{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-29","aktenzeichen":"5 StR 997/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 997/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Till-Matthias I EEE aus Hei.\ndort geboren am @. EEEB 195%,\n\n. Nils H a EEE aus Hei,\ndort geboren am WW. WB 1345,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvon vd. März 1984, an der teilgenounen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischuwann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof au\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ur. ED au: GE ,\nRechtsanwalt EEE zu: |\n\nals Verteidiger des Angeklagten JEW,\nJustizangestellte zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Js\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 29. April 1983 aufgehuben\n\n. a) soweit die Angeklagten JB und\nHa wegen Untreue verurteilt\nsind (Fall III 3 der Urteilsgründe);\ndie Angeklagten werden von Vorwurf\nder Untreue freigesprochen; insoweit\nhat die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen\nder Angeklagten zu tragen,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\nbeide Angeklagte mit den zugehörigen\nFeststellungen.\n\nIE\n\nIE\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nJürgens wird verworfen.\n\nZur Festsetzung neuer Strafen wegen der\nBetrugsfälle wird die Sache an das\nSchöffengericht bei dem Autsgericht\nHamburg zurückverwiesen, das auch über\n\ndie Kosten der Revision zu entscheiden\nhat, soweit diese nicht zum rreispruch des\n\nAngeklagten JE sefünrt nat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\narüncde\n\nDas Landgericht hat die Angerlagten JE und rc au\nJeweils wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu\n\nrreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nSGB beanstandet das Verfahren und macht Verletzung\nsachlichen Rechts geltend. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Die Revision meint, das Landgericht habe § 231 Abs. 2 StPO\ndadurch verletzt, daß es in der rortsetzungsverhandlung vom\n14. März 1983 ohne den ausgebliebenen Angexlagten Je\nverhandelt hat.\n\na) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte Jin sei\n\"auf Grund eines eigenen Versehens\" nicht erschienen, er habe\n\"sich lediglich im Termin geirrt\", genügt dies nicht den\nAnforderungen des §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar kownut es\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für\ndie Begründetheit einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO\nyestützten Rüge darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen werden können (BGH Urteil vom 13. Dezenuber 1973\n\n- 4 StR 593/73 -; Urteil vom 15. Noveuber 1977 - 1 StR 301/77 -;\nUrteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 -). Voch läßt\n\ndies die sich aus §§ 344 Ans. 2 Satz 2 StPÜ ergebenden\nErfordernisse unberüht, Dem Revisionsgericht wuß auch bei\neiner auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten\nVerfahrensrüge eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift ermöglicht werden (BGH Urteil von\n\n25. Juli 1973 - 2 StR 20/73 -). Diesen Anforderungen genügt\ndie völlig unsubstantiierte Behauptung eines Irrtums des\nAngeklagten über den Fortsetzungstermin nicht.\n\nb) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte JB sei,\n\nals - während der Beweisaufnahnue - nach §§ 231 Abs. 2 StPO\nverfahren wurde, noch nicht abschließend zur Sache vernommen\ngewesen, ist dies nicht bewiesen. Vor Beginn der Beweisaufnahme sagte der Angeklagte JB zur Sache aus. Dafür,\ndaß er dabei nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich umfassend\nzu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, spricht\nnichts,\n\n2. Die Rüge, an einigen Tagen der Hauptverhandlung sei nicht\nzur Sache verhandelt und es sei damit die jeweils sich aus\n8 229 StPV ergebende Frist nicht eingehalten worden, ist\nunbegründet. Insbesondere an den Sitzungstagen vom 9. und\n2l. rebruar sowie 4. März 1983 wurde darüber verhandelt, ob\nbei Schadenswiedergutmachung durch die Angeklagten eine\nEinstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO möglich\nsei und ob die Angeklagten zu den entsprechenden beträchtlichen Schadensersatzleistungen imstande sein würden. Auch\ndies diente der Förderung der Sache und befaßte das Gericht\nwit dem Gegenstand des Verfahrens.\n\nII. Sachrüge\n\nl. Nach den getroffenen Feststellungen traten die beiden\nAngeklagten als Geschäftsführer und stellvertretender\nGeschäftsführer der FR \"ce Filu GubH drei von vier\nrorderungen der GnıbH gegen den Ob Rundfunk an die\nOR Bank zur Sicherung eines eingeräunten Kredites ab.\nDabei verpflichteten sie sich, den Eingang von Zahlungen\nauf die abgetretenen rorderungen sofort der Bank unter\nVerwendung eines bestimmten Formblattes anzuzeigen und die\nZahlung \"abzuliefern\". Gleichwohl zeigten die Angeklagten\ndie bare Vereinnahmung einer Abschlagszahlung des Geil\nRundfunks auf die vier Forderungen nicht an und führten\n\nsie die Zahlung nicht an die Bank ab, sondern verwendeten\ndas Geld zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten der GmbH.\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue\nnicht.\n\n—\n\nEine Anwendung des Mißbrauchstatbestandes des 9 206 Abs. 1 StGB\nscheidet hier schon deshalb aus, weil die Angeklagten auch\ngegenüber der Bank berechtigt waren, namens der Gmb die\nForderungen einzuziehen, und die bloße Nichtanzeige und\nNichtablieferung des Inkassos keinen Mißbrauch von Verfügungsoder Verpflichtungsmacht darstellt.\n\nDer Treubruchstatbestand setzt voraus, daß die Wahrnehmung\nfremder Vermögensinteressen - bei vertraglichen Verpflichtungen - Hauptgegenstand, typischer und wesentlicher Inhalt der\nRechtsbezienung zwischen den Beteiliyten, nicht nur beiläufige\nVertragspflicht ist (RGSt 77, 150; BGHSt 1, 180, 188; 5, 6l,\n64 und 187, 188; 6, 314, 318; 13, 315, 317). Daran fehlt es\nhier. Nach den getroffenen Feststellungen bestand die typische\nund wesentliche Vertragspflicht der GmbH darin, den gewährten\nKredit zurückzuzahlen. Diese Tilgung sollte durch Ablieferung\nderjenigen Beträge erfolgen, die auf die abgetretenen rorderungen vereinnahmt wurden. Dabei hatten die Angeklagten\nnicht für die Bank zu handeln, sondern an die Bank zu leisten.\n\nDa weitergehende Feststellungen hierzu auszuschließen sind,\nspricht der Senat den Angeklagten JB von Vorwurf der\nUntreue frei. Das wirkt sich hier auf die wegen der Betrugstaten verhängten Strafen aus.\n\n2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine\nweiteren sachlichrechtlichen Fehler ergeben.\n\nIII. Nach § 357 StPO sind der Teilfreispruch und die Aufhebung\ndes Rechtsfolgenausspruchs auf den als Mittäter der Untreue\nverurteilten Angeklagten Hab zu erstrecken, der selbst\nkeine Revision eingelegt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/5-str-997-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/5-str-997-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.736770+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-29/5-str-997-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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