{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-26","aktenzeichen":"4 StR 265/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 265/83 BESCHLUSS\nsl. in der Strafsache\ngegen\n\nGeorg P iM zus \"EEE. zeboren am EEE 1959 in\nHOEEEEEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue\n\nGS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 24. Januar 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte,\nder bei der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank (WGZ)\nbeschäftigt war, habe dadurch den Treubruchstatbestand\ndes § 266 StGB erfüllt, daß er am 28. Mai 1982 ausländisches Geld im damaligen Kurswert von 1 140 677,85 DM an\nsich nahm und damit ins Ausland flüchtete.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\n(UA 6 - 9) bestand die Tätigkeit des Angeklagten als sog.\nSortenkassierer darin, bei Dienstbeginn die ihm aus dem\nTresorraum übergebenen verschiedenen Geldsorten ausländischer Währungen in sog. Sortenboxen einzusortieren. Er hatte sodann an Hand von über Nacht durch die EDV-Anlage erstellten Kontoauszügen zu überprüfen, ob Ist- und Sollbestand übereinstimmten und nichtaufklärbare Differenzen\n\nsogleich dem \"Gruppenleiter\" zu melden. Tagsüber hatte\n\ner die eingehenden Währungen zu den einsortierten Beständen in die Sortenboxen zu legen und dem \"Gruppenleiter\"\nbei der Erledigung von Bestellungen ausländischer Geldsorten \"technische Hilfe\" zu leisten. Bei Dienstschluß hatte\nder Angeklagte die vorhandenen Geldsorten aus den Sortenboxen zu nehmen, in Behältnisse zu legen und zur nächtlichen Aufbewahrung in den Tresorraum zu bringen; eine \"Abstimmung der Kasse\" fand abends nicht statt.\n\n2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Untreue nicht, da eine solche Tätigkeit keine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im\nSinne des § 266 StGB enthält. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs muß der vom Gesetzgeber zu weit gefaßte Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, daß die\nVermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der\nSelbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung\n(BGHSt 2, 324; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143).\nDie erforderliche Selbständigkeit ist zu verneinen, wenn\ndie zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben sind und eine Dispositionsbefugnis nicht besteht\n(BGH NStZ 1982, 201).\n\nAus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nergibt sich nicht, daß dem Angeklagten ein gewisser Spielraum bei der Erfüllung seiner Pflichten eingeräumt war: Er\nwar weder selbständig mit der Einnahme noch mit der Ausgabe von (ausländischem) Geld befaßt; er hatte lediglich das\nvon anderen vereinnahmte Geld einzusortieren und das von\nanderen herauszugebende Geld bereitzulegen. Seine \"Kontrol-\n\nL\nun,\n\nle\" beschränkte sich auf das mechanische Vergleichen von\ntatsächlich vorhandenem Geld mit dem anderweitig errechneten Bestand.\n\n53. Eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266\nStGB könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Angeklagte zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben Bücher\nzu führen oder Quittungen zu erteilen gehabt hätte (BGHSt\n13, 315, 319), also auch buchhalterisch tätig war (BCH GA\n1979, 143, 144). Hierzu führt das Landgericht aus (UA 7\nunten), der Angeklagte habe von der WGZ bestellte oder von\nangeschlossenen Geldinstituten zurückgegebene Währungen\n\"nachzuzählen und zu überprüfen und sodann als Eingang zu\nverbuchen\" gehabt. Das Landgericht legt jedoch nicht näher\ndar, zu welchem Zweck diese Verbuchung erfolgte und ob und\nwie sie der Kontrolle der Bestände diente.\n\nDa hiernach nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte über die zuvor (unter 1.) beschriebene Tätigkeit\nhinaus doch Aufgaben erfüllte, die eine § 266 StGB genügende\nPflicht beinhalteten, war die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung zurückzuverweisen.\n\nII.\n\n1. Sollte die neu entscheidende Strafkammer dahingehende Feststellungen treffen können, daß der Angeklagte\ndoch Funktionen wahrzunehmen hatte, die eine gewisse Selbständigkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründeten, so wird sie erneut das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Untreue zu prüfen haben. Dies\nsetzt eine eingehende Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters voraus (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl.,\n§ 46 StGB Ränr. 43). Daß der Angeklagte \"aus reinem Eigennutz\" (UA 26) gehandelt hat, vermag einen besonders schwe-\n\nren Fall nicht zu begründen; das Handeln ohne Eigennutz\nkönnte vielmehr einen Strafmilderungsgrund abgeben. Wohl\naber kommen hierfür tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975,\n368; 1976, 16; BGH, Urt. vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75;\nUrt. vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75; Urt. vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76).\n\n2. Sollten keine für § 266 StGB ausreichenden Vermögensfürsorgepflichten festgestellt werden können, so wäre\nder Angeklagte wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB zu verurteilen. Der Angeklagte hatte an den Geldsorten sog. untergeordneten Gewahrsam; durch das heimliche Einstecken der\nGeldscheine hat der Angeklagte sog. übergeordneten Gewahrsam gebrochen (vgl. SK-Samson, 3. Aufl., Rdnr. 37 f; Schönke/\nSchröder/Eser, 21. Aufl., Rdnr. 24, je zu § 242 StGB).\n\nAuch wenn kein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2\nStGB erfüllt ist, kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gegeben sein. Die hierfür erforderliche Gesamtbewertung der Tat kann insbesondere dann zur Annahme eines\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall führen, wenn\nsich die Tat durch besondere kriminelle Intensität auszeichnet oder der Diebstahl ein besonders hohes Ausmaß erreicht\nhat (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 243 StGB, Rdnr. 5).\n\n3. Die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die Strafe braucht im Tenor des Urteils nicht\nausdrücklich festgestellt zu werden, weil sie sich aus dem\nGesetz ergibt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 mit Abs. 1 Satz 1 StcB).\nErforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes\nim Urteilsspruch (8 51’ Abs. 4 Satz ? StGB); die Urteilsgründe\n\nmüssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer\nVerpflichtung bewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach\n\nihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH\nbei Holtz, MDR 1980, 454; NStZ 1982, 326; BGH, Beschluß\n\nvom 8. April 1983 - 3 StR 491/82; Dreher/Tröndle, 41, Aufl.,\n§ 51 StGB, Rdnr. 16).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-26/4-str-265-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-26/4-str-265-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.855314+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-26/4-str-265-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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