{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-05","aktenzeichen":"2 StR 797/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Hassan PO zus Tem\ngeboren am EEE 1942 in KÜEEEEE —. AU (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 4. Mai 1983 in der Sitzung vom 5. Mai 1983,\nan denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\n\nFF\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE au: un\n\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Verhandlung vom 4. Mai 1983,\n\nJustizangestellte RER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 1982 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall 6 der Anklage (Verkaufsgeschäft über zwei\nKilogramm Heroin im Juni 1980),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n15 Jahren verurteilt sowie zur Tatbegehung gebrauchte Gegenstände eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen\n\nI. Fall 2 der Anklage (Verkaufsgeschäft über ein\nKilogramm Heroin Ende 1979)\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision mußte sich\ndie Strafkammer nicht gedrängt sehen, Domenico Pin\nim Wege der Rechtshilfe in Italien (erneut) als Zeugen\nvernehmen zu lassen,\n\nFH\n\nDie Strafkamnmer hatte die Niederschriften über die\nam 4. und 5. Januar 1982 von der Berichterstatterin\nkommissarisch in Abwesenheit des Angeklagten und seiner\nVerteidiger durchgeführten Vernehmungen des bis dahin\nnur unter dem Namen \"Mg\" bekannten Vertrauensmanns der\nPolizei in der Hauptverhandlung verlesen. Insoweit erhebt die Revision keine Beanstandung. Danach erfuhr das\nGericht den richtigen Namen des Zeugen und die Anschrift\nin Mailand, unter der er zu erreichen war. Entsprechend\ndem von der Verteidigung\n\n\"zum Beweise dafür, daß die betreffende Aussage im\nHinblick auf den Angeklagten Po@ nicht zutrifft\nund daß er - Po - Geschäfte über 100 g und\n1 kg nicht gemacht hat\"\n\ngestellten Antrag (SA Bl. 2116) wurde der Zeuge auf den\n18. März 1982 zur Vernehmung in der Hauptverhandlung geladen. In seinem dem Gericht am 4. Februar 1982 zugegangenen Antwortschreiben erklärte er:\n\n\"Ich schicke voraus, daß ich für diesen Prozeß bereits\nmeine Zeugenaussage machte, Aus Sicherheitsgründen,\ndie Sie sicherlich verstehen werden, habe ich nicht\ndie Absicht, weiterhin zu erscheinen (Orginaltext:\n«... non intendo presentarmi ultiormente). Wenn\ndieses mein Schreiben von Bedeutung für die Justiz\nist, ich meine für das oben genannte Verfahren,\nbestätige ich Jeden Teil dessen, was ich zuvor ausgesagt hatte\" (SA Bl. 2155, 2157).\n\n#\n\nNach Bekanntgabe des Schreibens in der Hauptverhandlung\nvom 18. März 1982 beantragte die Verteidigung,\n\n\"die Vernehmung des Zeugen Domenico Pi ..\nim Wege der Rechtshilfe in Italien durchzuführen\"\n(SA Bl. 2168).\n\nDie Strafkammer wies diesen Antrag als unzulässig zurück.\nZur Begründung führte sie aus, der Zeuge sei zu den von\nder Verteidigung genannten Themen bereits ausgiebig vernommen worden. Mit seinem Schreiben habe er sich erneut\nzu jenen Angaben bekannt. Für die Behauptung der Verteidigung, er werde bei der erneuten Vernehmung seine bisherigen\nden Angeklagten belastenden Aussagen widerrufen und das\nGegenteil bekunden, gebe es keinen Anhaltspunkt. Unter\ndem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gelte nichts\nanderes. Eine nochmalige kommissarische Vernehmung des\nZeugen in Italien im Wege der Rechtshilfe bringe keinen\nwesentlichen Gewinn, auch wenn möglicherweise den Anwälten\ndie Anwesenheit gestattet werde. Eine Reise aller Mitglieder\ndes Gerichts nach Italien zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen halte die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen nicht für geboten. Wenn überhaupt, so wäre nur\n\neine Gegenüberstellung des Zeugen PB nit dem Angeklagten und den Zeugen Giovanni und Rosa AgB sowie\nMarcella FB zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eine\nrelevante zusätzliche Erkenntnisquelle; diese sei aber\nnicht realisierbar (SA Bl. 2178, 2181, 2182).\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist\ndas Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden.\n\nNach dem Bekanntwerden von Namen und ladungsfähiger\nAnschrift des Informanten hatte das Gericht im Rahmen seiner\nAufklärungspflicht zu prüfen, ob auf Grund der nunmehr\neröffneten Vernehmungsmöglichkeiten Bekundungen zu erwarten waren, welche die in den Vernehmungsniederschriften\nfestgehaltenen Aussagen ergänzen oder in Frage stellen würden.\nInsoweit waren - zumal im Hinblick darauf, daß es um die\nwiederholte Vernehmung desselben Zeugen zum selben Beweisthema\nging - eine Bewertung der vorliegenden sowie vorausschauende\nentsprechende Überlegungen hinsichtlich der zu erwartenden\nBekundungen entgegen der Ansicht der Revision nicht nur\nzulässig, sondern unumgänglich (RGSt 74, 147; BGH NJW 1951,\n283; Herdegen in KK, StPO § 244 Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Strafkammer hat zunächst den Versuch unternommen,\nPO in der Hauptverhandiung zu vernehmen, was seine\nGegenüberstellung mit dem Angeklagten und anderen Zeugen\nermöglicht hätte. Nachdem dieser Versuch gescheitert war,\nbestand - wenn überhaupt, vgl. Art. 2 Buchst. b des\nEuropäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die\nRechtshilfe in Strafsachen vom 3. November 1964 (EuRHÜ),\nBGB1T 1369 - nur noch die Möglichkeit, den Zeugen gemäß\nArt. 3, 4 EuRHÜ, gegebenenfalls in Anwesenheit weiterer\nVerfahrensbeteiligter, durch einen italienischen Richter\nvernehmen zu lassen und das von diesem Richter zu fertigende\nProtokoll ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises in die\nHauptverhandlung einzuführen. Dagegen wäre eine Vernehmung durch\neinen deutschen Konsularbeamten unzulässig gewesen. Diese ist\n\nmangels anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen nur\ngestattet, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Deutschen\nhandelt, was bei PB Jedenfalls nicht festzustellen\nwar, und wenn er freiwillig erscheint, was bei der von\nPO ohne Einschränkung erklärten Weigerung auszuschließen war (vgl. Nr. 175 RiVASt).\n\nAuf dieser Grundlage hat die Strafkammer die in\nder Vernehmungsniederschrift enthaltene umfassende und\neingehende Aussage PB: gewürdigt und in dem Sinne\nbewertet, daß sie keinen Anlaß gebe, den Zeugen durch\neine zusätzliche Vernehmung zum selben Beweisthema im\nWege der Rechtshilfe auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Sie hat weiter zum Ausdruck gebracht, daß sie\nsich von einer Vernehmung durch einen italienischen\nRichter, auch wenn den Verteidigern die Anwesenheit gestattet würde, keine wesentlich neuen Erkenntnisse verspreche. Zu dieser Beurteilung war der Tatrichter im\nRahmen des ihm zustehenden und nicht überprüfbaren Ermessens befugt; sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß\nder Angeklagte weder in der Hauptverhandlung noch im\nRevisionsverfahren hat erkennen lassen, welche ergänzende Aufklärung aus seiner Sicht geboten gewesen\nwäre.\n\nDie Erwägung, daß (allenfalls) die (hier nicht\ngegebene) Möglichkeit einer Gegenüberstellung Pu:\nmit dem Angeklagten sowie mit anderen Zeugen unter Unmständen zu einer anderen Beurteilung hätte führen können,\n\nläßt weder einen Rechtsfehler erkennen, noch stellt sie\ndie übrige Begründung in Frage. Daß der Angeklagte in\ndiesem Fall sein Schweigen gebrochen und Vorhaltungen\ngemacht hätte, war ebensowenig ausgeschlossen wie die\nMöglichkeit, daß die unmittelbaren Äußerungen mehrerer\nam Tatgeschehen Beteiligter zusätzliche Erkenntnisse\nerbracht hätten.\n\n2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261\nin Verbindung mit §§ 60, 61 StPO darin sieht, daß die\nStrafkammer die Bekundungen der unter dem Tarnnanmen\n\"Mm\" (PB) und \"Da\" bekannten Vertrauenspersonen der Polizei als beeidigte Aussagen gewertet hat,\nist die Rüge offensichtlich unbegründet. Daß die in\n§ 60 Nr. 1 und § 61 Nr. 1 StPO für ein Absehen von der\nVereidigung genannten Voraussetzungen (Alter unter\n16 oder 18 Jahren im Zeitpunkt der kommissarischen Vernehmung) bei beiden Zeugen nicht vorgelegen hatten, ergab sich für den Tatrichter aus der Art ihres zwei Jahre\nfrüher erfolgten Einsatzes, aus ihren Bekundungen über\nihre vieljährige Tätigkeit für ausländische Rauschgiftbekämpfungsbehörden (\"Mg SA B1. 1957; \"Damm\" sa\nBl. 2054.UA Bl. 37) sowie aus den diese Bekundungen\nstützenden Aussagen von Kriminalbeamten (UA Bl. 16). Mit\nder Erklärung eines jeden Zeugen, \"keinerlei Vorstrafen\"\nzu haben (jeweils aa0), durften sich die vernehmende\nRichterin und die Strafkammer insgesamt im Hinblick auf § 61\nNr. 4 StPO (Vorverurteilung wegen Meineids) auch dann\nbegnügen, wenn eine weitergehende Prüfung nicht möglich war\n(vgl. auch § 68 a StPO). Die Entscheidung der vernehmenden\n\n!\n\n%\n\nRichterin, die beiden Zeugen zu vereidigen, und die Verwertung\nder Aussagen als beeidigt durch die Strafkammer lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Im übrigen enthalten die Urteilsausführungen keinen Hinweis darauf, daß das Gericht für die Frage\nder Glaubwürdigkeit der Beeidigung maßgebliches Gewicht\nbeigemessen hat. Entscheidend war vielmehr für die Strafkammer\ndie Detailgenauigkeit der Bekundungen und die Bestätigung,\n\ndie diese Bekundungen in anderen Aussagen und Vorgängen gefunden haben. Daß die Strafkammer den von der Verteidigung\n\nim Schlußvortrag gestellten Antrag, die Aussagen der beiden\nZeugen \"bei der Urteilsfindung als unvereidigte zu werten\",\nnicht ausdrücklich angesprochen hat, begründet keinen revisiblen\nRechtsfehler.\n\nII. Fall Nr. 6 der Anklage (Geschäft über zwei Kilogramm\nHeroin im Juni 1980)\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der kommissarischen Vernehmung des \"Araber\"\ngenannten Vertrauensmannes der Polizei ihre Aufklärungspflicht verletzt habe.\n\nDer Hessische Minister des Innern hatte unter anderem\nmit Fernschreiben vom 27. Oktober 1981 sowie anschließend\ntelefonisch die Preisgabe von Namen und Anschrift des Zeugen\nverweigert und nur einer kommissarischen Vernehmung durch\nBerufsrichter in Abwesenheit von Angeklagten und Verteidigern zugestimmt (SA Bl. 1577, 1578, 1582). Daraufhin beschloß\ndie Strafkammer am 28. Oktober 1981, den Informanten gemäß\n§ 223 Abs. 1 StPO durch die Berichterstatterin in der vom\nHessischen Minister des Innern zugestandenen Form zu vernehmen (SA Bl. 1582, 1587, 1588). Vernehmungen wurden am\n\n- 10 -\n\n28., 29. und 30. Oktober 1981 durchgeführt (SA Bl. 1601\nbis 1631).\n\nIn der Hauptverhandlung vom 16. November 1981 wurden\ndie von der Berichterstatterin über diese Vernehmungen gefertigten Niederschriften verlesen (SA Bl. 1684 bis 1686).\nAußerdem wurde mitgeteilt, daß eine ergänzende Vernehmung\ndes Informanten geplant sei und die Verteidigung bis zum\n19. November 1981 die Fragen vorlegen könne, die sie gestellt haben möchte. Mit einem bei Gericht am 20. Novenber 1981 eingegangenen Schreiben und mtindlich in der Hauptverhandlung vom 23. November 1981 beantragten die Verteidiger des Angeklagten,\n\n\"der Verteidigung zu gestatten, der mit der Vernehmung\ndes Zeugen beauftragten Richterin einen Fragenkatalog\nauszuhändigen, der erstmals nach der ergänzenden Vernehmung des Zeugen zum Bestandteil der Gerichtsakten\n\nund/oder zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\n\nwird\" (SA Bl. 1712, 1714, 1727).\n\nIn der Hauptverhandlung vom 25. November 1981 legte die\nStrafkammer nach Erörterung durch Beschluß die Fragen fest,\ndie auf Grund der Anregungen der Staatsanwaltschaft und\nder Verteidiger von Mitangeklagten gestellt werden sollten\n(SA Bl. 1740, 1747 bis 1749). Den Antrag der Verteidiger\ndes Angeklagten wies sie zurück. Sie begründete ihre Entscheidung wie folgt (SA Bl. 1740, 1750, 1751):\n\n7\n\n- 11 -\n\n\"Es obliegt allein der Kammer, den Umfang der erneuten\nkommissarischen Vernehmung zu bestimmen. Wie in dem\nbereits verkündeten heutigen Beschluß geschehen, hat\ndie Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung erfolgten Anregungen seitens der Verteidigung und der\nStaatsanwaltschaft die erneute kommissarische Vernehmung zu bestimmten ergänzenden Fragen angeordnet.\nDie Kammer hat zuvor pflichtgemäß geprüft, welchen\nFragen im Interesse der Sachaufklärung noch nachzugehen ist und sie hat vorgeschlagene Fragen, die\nnach ihrer Auffassung unzulässig sind, ausgeschieden.\n\nDiese Auswahl und Vorprüfung vor der genauen Bestimmung des Vernehmungsthemas könnte die Kamner,\ngäbe sie dem Antrag des Verteidigers Dr. Hg statt,\nnicht vornehmen, weil der Fragenkatalog, der der beauftragten Richterin von der Verteidigung ausgehändigt werden soll, noch nicht zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht werden dürfte. Das bedeutet,\ndaß die Kammer die Berichterstatterin insoweit mit\nder Vernehmung zu bestimmten Fragen beauftragen\nwürde, ohne zuvor geprüft zu haben, ob eine ergänzende Vernehmung des Zeugen zu diesen Fragen\n\nim Interesse der Sachaufklärung überhaupt erforderlich, also eine erneute kommissarische Vernehmung\ninsoweit nötig ist und ob die Fragen zulässig sind.\nZur Erteilung eines solchen Auftrages ist die Kammer\nnicht bereit.\"\n\n- 12 -\n\nAm 26. November 1981 übermittelte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr, Hg der Berichterstatterin unmittelbar ein\nweiteres Schreiben, in dem er - ohne die beabsichtigten\nFragen mitzuteilen - sein Begehren wiederholte. Die Berichterstatterin übergab das Schreiben dem Vorsitzenden.\nDieser teilte dem Verteidiger ebenfalls am 26. Novenber 1981 fernmündlich mit, es handle sich \"um eine Entscheidung über den Umfang des Auftrags an die Berichterstatterin, die allein bei der Kammer liegt\" (SA Bl. 1752\nbis 1755 R). Die ergänzende Vernehmung zu den von der\nStrafkamner auf Anregung anderer Verfahrensbeteiligter\nfestgelegten Fragen fand am 27. November 1981 statt\n\n(SA Bl. 1756 bis 1766). In der Hauptverhandlung vom\n\n30. November 1981 wurde die Vernehmungsniederschrift\nverlesen (SA Bl. 1772 bis 1776).\n\nDieses Vorgehen war fehlerhaft.\n\nZwar hat gemäß § 223 Abs. 1 StPO \"das Gericht\", somit der gesamte Spruchkörper, die kommissarische Vernehmung zu beschließen. Das bedeutet zugleich, daß es\nauch den Umfang des Auftrags bestimmt. Dieser wird häufig\nbereits durch Anklageschrift und Erörterungsbeschluß ausreichend umrissen sein. Je nach Lage des Falles kann es\naber auch zweckmäßig oder gar geboten sein, daß das Gericht den Vernehmungsgegenstand genauer eingrenzt.,\n\nDabei hat es jedoch zugleich die Rechte des Angeklagten\nund seines Verteidigers zu beachten. Ihnen steht es nach der\ngrundsätzlichen Regelung der §§ 223, 224 StPO zu, bei der kon-\n\n74\n\n- 13 -\n\nmissarischen Zeugenvernehmung anwesend zu sein und den Zeugen\nselbst zu befragen. Sie können Zeugenbekundungen abwarten und\nanschließend der Prüfung der Zuverlässigkeit dienende Fragen\n\n- erstmals - so stellen, daß der Zeuge sein Wissen sofort mitteilen muß und keine längere Vorbereitungszeit hat, seine Antwort bewußt oder unbewußt auf Kosten des Warheitsgehalts auf\nfrühere Aussagen abzustimmen. Die genannten Vorschriften ergeben\ndamit weiter, daß es dem beauftragten (oder ersuchten) Richter\nobliegt, in erster Linie selbst über die Zulässigkeit von\n\nFragen zu entscheiden, unbeschadet der Möglichkeit, entsprechend\n§ 242 StPO in Zweifelsfällen die Entscheidung des erkennenden\nGerichts herbeizuführen (OLG Frankfurt NJW 1947/48, 395; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 242 Rdn. 7; Paulus\n\nin KMR, StPO 7. Aufl. § 242 Anm. II 2).\n\nIm vorliegenden Fall war dem Angeklagten und dem Verteidiger die Möglichkeit der persönlichen Anwesenheit und der\nunmittelbaren mündlichen Befragung des Zeugen auf Grund der\nEntscheidung des Hessischen Ministers des Innern genommen.\nDiese Entscheidung hatte aber nur den Zweck, persönliche\nEigenarten und Merkmale des Zeugen, die zu seiner Enttarnung\nhätten führen können, gegenüber den genannten Verfahrensbeteiligten nicht offenbar werden zu lassen. Sie berührte nicht\nden Anspruch des Angeklagten und des Verteidigers, ihre Fragen,\nwenn sie diese schon nur schriftlich einreichen durften,\nJedenfalls in der Form stellen zu lassen, die dem im Gesetz\ngrundsätzlich vorgesehenen Verfahren am nächsten kam. Damit war\nauch das Gericht nicht befugt, dem Verteidiger das von ihm\nausdrücklich in Anspruch genommene Recht zu beschneiden. Daß\nbei dem beantragten Verfahren die Beachtung der hinsichtlich\n\n- 14 -\n\ndes Vernehmungsgegenstandes bestehenden Beschränkungen gewährleistet war, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen über die Prüfungsbefugnis und -pflicht der beauftragten Richterin. Im übrigen hätte die Strafkammer, wenn sie\ndies -etwa wegen des zu erwartenden Umfangs der Fragenkataloge - für erforderlich gehalten hätte, alle drei Berufsrichter mit der Vernehmung beauftragen können (vgl. BGH,\nUrteil vom 7. Februar 1956 - 1 StR 530/55 =NJW 1956, 600 LS).\n\nDer Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren\nzwei bereits am 23. Oktober und 19. November 1981 gefertigte Schreiben mit insgesamt 12 teilweise mehrfach\nuntergliederten Fragen vorgelegt, die nicht gegen die\nvom Hessischen Minister des Innern gestellten Bedingungen\nverstoßen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nFragen, wenn sie in der von der Verteidigung begehrten\nForm statt nach Erörterung in öffentlicher Verhandlung\ngestellt worden wären, zu einem dem Angeklagten günstigeren\nErgebnis geführt hätten. Damit beruht die Verurteilung\nim Fall 6 der Anklage auf dem erörterten Verfahrensverstoß.\nDas Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben, ohne daß auf die\nanderen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen\neingegangen zu werden braucht.\n\n4\n\n- 15 -\n\nB. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge zu den übrigen Fällen vorgenommene\numfassende Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nRiBGH Dr. Meyer ist erkrankt\nund an der Unterschrift\ngehindert\n\nMösl Müller Mösl\n\nMaier - Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/2-str-797-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/2-str-797-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.042688+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-05/2-str-797-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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