{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-05","aktenzeichen":"2 StR 753/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E44\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 753/82 URTEIL\nr\nf -& ) in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willi-Peter S EB aus Dein -Kemm,\ngeboren am EEE 1953 in LEEEEEW/Krei: Pouuup- \"GEN,\n\nwegen Beihilfe zu Vergehen gegen das Weingesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 4. Mai 1983 in der Sitzung vom\n5. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (us\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt ÜEEEEEEM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. gu aus WB\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 4. Mai 1983,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 1982\nim Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n7\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nWeinvergehen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 c WeinG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die- Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das wirksam auf die Gewährung von Strafaussetzung\nbeschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Entscheidung genügen nicht den Anforderungen\ndie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nan die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen\nsind (vgl. BGHSt 29, 319, 324; 29, 370; auch BGH Urt. v. 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 -). Sie geben Grund zu der Besorgnis,\ndaß die Kammer einzelne der für die Strafaussetzung wesentlichen\nUmstände unzutreffend bewertet, andere überhaupt nicht in die\nerforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen hat.\n\n1. Auf sich beruhen kann, ob die Einwendungen, die\ndie Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer günstigen\nSozialprognose ( § 56 Abs. 1 StGB ) erhebt, angesichts der\npersönlichen und beruflichen Verhältnisse des Angeklagten\nbegründet sind. Selbst erhebliches Fehlverhalten eines\nAngeklagten in der Vergangenheit schließt nicht notwendig\ndie Erwartung aus, er werde in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen.\n\n2. Ungeachtet dieser Frage kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil\ndie Erwägungen, mit denen das Landgericht besondere Unstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten\nals weitere Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 56\nAbs. 2 StGB bejaht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nbegegnen.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt der Strafkammer, daß\nfür die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StCB Milderungsgründe genügen können, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, und daß hierbei Umstände, die bei einer\nEinzelbetrachtung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches\nGewicht erlangen können, daß ihnen die Bedeutung besonderer\nUmstände zukommt. Die weiteren Ausführungen der Kammer lassen in\ndessen nicht erkennen, daß hier solche Milderungsgründe\nvorliegen.\n\n2%\n\nDen bei der Gesamtbewertung \"letztlich ausschlaggebenden Grund\" für die Strafaussetzung sieht die Strafkammer\nin der \"Mitschuld des Weinbauministeriums am Flüssigzucker-Skandal\". Zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen,\ndaß bei einem wirksamen Einschreiten nicht der Nachfragedruck der Weinerzeuger nach Flüssigzucker bestanden hätte,\nder wiederum ursächlich dafür gewesen sei, daß Flüssigzucker in dem festgestellten hohen Umfang von Kellereifachartikelhändlern verkauft worden sei. Insoweit liege eine\neinmalige Sondersituation vor.\n\nDiese Erwägungen können die Strafaussetzung nicht\nrechtfertigen. Nach den Feststellungen ist bereits fraglich, ob, wie die Kammer meint, das Weinbauministerium\nfür ein Einschreiten gegen die Kellereifachartikelhändler\nzuständig war und ob ihm deshalb letztlich eine Mitschuld\nauch an den Zuckerverkäufen durch den Angeklagten angelastet\nwerden kann. Dies kann hier indessen offen bleiben. Selbst\nwenn dem Angeklagten durch das Verhalten von Behörden die\nAbwicklung seiner ihm jetzt vorgeworfenen Geschäfte erleichtert worden sein sollte, mag dies allenfalls im Rahmen\nder allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden können; ein Umstand von besonderem Gewicht, der trotz der in\nder Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Schuld des Angeklagten\ndie Strafaussetzung als vertretbar erscheinen lassen\nkönnte, kann hierin jedoch nicht gesehen werden ( vgl.\nBGHSt 29, 319, 324 zu a) ). Eine \"Sondersituation\" jedenfalls, die die Tat des Angeklagten so von anderen unterscheidet, daß sie als besonderer Umstand im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB gewertet werden könnte, lag nicht vor.\n\nDer Angeklagte war nicht etwa einem Druck besonderer Art\n\nausgesetzt, der seine Tat in ein milderes Licht rücken\nkönnte; er hat sich im Gegenteil ohne Bedenken der\nMarktlage angepaßt und seine kaufmännischen Interessen\nwahrgenommen, dabei überdies noch besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen ( Barverkäufe ohne Namensnennung, UA\n\nSs. 6/7 ), um den späteren Nachweis der ihm jetzt vorgeworfenen Zuckerverkäufe zu verhindern oder doch zu erschweren. Die günstige Gelegenheit zur Begehung einer\n\nTat kann ihr nicht den Stempel des Ungewöhnlichen aufdrlücken.\nOb und in welchem Umfang auch andere Kellereifachartikelhändler Flüssigzucker verkauften ( UA S. 91/92 ), ist in\ndiesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Handeln des Angeklagten kann nicht deshalb als vom Normalfall abweichend\nangesehen werden, weil auch andere Täter gleiche oder\nähnliche Handlungen zur gleichen Zeit begangen haben.\n\nAuch die anderen von der Strafkammer für den Angeklagten angeführten Gründe sind keine Milderungsgründe,\ndenen - sei es allein, sei es wegen ihres Zusammentreffens -\ndas Gewicht \"besonderer\" Umstände beigelegt werden könnte.\nDer auf dem Angeklagten lastende Konkurrenzdruck, der\nverhältnismäßig geringe Anteil des Flüssigzuckerverkaufs\nam Gesamtumsatz des Angeklagten, die Strafempfindlichkeit\ndes Angeklagten, die Auswirkungen einer möglichen Strafverbüßung auf seine Angehörigen, seine Mitarbeiter und\nsein Unternehmen sind Gründe, die bei der Strafzumessung\nberücksichtigt werden konnten, unterscheiden die Tat\nund die Persönlichkeit des Angeklagten jedoch nicht von\nanderen vergleichbaren Taten und Tätern. Sie machen\n\n2\n\nauch in ihrer Gesamtheit ohne das Hinzutreten weiterer,\nbisher dem Urteil nicht zu entnehmender Gründe die\nAnwendung der Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 StGB\nnicht vertretbar.\n\nVor allem aber 14ßt die Strafkammer bei ihren im Urteil\nwiedergegebenen Erwägungen völlig außer acht, daß der\nAngeklagte sein strafbares Handeln auch noch fortsetzte,\nnachdem seine Betriebsräume am 10. Juli 1980 von der\nStaatsanwaltschaft durchsucht worden waren und er hierdurch auf mögliche strafrechtliche Folgen seines Verhaltens\nhingewiesen worden war. Dies ist ein so schwerwiegender,\ngegen den Angeklagten sprechender Umstand, daß auf seine\nErörterung im Rahmen der hier notwendigen Gesamtbetrachtung\nnicht verzichtet werden kann.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/2-str-753-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/2-str-753-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.983654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-05/2-str-753-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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