{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-04-13","aktenzeichen":"2 StR 25/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_25/83 URTEIL\nVaRRD\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Gerhard Rudolf D En zus Fi\nEEE, geboren am EEE 1919 in FEEEEEEEE/Ostpreußen,\n\nwegen Geldfälschung u. a.\n\n78\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 1982 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\nin einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Diebstahl\nin einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Das zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer nimmt \"entgegen BGHSt 8, 189 und\nBGH MDR 1982, 623\" einen minder schweren Fall der Geldfälschung an, \"weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits 63 Jahre alt war und der Kammer daher die\nAnwendung des Regelstrafrahmens des § 146 StGB nicht angemessen erschien\". \"Ebenfalls allein im Hinblick auf das\nfortgeschrittene Alter des Angeklagten\" hat sie \"entgegen\nder Rechtsprechung des BGH\" die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Keine dieser beiden\nEntscheidungen hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nWie ihre Ausführungen und insbesondere ihre Hinweise\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen\nlassen, war sich die Strafkammer bewußt, daß sowohl die\nAnnahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung wie\nauch die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe nach\n§ 56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung aller für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände voraussetzen (vgl.\nhierzu auch BGHSt 26, 97; BGH Urt. v. 6. Oktober 1982\n- 2 StR 485/82 -). Gleichwohl hat sie eine solche Würdigung auch nicht im Ansatz vorgenommen, sondern ausschließlich mit Rücksicht auf das - zur Tatzeit nicht einmal sehr\nhohe - Alter des Angeklagten die diesem jeweils günstigere\n\nEntscheidung getroffen. Das ist rechtsfehlerhaft. Wohl\nkönnen das Alter eines Täters und seine Folgeerscheinungen\nfür den Strafausspruch Bedeutung haben, jedoch müssen,\nbevor der anzuwendende Strafrahmen festgelegt oder eine\nEntscheidung nach § 56 StGB getroffen werden kann, neben\ndem Alter auch alle übrigen für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände in eine Gesamtbetrachtung\neinbezogen werden. Das hat die Strafkammer unterlassen,\nSie hat zudem im Urteil weder erörtert, ob die auch für\ndie Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderliche\ngünstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB bejaht\nwerden kann, noch ob nicht etwa § 56 Abs. 3 StGB der\nStrafaussetzung entgegensteht; auch das sind sachlichrechtliche Mängel, die zur Aufhebung der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung führen.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-13/2-str-25-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-13/2-str-25-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.943364+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-13/2-str-25-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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