{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-18","aktenzeichen":"2 StR 735/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Al\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _735/82 URTEIL\n7 e . Ve £ 3 in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Roland Gernot Anton R EEE :%:\n\nOHR - EEE, zeboren am GEM 1957 in Ham,\n\n2. den Kaufmann Johann T GEEEEEEB sus N)\nWED. geboren am EEE 1929 in ve.\n\nwegen Betruges\n\nU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MMS au: OEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ri:\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4, Die Revision des Angeklagten Reh\ngegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 11. Juni 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten TED\nwird das vorgenannte Urteil, soweit es\nihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n1\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Reh wegen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt\nund gegen den Angeklagten TEE wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren\nRevisionen. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die\nVerletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Rh nat keinen\nErfolg. Die Revision des Angeklagten Tb führt hingegen zur Aufhebung seiner Verurteilung.\n\nII. Angeklagter Rei\n\nA. Sachrüge\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitbegründer und Mitinhaber der nicht im Handelsregister eingetragenen Firmen mit der Bezeichnung OB für\n\nVOR Como: (0V5) und Aue \\GEREEE-\nund AB SnoH (AVA). Die Stammeinlagen für\n\ndiese Gesellschaften sind nicht einbezahlt worden. Mit\ndiesen Firmen betrieb der Angeklagte die Vermittlung von\nOptionen auf Warenterminkontrakte und von Warentermingeschäften in der Form von Direktkontrakten. Er bediente\n\nsich mehrerer Telefonverkäufer, die nach seiner Anweisung\nden Kauf von Optionen und Direktkontrakten als risikolos\n\nund gewinnversprechend anpriesen. Der Angeklagte wußte,\n\ndaß er den Geschäftsbetrieb selbst dann nicht aufrechterhalten konnte, wenn er die von seinen Kunden eingezahlten\nPrämien nach Abzug der - nicht gesondert ausgewiesenen - Kosten\nund Provisionen an der Börse plazieren ließ und die einzelnen\nKunden zustehenden Rückvergütungen und Gewinne auszahlte.\n\nEr nahm von seinen Kunden zwar 965.306,77 DM ein, verbrauchte davon aber für allgemeine Verwaltungskosten\n\n227.227, 88 DM, als Provisionen für Telefonverkäufer und\n\nzwei weitere Mitarbeiter 214.608,62 DM, als Gehälter\n\n(für beide Angeklagte) 44.939 DM und tätigte außerdem\nPrivatentnahmen in Höhe von 24.370,12 DM. Für den Er-\n\nwerb von Optionen wendete er insgesamt 185.138,66 DM\n\nauf, Brokergutschriften erhielt er in Höhe von 79.380,90 DM.\nBeträge von insgesamt 44.579 DM zahlte er an Kunden\n\nzurück. Der Verbleib des Restbetrages konnte nicht aufgeklärt\nwerden. Wegen der schlechten Finanzsituation seiner\n\nNH\n\nFirmen und in der Hoffnung auf spätere gewinnbringende\nGeschäfte entschloß sich der Angeklagte, in mehreren\nFällen die von seinen Kunden eingezahlten Prämien\n\nentweder sogleich in vollem Umfang für die Gesell-\n\nschaften und sich zu verwenden oder aber die den Kunden bei\nerfolgreicher Plazierung etwa zustehenden Rückzahlungen und\nGewinne zunächst zu dem gleichen Zweck zurückzuhalten.\nDiesem Plan entsprechend verfuhr er in 16 Fällen, in denen\ner wenigstens 500.000 DM von Kunden erlangte und davon\n246.000 DM nicht plazierte, sondern für sich und die Gesellschaften verbrauchte.\n\n2. a) Zu Recht hat das Landgericht dieses Verhalten\nals fortgesetzten Betrug gewertet und dabei die Höhe des\nVermögensschadens nach den in den 16 Fällen gezahlten\nPrämien bemessen. Die getäuschten Kunden haben als Gegenwert für ihre Prämien nicht einmal die durch die Einschaltung von Vermittlern ohnehin verringerte Chance erhalten, im Handel mit Börsenoptionen einen Gewinn zu erzielen oder wenigstens die Prämie nicht zu verlieren,\nsondern hatten in Anbetracht der schlechten finanziellen\nVerhältnisse des Angeklagten und seiner Gesellschaften sowie der Art der Geschäftstätigkeit lediglich die entfernte\nAussicht, die Teile ihrer Prämie, die für den Kauf von\nOptionen oder Direktkontrakten vorgesehen waren und die\nnicht verspekuliert wurden, später einmal zurückzuerhalten,\nNoch geringer war die Chance, daß ihnen später Gewinne\nausbezahlt würden. Die Käufer haben damit für die von\nihnen erbrachten Leistungen praktisch keinen Gegenwert\nerlangt und sind in Höhe der jeweils gezahlten Prämie\ngeschädigt. In den Fällen, in denen der Angeklagte für\n\nsie keine Optionen erwarb, erhielten sie für ihr Geld\nüberhaupt keine Gegenleistung, in den Fällen, in denen\n\ner einen Teil der Prämie in der Absicht an der Börse\nplazierte, etwaige Rückvergütungen und Gewinne zunächst\nfür sich zu behalten, entstand lediglich ein praktisch\nwertloser Anspruch auf Auszahlung etwaiger Rückvergütungen\nund Gewinne.\n\nb) Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht\nder Revision - nicht mehr darauf an, ob die Kunden auch\nüber die Werthaltigkeit der zu vermittelnden Optionen getäuscht wurden und wie in einem solchen Falle der Schaden\nzu berechnen wäre (vgl. BGHSt 31, 115 einerseits und\nBGH NJW 1982, 1165 und 1983, 292 andererseits).\n\nc) Unerheblich ist auch, daß das angefochtene Urteil\nin einigen Fällen nicht eindeutig erkennen 1äßt, ob\nder Angeklagte versprochen hatte, Warenterminkontrakte\noder Warenterminoptionen zu kaufen.\n\nd) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision,\nim Urteil bleibe unklar, ob der Angeklagte börsengesicherte\nOptionen oder sogenannte nackte Privatoptionen angeboten\nhabe. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen vielmehr festgestellt, daß sich der Angeklagte\nverpflichtet hat, die Kaufaufträge an bei der Londoner\nRohstoffbörse zugelassene, dem Clearinghouse London angeschlossene und der staatlichen Überwachung unterliegende\nBroker weiterzugeben (UA S, 24).\n\n3. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und\nVerstöße gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vermögenslage des Angeklagten liegen in Wahrheit nicht vor.\n\nIl\n\na) So 1äßt sich die auf dem Geständnis des Angeklagten\nberuhende Feststellung, er habe in den ihm hier angelasteten\n16 Fällen entweder keine Plazierungen an der Börse vornehmen oder etwaige Rüickvergütungen und Gewinne zunächst\nnicht ausbezahlen wollen, durchaus mit der Tatsache vereinbaren, daß er an andere Kunden 44.579 DM zurückgezahlt\nhat.\n\nb) In welchem Umfang der in den 16 Fällen von vornherein\nzahlungsunwillige Angeklagte in der Lage gewesen wäre,\neinzelne eingegangene Verpflichtungen dennoch zu erfüllen,\nist unerheblich.\n\nc) Die Berechnung der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Angeklagten weist keinen ihn belastenden Rechtsfehler (Denkfehler) auf. Das Landgericht hat die Höhe des\nin den 16 Fällen entstandenen Schadens unabhängig von der\nBeurteilung der gesamten Einnahmen und Ausgaben bewertet.\nEine Gesamtbeurteilung war nur insoweit bedeutsam, als\nsie Rückschlüsse auf die Geschäftspraktiken und die wirtschaftliche Situation der vom Angeklagten betriebenen\nFirmen zuließ. Hätte der Angeklagte von den Kunden nicht\n965.306 DM erhalten, wie das Landgericht errechnete, sondern\n450.104 DM weniger, wie die Revision unter Hinweis auf\neinen angeblichen Denkfehler behauptet, so ergäbe das bei\ngleichbleibenden Ausgaben allein für Geschäftsunkosten und\nEntnahmen (ohne den Kauf der Optionen) in Höhe von mehr\nals 510.000 DM (UA S. 5) ein noch ungünstigeres Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben, und der Angeklagte\nhätte einen noch höheren Prozentsatz der Kundengelder für\nsich und seine Unternehmen verbraucht und nicht an der\nBörse eingesetzt.\n\nB. Verfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe\neinen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen übergangen, trifft nicht zu. Die Verteidigung\nhatte den Sachverständigen WgB wegen Besorgnis der Befangenheit, \"bzw. wegen Besorgnis der mangelnden fachlichen\nQualifikation\" abgelehnt und hilfsweise für den Fall, daß\ndas Gericht nicht von den vom Angeklagten selbst eingereichten Unterlagen und Zahlungen ausgehen sollte, beantragt,\ndas Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer zu\nbenennenden Wirtschaftsprüfers einzuholen. Nachdem der Vorsitzende erklärt hatte, daß die Ausführungen des Sachverständigen WB nicht mehr als gesichert erachtet und nicht\nallein zur Grundlage des Urteils gemacht würden, sondern\nauch die Erklärungen des Angeklagten, hat der Verteidiger\nerklärt, daß die Frage einer Befangenheit oder fehlenden\nQualifikation des Gutachters in der Hauptverhandlung nicht\nmehr überprüft werden müsse, \"so daß der Antrag zurückgenommen wird.\"\n\na) Damit hat er nicht nur den Befangenheitsamtrag,\nsondern auch den Hilfsbeweisamtrag zurückgenommen.\n\nb) Im übrigen hatte die Verteidigung die jetzt in der\nRevisionsbegründung genannten Zahlen und Angaben über die\nHöhe der für Optionen und Rückzahlungen verwendeten Gelder,\nfür die sie sich jetzt auf einen weiteren Sachverständigen\nbemft, in dem genannten Antrag nicht unter Beweis gestellt\nund das Gutachten des Sachverständigen WB lediglich in\nanderen Punkten angegriffen.\n\nu\n\nce) Schließlich ist für die Beurteilung der dem Angeklagten hier angelasteten Tat nicht erheblich, ob er in\nanderen Fällen insgesamt 44.579 DM oder 71.523 DM an\nKunden zurückgezahlt hat.\n\nd) Es ist auch nicht entscheidend, für welche Beträge\nder Angeklagte insgesamt Warenoptionen und Direktkontrakte\ngekauft, sondern allenfalls bedeutsam, welche Beträge er\ndafür tatsächlich bezahlt hat. Aus der Abrechnung der\nFirma AGB, auf welche die Revision hinweist, ergibt\nsich zwar, daß Optionen und Direktkontrakte für 85.035\nenglische Pfund gekauft, davon aber nur 48.756 Pfund\nbezahlt bzw. durch Verrechnung beglichen wurden.\n\n2. Das Landgericht hat auch nicht seine Verpflichtung,\nden entscheidungserhebtichen Sachverhalt umfassend aufzuklären, verletzt.\n\na) Daß und wie es einem anderen Sachverständigen gelungen\nwäre, festzustellen, wo der vom Landgericht genannte Differenzbetrag in Höhe von 302.834,39 DM zwischen den nachgewiesenen\nGesamteinnahmen und den Ausgaben des Angeklagten verblieben\nist, hat die Revision nicht dargelegt.\n\nb) Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der\nAngeklagte, der die ihm angelasteten 16 Einzelakte eingestanden hat, dadurch beschwert sein könnte, daß der Verbleib von weiteren Geldern nicht aufgeklärt werden konnte.\n\n- 10 -\n\n3, Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge geltend\nmacht, dem Gericht habe sich im Falle DB die Vernehmung des Zeugen Bei oder DeiiB aufdrängen müssen,\nwobei die Vernehmung ergeben hätte, daß der Angeklagte die\n77.000 DM für ein Direktgeschäft eingesetzt hat, ist sie\nebenfalls unbegründet. Die vom Zeugen TB übergebenen\nUnterlagen, auf welche sich die Revision bezieht, beweisen\nnicht, daß sich das Gericht zur Vernehmung dieser Zeugen gedrängt sehen mußte. Die Behauptung, die Aussage des Zeugen\nTBB habe zu dieser Vernehmung Anlaß gegeben, ist ebenfalls nicht bewiesen. Es ist vielmehr offen, ob dieser Zeuge\nzu dem genannten Fall, der von dem Geständnis des Angeklagten ebenfalls umfaßt wird, überhaupt bedeutsame Angaben gemacht hat. Aus dem gleichen Grunde bleibt auch die in diesem\nZusammenhang erhobene Rüge, das Landgericht habe die Aussage\ndes Zeugen TB in Urteil erörtern müssen, ohne Erfolg.\n\n4, Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, daß die\nKammer nicht alle 16 Geschädigten als Zeugen dazu vernommen\nhat, ob sie jeweils durch eine Täuschung zu ihrer Vermögensverfügung veranlaßt wurden. Auch soweit der Angeklagte, der\nsein betrügerisches Vorgehen eingestanden hat, damit geltend\nmachen will, die Vernehmung der Zeugen habe sich dem Landgericht deshalb aufdrängen müssen, weil der eine oder andere\nKunde möglicherweise auch dann gezahlt hätte, wenn er die\nmangelnde Leistungsbereitschaft des Angeklagten gekannt\nhätte, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.\n\nDas gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.\n\nAd\n\n- 11 -\n\nC) Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den\nAngeklagten Reimuth belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nIII. Angeklagter Te\n\nDiesem Angeklagten lastet das Landgericht Beihilfe zu\ndem in der Zeit von Januar bis August 1979 durch Re\nbegangenen fortgesetzten Betrug an. Die Feststellungen zur\ninneren Tatseite rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten TB in diesem Umfang jedoch nicht. Die Strafkammer führt zur subjektiven Tatseite aus:\n\n\"Daher konnte ihm nicht verborgen bleiben, daß zusehends die Leistungsfähigkeit der OVB und später\nAVA nicht ausreichte, um den eingegangenen Verpflichtungen gerecht zu werden. Auch der mangeinde\nLeistungswille des Angeklagten RB konnte ihm\nnicht bis in die Schlußphase verborgen bleiben,\nzumal er den Kunden in der Korrespondenz Auskünfte\nerteilt hat, die ihn keineswegs als gutgläubig erscheinen lassen. Jedenfalls war er nach seiner\neigenen Darstellung ab Ende Juli 1979 über die\nwahren Zusammenhänge voll informiert und damit\nauch nach seiner eigenen Einlassung insoweit der\nMithilfe überführt\". (UA S, 18).\n\nHiernach könnte dem Angeklagten TgggB lediglich Beihilfe\nzu den in der \"Schlußphase\" oder ab Ende Juli 1979 begangenen Einzelakten des fortgesetzten Betrugs angelastet\n\n- 12 -\n\nwerden, weil ihm zu dieser Zeit bekannt war, daß der Angeklagte RB nicht leisten wollte. Hinreichend konkrete\nFeststellungen darüber, ab wann der Angeklagte Rh\n\ndie einzelnen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte,\nhat das Landgericht nämlich nicht getroffen, zumal der Verbleib eines Betrages von über 300.000 DM nicht geklärt wurde. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten TB aber\nBeihilfe zur gesamten fortgesetzten Tat des Angeklagten\nRE vor (UA S. 30), und lastet ihm damit einen Schuldumfang an, für den ausreichende Feststellungen zur inneren\nTatseite bisher fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981\n- 2 StR 64/81; Beschluß vom 11. November 1981 - 2 StR\n\n727/80).\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-735-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-735-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.555776+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-18/2-str-735-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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