justizverwaltung und die gesetzgebende\nGewalt im Rahmen der Haushaltsgesetze nicht kurzfristig in der Lage, eine zusätzliche Planstelle eines Vorsitzenden Richters\nzu schaffen und zu besetzen; das Präsidium des Landgerichts\nist dadurch gezwungen, einen Richter am Landgericht mit\ndem Vorsitz zu betrauen. Für diese Gerichtspraxis sprechen\nauch justizfiskalische Erwägungen; es erscheint wirtschaftlich\nnicht vertretbar, wegen eines nur vorübergehenden Personalbedarfs eine auf Dauer angelegte neue Beförderungsplanstelle\neinzurichten und zu besetzen.\n\nDer Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der\nVerhinderung (BGHSt 12, 104 ff; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82; Schäfer in LR 23, Aufl., § 21 £\n:GVG Rdn. 10). Für den Fall der Einzelverhinderung eines\nVorsitzenden Richters ist in § 21 f Abs. 2 GVG, § 28 Abs. 2\nSatz 2 DRiG ausdrücklich die Vertretung durch einen Richter\nam Landgericht vorgesehen, Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für den Fall der \"Gruppenvertretung\" einer ständigen Strafkammer durch eine Hilfsstrafkammer gelten sollte. Der Sinn und Zweck des § 21 f\nAbs. 1 GVG, die institutionelle Sicherung des richtungweisenden Einflusses des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 25, 54, 56; 21, 131,\n\n133; BGH NJW 1974, 1572), tritt demgegenüber wegen der grundsätzlich zeitlich begrenzten Dauer der Einrichtung einer Hilfsstrafkamner zurück. |\n\nDie zusätzliche Betrauung des Vorsitzenden einer\nständigen Strafkammer mit dem Vorsitz in einer Hilfsstrafkammer würde den mit deren Bildung bezweckten Entlastungseffekt weitgehend wieder zunichte machen; denn dieser Vorsitzende Richter könnte nicht gleichzeitig den Vorsitz in\nbeiden Strafkammern führen. Er müßte entweder in der ständigen Strafkammer oder in der Hilfsstrafkammer in erhebli-\n‚chem Umfang den Vorsitz seinem regelmäßigen Vertreter überlassen. Bei der ständigen Strafkammer wäre dies unter den\nGesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung bedenklich,\nweil der Vorsitzende Richter dann nicht nur - was nach den\nin BGHSt 25, 54, 59 aufgestellten Grundsätzen zulässig\nwäre - mitunter den Vorsitz nicht führen würde, sondern in\n\n- 10 -\n\neiner beträchtlichen Zahl von Verfahren. Er wäre entgegen\ndem Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG gerade gehindert,\nin dem ständigen Spruchkörper seinen richtungweisenden Einfluß auszuüben. Würde dieser Vorsitzende Richter andererseits schwerpunktmäßig der ständigen Strafkammer vorsitzen\nund in der Hilfsstrafkammer nur gelegentlich den Vorsitz\nführen, so könnte er dort keinen richtungweisenden Einfluß ausüben; damit kämen die Vorzüge des Vorsitzendensystems ohnehin nicht zur Geltung.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-9-83","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-9-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.476741+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-07/4-str-9-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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