{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-06-01","aktenzeichen":"3 StR 193/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 193/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Innenarchitekten Jereon ven 5 (muB zus\nSUB (Niederlande), geboren am EEE 353\n\nin DEE (Niederiande),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nTU\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 1. Juni 1983 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 29. Oktober 1982, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handels\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch wendet. Sie führt aber zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs,\n\n1. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\nder Angeklagte habe, als er 4O Gramm Kokain (unbekannter\nQualität) gegen einen Kraftwagen getauscht habe, mit\neiner Menge Betäubungsmittel Handel getrieben, die\n\"den untersten Rahmen\" einer nicht geringen Menge\n\"deutlich\" überstiegen habe. Diese Erwägung hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie kann sich,\n\n- 3-\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\na) Zur Erörterung steht die Anwendung der Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BetMG aF und der ihr\nentsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nnF. Es kann deshalb, wie in BGHSt 31, 163, 164 und\nim Beschluß des 1. Strafsenats vom 8. März 1983\n- 1 StR 66/83 (zur Veröffentlichung bestimmt),\noffenbleiben, ob der zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\naF entwickelte Grundsatz, daß die Entscheidung\nder Frage einer \"nicht geringen Menge\" Sache der \\\ntatrichterlichen Würdigung sei (BGHSt 26, 355, 358),\nauf das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG nF übertragbar ist.\n\nb) Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf\nhin, daß der Bundesgerichtshof es bisher abgelehnt hat,\nein einziges Kriterium zum Maßstab dafür zu machen, ob\ndas Merkmal der \"nicht geringen Menge\" erfüllt ist. Es\nbedarf vielmehr der Prüfung aller Umstände des Einzelfalles (BGHSt 26, 355, 358; BGH NStZ 1981, 225; 1982,\n425). Der bloße Hinweis auf die dreißigfache Menge\nder normalen Dosis, nach der das Landgericht die\nnicht geringe Menge bemißt und danach auf \"7,5 bzw. /\nknapp 10 Gramm\" festsetzt (ähnlich OLG Karlsruhe\nNJW 1978, 1697; kritisch Körner, BtMG § 29 Rdn. 343),\nreicht deshalb nicht aus. Neben diesem vom Landgericht\nallein berücksichtigten Gesichtspunkt kommt es auf die\nSchädlichkeit des Rauschmittels und die sonstigen Umstände, darunter, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\nausführt, auch auf die Konsumgewohnheiten an (vgl.\nMegges Kriminalistik 1983, 62, 65; Kreuzer NJW 1982,\n1310; Schmidbauer/Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen,\n\n-uL-\n\n1971 S. 68 ff.). Dies wird auch in der Entscheidung\ndes 2. Senats des Bundesgerichtshofs vom 25. August\n1976 - 2 StR 295/76 -, nicht in Frage gestellt (vgl.\nBGH NStZ 1981, 225), wenn sie auch in einem Hinweis\nan den Tatrichter - bei Berücksichtigung des hohen\nWertes - eine Menge Kokain, die beim durchschnittlichen Verbraucher 30 Rauschzustände erzielt, als\neine nicht geringe Menge bezeichnet.\n\nDer Mangel, daß das Urteil die \"nicht geringe\nMenge\" schematisch mit der dreißigfachen Menge der\nnormalen Dosis gleichsetzt, kann sich hier auch\nausgewirkt haben. Denn 40 Gramm Kokain sind nicht\nauf jeden Fall eine \"nicht geringe Menge\". Vielmehr\nliegt eine solche Menge im Grenzbereich zur \"nicht\ngeringen Menge\", wie schon die Rechtsprechung zu\ndiesem Merkmal bei anderen Betäubungsmitteln zeigt.\n\nSo hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß drei Gramm besonders reines Heroin(gemisch)\neine nicht geringe Menge darstellen könnten (Beschluß\nvom 10. März 1980 - 3 StR 56/80; vgl. dazu Urteil vom\n8. März 1983 - 1 StR 66/83), aber 15 Gramm eines Gemisches mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht\n\nohne weiteres eine solche Menge bildeten (BGH NStZ\n1981, 483; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 1 StR\n66/83). In seinem Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 -\nhat der 5. Strafsenat ausgesprochen, daß 500 Gramm\nHaschisch eine nicht geringe Menge darstellen können.\nIn Entscheidungen, die zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nF\nergangen sind, hat der Bundesgerichtshof das Merkmal\nbei Mengen von 283 Gramm (BGHSt 31, 163, 164) und mehr\n\n-5-\n\nals 500 Gramm (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1983\n\n- 5 StR 283/83) als erfüllt angesehen. Bei einer\n\nMenge von insgesamt 261 Gramm Haschisch und 11,5\n\nGramm Marihuana hat er Feststellungen über Reinheitsgrad und Wirkstoffgehalt vermißt (BGH, Urteil\nvom 15. März 1983 - 5 StR 45/83). In der in Strafverteidiger 1983, 201 abgedruckten Entscheidung\n\ndes 1. Strafsenats - in einer Sache, in der Haschischmengen von knapp über 100 Gramm eingeführt worden\nwaren - hatte dieser wegen eingetretener Teilrechtskraft über das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen\nMenge nicht mehr zu entscheiden. Feste Grenzen für\n\ndie Ausfüllung des Merkmals der nicht geringen Menge\nhat die Rechtsprechung danach für das Betäubungsmittel Heroin einerseits und das Betäubungsmittel\nHaschisch andererseits noch nicht entwickelt. Auch\n\nfür Kokain, das in der Gefährlichkeit zwischen den\ngenannten Rauschmitteln liegt (vgl. Kreuzer aa0),\n\nist beim derzeitigen Erkenntnisstand eine bestimmte\nMengenangabe, von der an das für die Strafzumessung\nbedeutsame Merkmal der nicht geringen Menge erfüllt\nist, nicht möglich. Der Vergleich zu Heroin und\nHaschisch, bei dem die unterschiedlichen Verbrauchseinheiten, Verbrauchsgewohnheiten, die Gefährlichkeit\nund die Preise der Betäubungsmittel zu berücksichtigen\nsind, führt aber zu dem Ergebnis, daß 40 Gramm Kokain\neine Menge Betäubungsmittel darstellen, die nicht ohne\nnähere Würdigung als \"nicht geringe Menge\" bewertet\nwerden kann. Auf jeden Fall gibt es keine Stütze für\ndie strafschärfend berücksichtigte Erwägung des Landgerichts, der unterste Rahmen der \"nicht geringen Menge\"\nsei deutlich überschritten.\n\n2\n-6-\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der\nSenat noch darauf hin, daß das angefochtene Urteil\nkeine Feststellung für die strafschärfend berücksichtigte Erwägung enthält, der Angeklagte habe\nbei dem Schmuggel des Rauschgifts über die Grenze\nkaltblütig und bedenkenlos gehandelt.\n\nDr. Schatenburg Dr. Krauth Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-01/3-str-193-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-01/3-str-193-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.250802+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-01/3-str-193-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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