{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-04-29","aktenzeichen":"2 StR 709/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"774 9}\n\nStPO 1975 § 22 Nr. 5, § 338 Nr. 2\n\nEin Richter ist in der Regel auch dann kraft Gesetzes\nausgeschlossen, wenn er in einem anderen Verfahren\nals Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden\nist, das er jetzt abzuurteilen hätte.","text_plain":"dd\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\n774 9}\n\nStPO 1975 § 22 Nr. 5, § 338 Nr. 2\n\nEin Richter ist in der Regel auch dann kraft Gesetzes\nausgeschlossen, wenn er in einem anderen Verfahren\nals Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden\nist, das er jetzt abzuurteilen hätte.\n\nBGH, Urt. v. 29. April 1983 - 2 StR 709/82 - LG Koblenz\n\n86\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 709/82 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter ÜS T GEB zu: No,\ngeboren am ED 19331 in Ch (Türkei), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nden Schüler MD T EEE aus STE, geboren\nom GEEREEEEE 1965 in CEEEEEEER (Türke:),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n#\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 27. April 1983 in der Sitzung vom\n29. April 1983, an denen teilgenommen habens\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEENB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt WB aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Öl TWEM,\n2. Rechtsanwalt EB au: EB\nals Verteidiger des Angeklagten MD TEE,\n\nJustizangestellte nm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 18. Dezember 1981 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer - Jugendkammer -\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nd\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ügp TER\nwegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den\nAngeklagten MD TEBEM wegen Beihilfe zu dieser Tat\n\nzu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDiese Entscheidung greifen die Beschwerdeführer mit\nihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren\n\nund rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge Erfolg, daß an dem Urteil ein Richter\nmitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramtes\nkraft Gesetzes ausgeschlossen war.\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens, Richter EB,\nsei am 21. September 1981 in dem Verfahren gegen\nUn TEEER vom Jugendschöffengericht in Betzdorf als\nZeuge vernommen worden. Beide Verfahren hätten den\ngleichen Anklagevorwurf zum Gegenstand. Richter Eh\nsei deshalb nach dieser Vernehmung gemäß § 22 Nr. 5 StPO\nvon der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen.\n\nMit dieser Rüge haben die Revisionen Erfolg (§ 22\nNr. 5, § 338 Nr. 2 StPO).\n\nSie ist von beiden Beschwerdeführern in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben. Die Revisionsbegründungen teilen den Wortlaut des Anklagevorwurfs aus dem\nVerfahren gegen Up TE zwar nicht mit. Aus dem Revi-\n\nsionsvorbringen allein kann deshalb nicht festgestellt\nwerden, ob Richter EB zu dem gleichen Sachverhalt,\n\nder auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, als\nZeuge vernommen wurde. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der erhobenen Rügen, denn in den Urteilsgründen\nwird ausdrücklich festgestellt, daß es in dem Verfahren\ngegen ÜM TWEER um dessen Beteiligung an demselben\nRauschgiftgeschäft ging, das auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (UA S. 7).\n\nDie Rügen sind auch begründet.\n\nRichter EM war seit dem 21. September 1981 kraft\nGesetzes von der Ausübung des Richteramtes für das vorliegende Verfahren ausgeschlossen, weil er an diesen Tage\n\"in der Sache\" im Sinne von § 22 Nr. 5 StPO als Zeuge vernommen wurde. Sachgleichheit in diesem Sinne liegt deshalb vor, weil derselbe Sachverhalt, der Gegenstand des\nVerfahrens gegen Ügge TEE war, im vorliegenden Verfahren\nauch den- Angeklagten Ü und ME TER angelastet\nwird. Der Tatbeitrag des Unal TWEB ist ein Teil der\ndem Angeklagten ÜGR TER angelasteten Tat, zu der\nMR TEE Beihilfe geleistet hat (UA S. 7, 23). Bei\ndieser Sachlage ist es unerheblich, daß gegen U TER\ngesondert verhandelt und Richter EB damit in einen\nanderen Verfahren - in dem er nicht das Richteramt ausübte - als Zeuge vernommen wurde.\n\nDaß Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet,\nhat der Bundesgerichtshof zu § 22 Nr, 4 StPO bereits mehrfach entschieden (vgl. BGHSt 9, 193; BGH GA 1968, 280;\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77 und\nBGHSt 28, 262, 265; a.A. Dünnebier in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 23. Aufl. § 22 Rdn. 31 ff). Für das gleichlautende\n\ndb\n\nAbgrenzungskriterium des § 22 Nr. 5 StPO kann nichts\nanderes gelten. Verwendet das Gesetz bei der Regelung\nähnlicher Sachverhalte in nur einer Norm mehrfach denselben Begriff, so sprechen Wortlaut und Gesetzessystematik für eine einheitliche Auslegung. Eine solche\nist hier auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen\n\nder Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachts\nder Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen\nvon der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn\naus den in § 22 Nr. 1 bis 5 StPO angeführten Gründen\ndie Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht\n\n(BGHSt 14, 219, 221). Diese Möglichkeit ist allgemein\njedenfalls auch dann gegeben, wenn jemand, der in einem\nanderen Verfahren zu einem Geschehen als Zeuge ausgesagt\nhat, dieses Geschehen später als Richter in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht bewerten muß. Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob er auch die eigene Zeugenaussage\nmit zu beurteilen hat und das Geschehen, zu dem er ausgesagt hat, für die Beurteilung des ihm vorliegenden\nFalles tatsächlich herangezogen wird. Denn bereits die\nEntscheidung, die eigene Aussage oder das genannte Geschehen nicht zu verwerten, kann von der Tatsache beeinflußt sein, daß der Richter als Zeuge ausgesagt\n\nhat.\n\nIm vorliegenden Falle hatte Richter Eisele als\nZeuge vor dem Amtsgericht Betzdorf insbesondere bekundet,\nwas der ehemalige Mitangeklagte KB in dem gegen\nihn durchgeführten Verfahren zur Beteiligung des Ügb\nTEE an der den Beschwerdeführern hier angelasteten\nTat ausgesagt hatte. Auf diese Aussage des Kin\nals Angeklagter in der Hauptverhandlung vom März 1981\nund die späteren Angaben als Zeuge im vorliegenden Verfahren stützt sich auch die Verurteilung der beiden\n\nBeschwerdeführer. Die Kammer hält die Angaben, die\nKeD 215 Zeuge zur Entlastung der Beschwerdeführer\nund des | TEE gemacht hat, im Hinblick auf seine\nfrühere anderslautende Einlassung nicht für glaubhaft\n(UA S. 52 bis 55). Die Zeugenaussage des Richters ED\nGarüber, was Kb zur Tatbeteiligung des Üg TER\ntatsächlich ausgesagt hatte, berücksichtigt das Landgericht dabei ausdrücklich nicht. Es hat zwar die Akten\ndes Amtsgerichts beigezogen, den Antrag der Verteidigung,\nAuszüge aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und dem Urteil\nzu verlesen, aber abgelehnt (UA S. 7/8). Gleichzeitig\nrechtfertigt die Strafkammer die weitere Mitwirkung des\nRichters EB im vorliegenden Verfahren damit, daß\n\neine Aufklärung und Würdigung der gegen U TB erhobenen Vorwürfe nicht erforderlich und auch nicht erfolgt sei. Deshalb sei eine Verwertung der von Richter\nEisele gemachten Aussage nicht möglich.\n\nDiese Verfahrensweise, Beweiswürdigung und Begründung für die weitere Mitwirkung des Richters Fig\nzeigt deutlich, warum ein Richter auch dann kraft Gesetzes\nvon der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sein muß,\nwenn er in einem Verfahren als Zeuge ausgesagt hat, das\nsich zwar gegen einen anderen Angeklagten richtet, in\ndem aber derselbe Sachverhalt Gegenstand der Beurteilung\nist. Die Entscheidung der Jugendkamnmer, die Aussage des\nRichters EB für den vorliegenden Fall nicht zu verwerten, und die Ablehnung, bestimmte Auszüge aus dem\nHauptverhandlungsprotokoll sowie aus dem Urteil des\nAmtsgerichts zu verlesen, enthält zum einen bereits\nein tatrichterliches Urteil über die Bedeutung dieser\nAussage, bei welcher der Anschein der Parteilichkeit\nund Voreingenommenheit vermieden werden muß. Vor allem\nkann der Anschein entstehen, die Aussage sei deshalb\n\n&%\n\n- 7-\n\nnicht mitverwertet worden, um einen Ausschluß des Richters\nvom weiteren Verfahren zu vermeiden. Ob das auch dann gilt,\nwenn alle am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung erkennen müßten, daß die Zeugenaussage für den\nzu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich ohne jede Bedeutung ist, kann hier dahinstehen. Ein solcher Fall liegt\nnämlich nicht vor. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen,\nwarum die Zeugenaussage des Richters EB über Teile der\nfrüheren Einlassung des Zeugen KB ohne Bedeutung\nsein soll, obwohl das Landgericht die Verurteilung der\nAngeklagten mit auf diese Einlassung stützt,\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf\ndie weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß es geboten sein kann, auch Beweismittel, die ein Dritter rechtswidrig erlangt hat (Tonbandaufnahmen) und die zur Entlastung des Angeklagten beitragen\nkönnten, in die Hauptverhandlung einzuführen und bei der\nUrteilsfindung zu verwerten (vgl. BGHSt 27, 355, 357;\n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 1975 - 1 StR 681/75).\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/2-str-709-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/2-str-709-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.599104+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-29/2-str-709-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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