{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-20","aktenzeichen":"2 StR 697/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PAR\n\noc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 697/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vermögensberater Karl Michael N EB aus mE -\n\nUrn, zeboren an @. EEE 1959 in Ne an\n\nder VB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. No-\n\n=\n\nvember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 20. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifacher\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Es lastet ihm einmal an, Hermann Laabs den An-\n\nkauf von Heroin zum Weiterverkauf vorsätzlich ermöglicht\nzu haben.\n\nIm zweiten Fall wirft es ihm vor, er habe sich ab\nApril 1981, fortgesetzt handelnd, \"ganz in den Dienst\ndes LEW gestellt, um ihn bei seinen - ihm bekannten -\nunerlaubten Geschäften zu unterstützen\". Hier fehlen\nausreichende Feststellungen zum Schuldumfang, auf die\nauch bei einer fortgesetzten Handlung nicht verzichtet\nwerden kann. Vielmehr. ist in den Urteilsgründen grund-\n\nsätzlich mitzuteilen, welche Mindestzahl der Einzelakte\ndas Gericht festgestellt hat, und jeder Einzelfall ist\ndabei kurz zu identifizieren, damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können.\nBei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen\n\ndas Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Rauschgift der Angeklagte mindestens\nbesessen, erworben oder verkauft hat oder mit welcher\nMenge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte. Von\ngenaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden,\nwenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne\nAngabe der Zahl der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn\ndie Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der\nRechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der\n. Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zu\nGunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BCH,\nUrteil vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81 = Strafverteidiger 1981, 542).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht. Die Mindestzahl der dem Angeklagten angelasteten Einzelakte wird nicht ausdrücklich angegeben\nund 1äßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen,\nweil zwar der Beginn, aber nicht das Ende der fortgesetzten Handlung mitgeteilt wird. So bleibt offen, ob\n- und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Angeklagten auch noch als Beihilfe zum Handeltreiben angelastet\nwird, daß er im September 1981 dabei war, wenn Le”\nabends die Einnahmen aus den Heroinverkäufen kassierte.\nDas Landgericht macht hierzu umfangreiche, jedoch für\ndie nähere Bestimmung des Schuldumfangs nicht geeignete\nAusführungen. Es leitet diese damit ein, daß Laabs auf\nWunsch des Angeklagten andere \"für die bisher dem An-\n\nAUGE\n\ngeklagten übertragenen Arbeiten\" einsetzen wollte und\nim übrigen \"insoweit keine Unterstützung mehr brauchte\",\n\nDas angefochtene Urteil ist insgesamt - auch S0-\nweit der Angeklagte wegen Beihilfe durch Vermittlung\neines Verkäufers verurteilt wurde - aufzuheben. Der\nAngeklagte ist nach den ihm hier angelasteten Taten\nim Jahre 1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nHeroin verurteilt worden, Das Landgericht hat die\nAkten dieses Verfahrens nicht beigezogen und nicht\ngeprüft, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang -\ndieses Urteil einer erneuten Bestrafung im Wege steht.\nDas Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses\nläßt sich aber nicht von vornherein gänzlich ausschließen.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-20/2-str-697-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-20/2-str-697-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.696008+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-20/2-str-697-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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