{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-18","aktenzeichen":"2 StR 162/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"06\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 162/83 URTEIL\n1 J N f) in der Strafsache\ngegen\n\nden Steinmetzmeister Heinz JEEEEEB zus AB:\ngeboren am EEE 1957 in Au.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer\nder\n\nfür\n\nMb\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nSitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB, Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Euup aus GERD\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n7. Dezember 1982\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Steuerhinterziehung in einem Fall schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n06\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - jeweils\nfortgesetzter - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Hinterziehung von Einkommensteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine mit der\nSachrüge begründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wies der Angeklagte,\n\"um 2... sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zu\nsparen\", in Rechnungen für von ihm ausgeführte Aufträge\ngeringere als die tatsächlich verlangten und erhaltenen\nBeträge aus, worauf er die Rechnungen \"seiner Buchführung und den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen\nzugrunde legte\" (UA S, 3). Die in der Buchführung nicht\nin Erscheinung getretenen (von der Strafkammer im Wege\n\nder Nachkalkulation und Schätzung ermittelten) Mehrunmsätze für die Jahre 1973 bis 1978 verschwieg er für\n\ndas jeweilige Jahr zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Desgleichen verschwieg er \"die durch den nicht angemeldeten\nMehrumsatz bedingten Mehrgewinne\" auch bei seiner danach\nfür dasselbe Jahr abgegebenen Einkommensteuererklärung.\nAuf diese Weise machte er schon mit der zuerst eingereichten Steuererklärung (über den Umsatz) Angaben,\n\ndie - entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen,\nnach Wiederholung in der später (über das Einkommen) abgegebenen Steuererklärung - dem Finanzamt auch als Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer dienten. Er\nbeging somit Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung, die zwangsläufig in Teilakte der fortgesetzten\nEinkommensteuerverkürzung einmünden mußten. Dieser Umstand\nverknüpft hier beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat\nim Rechtssinne, wobei der Senat nicht zu entscheiden\nbraucht, ob Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1983, 23; BGH,\nBeschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78) oder natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230,\n231; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 1 StR 553/82)\nanzunehmen ist.\n\nAD\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus;\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der\nAngeklagte gegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Andere\nden Angeklagten beschwerende Rechtsfehler 15ßt der\nSchuldspruch nicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch ist dementsprechend aufzuheben,\nohne daß der Senat auf die Einzelangriffe der Revision\neingehen müßte.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-162-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-162-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.515828+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-18/2-str-162-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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