{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-04-29","aktenzeichen":"2 StR 210/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 210/83 BESCHLUSS\n\n21483\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang Bodo WB zus Ku.\ndort geboren am EB 1943, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n7. Januar 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nGemäß den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte\ndie ortsunkundige Zeugin N nach dem Besuch eines\nWeinlokals nachts in eine - an einem Bahndamm endende -\nSackgasse. Dort preßte er sie gegen eine Mauer, schob\nihren Pullover hoch und die Hose sowie den Slip herunter;\ndann betastete er den Körper der Zeugin, obwohl diese\nständig schrie. Die Tat dauerte etwa eine halbe Stunde\nlang. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer gewissen Haltschwäche, die mit einer Neigung zur Situationsverkennung verbunden ist, sowie unter dem Einfluß des\nvorher genossenen Alkohols (Blutalkoholkonzentration\nzur Tatzeit 2,4 bis 2,5 %0) erheblich vermindert war.\n\n%\n\nDa er bereits früher dreimal einschlägig in Erscheinung\ngetreten war - jeweils in alkoholisiertem Zustand - hat\nes eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt.\nDer Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Revisionsvorbringen zum Schuldspruch ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß auf die Sachrüge\nder Strafausspruch aufgehoben werden. Im Rahmen der\nStrafschärfungsgründe hat das Landgericht \"den Grundsatz der Generalprävention\" \"berücksichtigt\" und hierzu ausgeführt, eine Bestrafung wegen sexueller Gewaltverbrechen habe auch den Zweck, andere potentielle Täter\nvon der Begehung derartiger Taten abzuhalten. Gegen\ndiese Strafzumessungserwägung bestehen rechtliche Bedenken, Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung\n(nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere\nStrafe - als sie sonst angemessen wäre - nur dann, wenn\n\nhierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber\n\nallein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten,\n\nwie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist\n(vgl. BCHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463). Dahingehende\nFeststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.\nAngesichts der Höhe der verhängten Strafe drängt es sich\nauf, daß das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention besonderes Gewicht beigemessen hat. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n#","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/2-str-210-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-29/2-str-210-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.693703+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-29/2-str-210-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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