{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-04-15","aktenzeichen":"2 StR 192/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 192/83 BESCHLUSS\nA e 2 f ) in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kfz.-Mechaniker Anton F WB aus Cmb-POS , dort geboren am EEE 1955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schlosser Albert Erich R iin\naus Gen Pe, dort geboren am\nGE 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nFT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n25. November 1982 in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen\nzu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten\n(FB) sowie zwei Jahren (RB) verurteilt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Angeklagten sind hinsichtlich der Schuldsprüche unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO, die Strafaussprüche können jedoch\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat es mit unzureichender Begründung abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30\nBtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Sie hat dabei\nfolgendes nicht berücksichtigt, was für die Bestimmung des\nStrafrahmens bedeutsam ist:\n\nDurch § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird auch die Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zum\nEigenverbrauch als Verbrechen bewertet. Damit werden\ndann, wenn die Mengen des eingeführten Rauschgiftes\nzwar nicht mehr gering, aber auch nicht besonders groß\nsind, Sachverhalte mit erfaßt, die im Vergleich zu den\nin § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten einen wesentlich geringeren kriminellen Gehalt haben, und bei denen\nes schon deshalb näher liegt, einen minder schweren Fall\nzu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 2,. November 1982\n- 3 StR 384/82 = BGHSt 31, 163 £ = NJW 1983, 692 $;\nBeschluß vom 22. Februar 1985 - 4 StR 21/83 - und vom\n11. März 1983 - 2 StR 89/83).\n\nEin solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Angeklagten haben lediglich eine Menge, die an der unteren\nGrenze der nicht geringen Menge liegt, zum Eigenverbrauch eingeführt.\n\nUnabhängig davon hat das Landgericht den Schuldgehalt\nder dem Angeklagten Rei anzulastenden Tat rechtsfehlerhaft bewertet. Der Tatbeitrag des Angeklagten Ren\nbestand lediglich darin, daß er Fbauf der Fahrt von\n\n78\n\nGarmisch-Partenkirchen nach Amsterdam und zurück\nbegleitete und ihn auf diese Weise psychisch unterstützte. Konnte die Strafkammer diesen Beitrag deshalb,\nweil Rosi dafür 20 g Haschisch erhalten sollte\n\nund ein eigenes Interesse an der erfolgreichen\n\nEinfuhr hatte, auch noch rechtsfehlerfrei als\nMittäterschaft bewerten, so mußte sie bei der Be-\n\nstimmung des Strafrahmens doch berücksichtigen, daß der Tatbeitrag in seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte.\n\nDas Landgericht berücksichtigt dies aber lediglich bei\n\nder Bewertung des \"Unrechtsgehalts\" der Tat. Sie hält die\nSchuld schon deshalb für erheblich und die Annahme\n\neines minder schweren Falles für ausgeschlossen, weil sich\nder Angeklagte weder von einer Verurteilung wegen einer\neinschlägigen Straftat noch von der Aussetzung einer\nReststrafe zur Bewährung von der vorliegenden Tat habe\nabhalten lassen. Das ist fehlerhaft. Zwar sind die vom\nLandgericht aus dem Vorleben des Angeklagten geschlossene \"Unbelehrbarkeit\" und die \"schnelle Bereitschaft zur Begehung von Straftaten\" bedeutsame Gesichtspunkte für die Bewertung der persönlichen Schuld. Beide\nsind aber in ihrem Gewicht vom Unrechtsgehalt der Tat\nabhängig und nur gemeinsam mit der Tatausführung und\n\ndem Verhalten nach der Tat zu bewerten. Die Schwere\n\nder Tat und die persönliche Schuld sind keine selbständigen,\nvoneinander unabhängigen gleichwertigen Maßstäbe für die\nBestimmung des Strafrahmens. Ein Schuldvorwurf ist nicht\nabstrakt, sondern immer nur im Hinblick auf eine mehr oder\n\nweniger gewichtige Tat meßbar. So, wie das Unrecht einer\nTat nur in dem Umfang für die Strafzumessung bedeutsam\nist, wie eine Schuldverknüpfung mit dem Täter besteht,\n\nso ist persönliche Schuld nur bedeutsam, soweit sie\ndurch eine bestimmte Unrechtstat Gewicht erlangt (vgl.\nH.-J. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 119).\n\nRiBGH Dr. Meyer ist\nerkrankt und daher\nverhindert zu unterschreiben\n\nMösl Müller ‚ Mösl\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-15/2-str-192-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-15/2-str-192-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.070245+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-15/2-str-192-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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