{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-04-29","aktenzeichen":"2 StR 765/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 765/82 URTEIL _\n/ 7 12 f ) in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dipl.-Volkswirt Ewald C EEE aus\nDEE, dort geboren am GEB 1940,\n\n2. den Steuerberater Hubert M (EEE\n\naus KGE-HEEEEEB, geboren am EEE 1927 in\nDEE. (GENRE) ;\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\n87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 27. April 1983 in der Sitzung vom 29. April\n1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEEEERED\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\n\n2. Rechtsanwalt EEE aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten MD\n- sämtlich in der Verhandlung vom 27. April 1983 -\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 29, Januar 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache\n\ndH\n\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Beihilfe\nzur Untreue schuldig gesprochen und sie zu Geldstrafen\nverurteilt.\n\nDagegen richten sich ihre Revisionen. Die Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und rügen die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nA.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sach.\nverhalt festgestellt:\n\nDer Schweizer Staatsangehörige Fritz Zug verfolgte seit 1965/66 das Projekt, vier Hotelbetriebe\n\nin Bad Sp / U zu sanieren, insbesondere\ndas Hotel EB Hof umzubauen, zu renovieren und\n\nihm ein Kur- und Therapiezentrum mit Eigentumswohnungen anzugliedern. Das hierfür benötigte Kapital sollte\nzu einem wesentlichen Teil von deutschen Geldanlegern\naufgebracht werden. Zu diesem Zwecke veranlaßte Züger\ndie Gründung einer deutschen GmbH & Co KG, die als\nPublikumsgesellschaft deutsche Kommanditisten gewinnen sollte. Nachdem eine bereits früher zu diesem\nZweck gegründete Kommanditgesellschaft (KG 1) in\nSchwierigkeiten geraten war, wurde am 27. März 1973\n\nin Köln eine zweite Beteiligungsgesellschaft gegründet;\n\nsie hieß \"Kib- und Vo GmbH und Co. KG,\n\nKurzentrum EB Hof\" (im folgenden:KG 2).\n\nKomplementärin der KG 2 war - ebenso wie bei der\nKG 1 - die KB CooH 1 To, wänrend\nals Gründungskommanditisten die Zeugen Dr. Rp und\nVOREE fungierten. Die KR GmbH hatte zwei Gesellschafter, nämlich die Keggh AG in ZB und die\nDEE GmbH in F deren Gesellschafter wiederum drei Schweizer Firmen (Dim 46;\nPO AC und ME AG) waren. Die genannten Schweizer\nFirmen wurden von ZB beherrscht, der auch - obwohl\nnominell der Zeuge CB Geschäftsführer war -\ntatsächlich die Geschäfte der Ku GmbH führte.\n\nDer Angeklagte CB petätigte sich mit seiner\nUnternehmensberatungsfirma TB als Geschäftsbesorger\nder KG 2 in Deutschland und war mit der Konzeption\nund Technik des Projektes befaßt. Der Angeklagte Mu\nWEB hatte es übernommen, die KG 2 steuerlich zu\nberaten, ihre Bücher zu führen und sie gegenüber dem\n\nEf\n\n-5-\n\nzuständigen Finanzamt im Inland zu vertreten,\n\nDen Vertriebsauftrag zur Emission der Kommanditanteile\nerteilte ZB der deutschen Firma Coiiß. Der Vertrieb\nder Kommanditanteile verlief sehr erfolgreich. Von Mai\nbis Mitte Juli 1973 wurden über 300 Kommanditanteile\ngezeichnet. Die Kommanditisten erwarben durch ihren\nBeitritt Ansprüche auf Übereignung von Eigentumswohnungen in dem Projekt. Ihre Gelder flossen auf zwei Konten\nder KG 2, die bei der Deutschen Ärzte- und Apothekerbank\nin DEE und bei der Deutschen Bank AG in Dil\neingerichtet worden waren. Das Verfügungsrecht über diese\nKonten stand - bei der DEE Bank: neben dem Zeugen\nCE - den Angeklagten zu; es konnte wirksam jeweils\nnur von zweien gemeinschaftlich ausgeübt werden. Intern\nwaren beide Angeklagte an die Weisungen ZU: gebunden.\n\nIm Juni/Juli 1973 benötigte Züger Geld für zwei weitere\nGroßbauvorhaben in Deutschland und Kanada. Seine eigenen\nFirmen waren zu dieser Zeit illiquide. Gegenüber den Angeklagten begründete er seine Geldforderungen mit dem Hinweis\ndarauf, daß ihm und seinen Firmen bereits erbrachte und\nnoch zu erbringende Projektleistungen zu vergüten seien.\n\nEr entwickelte den Plan, von den beiden Konten der KG 2\nGelder abzuziehen und diese Geldabflüsse als Vergabe kurzfristiger und hochverzinslicher Anlagedarlehen (Festgelder)\nauszuweisen.\n\nDemgemäß unterzeichneten die Angeklagten eine Reihe\nvon Vertragsurkunden (\"Festgeldvereinbarungen\"), unterschrieben Überweisungen oder Schecks zu Lasten der beiden\n\ngenannten Konten und leiteten auf diese Weise den vorgesehenen Empfängern insgesamt 2,475 Mio. DM zu. Es\nhandelt sich um folgende \"Festgeldvergaben\":\n\n1. an den Notar Dr. He ZEEEEB (Notaranderkonto)\n\nvon Juli bis September 1973 insgesamt\n1,475 Mio. DM,\n\n2. an die PB AG/Zürich\nim November 1973 insgesamt 1 Mio. DM.\n\nDie Mitwirkung an diesen \"Festgeldvergaben\" wird\nden Angeklagten als fortgesetzte Beihilfe zu einer von\nZEEEB begangenen Untreue zur Last gelest.\n\nI. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.\n\n1. Die Verfolgung der abgeurteilten Taten ist nicht\nverjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 309\nAbs. 1 EGStGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die mit der\nVergabe der \"Festgelder\" in der Zeit nach dem 1. Jui 1973 (UA S. 87 ff) begonnen hatte, ist durch die\nerste Vernehmung des Beschuldigten CB an 2. Mai 1978\n(Bd. III B1. 532 d.A.) und des Beschuldigten VE\nam 29. Juni 1978 (Bd. III Bl. 652 d.A.) rechtzeitig unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\ndF\n\n2, Auch fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer den gesetzlichen Mindestanforderungen\n(§ 200 Abs. 1 StPO) entsprechenden Anklageschrift.\n\nDie Anklageschrift vom 15. August 1979 (Bd. IX\nBl. 1744 d.A.) bezeichnete die den Angeklagten zur\nLast gelegten Taten nach Sachverhalt und Strafgesetz\nso eindeutig, daß über den Verfahrens- und Verhandlungsgegenstand vernünftigerweise kein Zweifel aufkommen\nkonnte (vgl. Anklageschrift S, 3, 9 ff).\n\nSoweit der Beschwerdeführer MR riist,\nder Anklagesatz enthalte \"keine klaren Angaben\" über\ndie Höhe des Schadens oder der Vermögensgefährdung,\ntrifft diese Behauptung nicht zu, weil die als \"Festgelder\" abgezogenen Beträge genau beziffert worden\nsind (Anklageschrift S. 10). Im übrigen ist dieses\nVorbringen unerheblich; denn zum notwendigen Inhalt\neiner Anklage, die den Vorwurf der Untreue (§ 266\nStGB) zum Gegenstand hat, gehört zwar die Angabe, daß\nein Vermögensnachteil entstanden ist und worin er\nbesteht, nicht jedoch die Bezeichnung der Schadenshöhe oder die Bewertung des Umfangs der Vermögensgefährdung.\n\nII. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an,\nda bereits die Sachbeschwerden durchgreifen,\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUntreue wird von den Feststellungen nicht getragen. Die\nAnnahme, ZUM habe eine Untreue im Sinne des § 266 StGB\nbegangen, setzt voraus, daß der KG 2 oder ihren Kommanditisten durch die Vergabe der \"Festgelder\" ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dies bleibt jedoch nach\n\nden Urteilsfeststellungen offen.\n\nDie Strafkammer hat freilich einen Vermögensnachteil bereits darin gesehen, daß ZU die Verfügung\nüber Anlagemittel der KG 2 als Ausreichung von \"Festgeldern\" getarnt, dadurch die Kommanditisten getäuscht\nund sie daran gehindert habe, die Berechtigung des\nGeldtransfers zu überprüfen, sich über die ihnen daraus\nentstandenen Ansprüche gegen ZB und seine Firmen ein\nBild zu machen und die zur Verwirklichung dieser Ansprüche\nerforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (UA S. 500 ff).\nDieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Wohl ist anerkannt, daß eine unordentliche und unvollständige Buchführung einen Vermögensschaden im Sinne des § 266 StGB\nherbeiführen kann, der dann darin besteht, daß der Treugeber keine Übersicht über seinen Vermögensstand zu gewinnen vermag und darum gehindert ist, Ansprüche geltend\nzu machen, weil er sie nicht erkennt (RGSt 71, 155, 158;\n73, 283, 287; BGH GA 1956, 121, 122; 1956, 154, 155;\nBGHSt 20, 304; BGH, Urteile vom 12. März 1974 - 1 StR\n547/73 - und vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 597/79 -;\nHübner in LK StGB, 10. Aufl. § 266 Rdn. 97). So liegt\nder Fall hier aber nicht. Weder wurde der Abfluß von\nGesellschaftsmitteln verschwiegen noch wurden die \"Festgeldnehmer\" verheimlicht. Die angenommene Täuschung der\nKommanditisten bezog sich vielmehr ausschließlich auf\nden mit der Weggabe von Teilen des Gesellschaftsvermögens\nverfolgten Zweck, der nicht in der Ausreichung gewinnbringender Anlagedarlehen, sondern in der Befriedigung\nder Liquiditätsbedürfnisse ZBs und seiner Firmen bestand. Daß bereits die Irreführung über den Zweck der\nGeldvergaben die Kommanditisten in \"Unklarheit über\n\nihren Vermögensstand\" (UA S. 501) versetzt, sie an der\n\nErkenntnis und Ausübung ihrer Rechte gehindert und in-\n\nsoweit einen Vermögensnachteil bewirkt hätte, ist nicht\nersichtlich.\n\nSteht hiernach fest, daß sich der Eintritt eines\nVermögensnachteils nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung bejahen läßt, so schließt dies freilich nicht die Möglichkeit aus, unter einem anderen\nrechtlichen Gesichtspunkt zu dem Ergebnis zu kommen,\ndaß ZU durch sein Vorgehen der KG 2 und damit zugleich ihren Kommanditisten einen solchen Nachteil zugefügt hat.\n\nDie von ihm unter Beteiligung der Angeklagten ins\nWerk gesetzten \"Festgeldvergaben\" verminderten - für\nsich gesehen - das Vermögen der Gesellschaft und ihrer\nKommanditisten. Die transferierten Geldmittel wurden\n\ndem Gesellschaftsvermögen entzogen; sie flossen zum Teil\n\nan den Schweizer Notar Dr. HB (1,475 Mio. DM), zum\nTeil an die Po AC (1 Mio DM), die darüberhinaus\nauch noch über 1,27 Mio. DM der auf dem Notaranderkonto des Dr. HB eingegangenen Gelder erhielt\n\n(UA S. 109 f). Die Entscheidung der Frage, ob damit\nein Vermögensnachteil der KG 2 und ihrer Kommanditisten\neintrat, hängt davon ab, ob der Abfluß der Gelder aus\ndem Gesellschaftsvermögen durch einen entsprechenden\nVermögensvorteil der Gesellschaft aufgewogen würde.\nDas kann jedoch anhand der unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt getroffenen Urteilsfeststellungen\nnicht zuverlässig beurteilt werden.\n\nIF\n\n- 10 -\n\nAls ausgleichender Vermögensvorteil auf seiten\nder KG 2 kommt vor allem die Tilgung von Verbindlichkeiten in Betracht, die gegenüber einzelnen der von\nZüger beherrschten Firmen begründet gewesen sein\nkönnten. Daß im Zuge der Planung und Vorbereitung des\nProjekts Bad See / CHEND bereits vergütungspflichtige Leistungen für die KG 2 erbracht worden\nwaren, ist dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen. Das\nLandgericht hat indessen nicht festgestellt, ob und\ngegebenenfalls welche der von ZB beherrschten Firmen\nvergütungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen des Bauprojekts entfaltet hatten, wie derartige Leistungen\nnach Art und Umfang beschaffen waren und auf welche\nBeträge sich ihr Geldwert belief. Als \"für die strafrechtliche Bewertung\" unmaßgeblich wird im Urteil ausdrücklich offengelassen, \"ob die Leistungen der Z8-\nFirmen zum Zeitpunkt der Vergabe der Festgelder den\nZahlungen an ZB und seine Firmen entsprochen haben\"\n(UA S. 501). Daß dies - entsprechend der Rechtsauffassung der Strafkammer - weder geklärt werden sollte\nnoch geklärt worden ist, ergibt sich auch daraus, daß\ndie Strafkammer den von der Verteidigung des Angeklagten ME gestellten Hilfsbeweisamtrag 4 wegen\nBedeutungslosigkeit der Beweistatsachen abgelehnt hat;\nbehauptet war hiernach, daß die im Jahre 1973 an die\nFirmen Dome, POEEEEB und PB gezaniten Beträge\nin Anbetracht der Projektankündigungen und der getroffenen Vereinbarungen angemessen gewesen seien und den er-\n\n(F\n\n- 11 -\n\nbrachten Gegenleistungen entsprochen hätten, daß die\nFirme DB eine Reihe von Leistungen der Firma\nPER übertragen und diese die ihr übertragenen\nLeistungen auch erbracht habe und - in Übereinstimmung\nmit entsprechenden Äußerungen der Zeugen ZB und\n\nDr. HE - 1973 eine Überzahlung der drei genannten\nFirmen nicht stattgefunden habe.\n\nAngesichts der damit aufgezeigten Lücke in den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht ausschließen, daß\nim Hinblick auf etwaige, von den Z@B-Firmen erbrachte\nund ihnen zu vergütende Projektleistungen der KG 2 und\nihren Kommanditisten kein Vermögensnachteil entstanden\nist; möglicherweise stellte die Vergabe der \"Festgelder\"\neinen Ausgleich begründeter Ansprüche dieser Firmen dar.\n\n-\n\nDiese Möglichkeit entfällt nicht schon deshalb,\nweil - wie die Strafkamner festgestellt hat - im Zeitpunkt der \"Festgeldvergaben\" der Abschluß entsprechender Verträge zwischen der KG 2 und den für die Durchführung des Projekts vorgesehenen Zg@-Firmen noch\nausstand; denn Vergütungsansprüche konnten auf außervertraglicher Rechtsgrundlage - wie etwa Geschäftsführung ohne Auftrag - schon vorher entstanden sein.\n\nDer für die Annahme einer strafbaren Untreue vorauszusetzende Vermögensnachteil wäre womöglich dennoch zu\nbejahen, wenn feststünde, daß die aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlten Beträge mangels Identität der Festgeldempfänger mit den Anspruchsberechtigten die erörterten Forderungen nicht zum Erlöschen bringen konnten. Da-\n\n- 12 -\n\nfür bieten jedoch die Feststellungen keine sichere Grundlage; denn hiernach bleiben mehrere Möglichkeiten der\nHerstellung einer die Forderungstilgung ermöglichenden\nFallgestaltung offen: nur eine, wenn auch die nächstliegende ist, daß die PB AG, die \"wie eine Bank\"\n\ndie Vermögensangelegenheiten der Z@B-Firmen zu verwalten hatte (UA S. 17 £), Ansprüche der mit Projektleistungen befaßten Firmen im Wege der Abtretung erlangt haben könnte, um sie dann mit den ihr zugeflossenen\n\"Festgeldern\" zur Verrechnung zu bringen.\n\nSoweit Forderungen der ZB-Firmen im Zeitpunkt der\n\"Festgeldvergaben\" noch nicht begründet gewesen sein\nsollten, wäre der KG 2 und ihren Kommanditisten ein\nVermögensnachteil im übrigen auch dann nicht entstanden,\nwenn ZB - festgestelltermaßen oder nicht ausschließbar - plante, die \"Festgelder\" mit den künftigen Ansprüchen seiner Firmen zu verrechnen und bis dahin\nangemessen zu verzinsen. Diese Möglichkeit bleibt nach\nden Urteilsfeststellungen ebenfalls offen. Aus ihnen\nläßt sich keine Klarheit darüber gewinnen, ob die Zinsabreden aus den \"Festgeldvereinbarungen\" nur zum Schein\n(§ 117 Abs. 1 BGB) getroffen waren oder - wofür die Abrechnung der \"Festgelder\" im Dezember 1973 (UA S. 169 £f)\nsprechen könnte - nach dem Willen der Vertragspartner\nrechtlich verbindlich sein sollten.\n\nF\n\n- 13 -\n\nSoweit ein Vermögensnachteil objektiv darin liegt,\ndaß die \"Festgelder\" an Firmen geflossen sind, die\n- wie das Urteil feststellt (UA S. 79) - damals illiquide\nwaren, fehlt es bei den Angeklagten an der subjektiven\nVoraussetzung des Schädigungsbewußtseins, da sie von\ndiesem Umstand keine Kenntnis hatten (UA S. 80).\n\nSollte die neu entscheidende Strafkammer unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils für gegeben erachten, so\nwird sie darauf zu achten haben, daß sämtliche Umstände,\nwelche die Annahme dieses Merkmals begründen, vom Bewußtsein der Angeklagten umfaßt sein müßten.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/2-str-765-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/2-str-765-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.620955+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-29/2-str-765-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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