{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-04-06","aktenzeichen":"2 StR 547/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines\nanderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG setzt voraus, daß\nder andere vorsätzlich handelt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nOWiG 1975 § 14 Abs. 1\n\nEine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines\nanderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG setzt voraus, daß\nder andere vorsätzlich handelt.\n\nBGH, Beschl. v. 6. April 1983 - 2 StR 547/82 - OLG Koblenz\n\n68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 547/82 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHans-Walter M m aus EB\n\nwegen Verstoßes gegen das Güterkraftverkehrsgesetz\n\nZ\n\nBE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für\nBußgeldsachen hat am 6. April 1983 beschlossen:\n\nEine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit\n\neines anderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG setzt\nvoraus, daß der andere vorsätzlich handelt.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\nBeteiligung an Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1\nNr. 1, Nr. 1 d, § 98 Nr. 1, § 8 Abs. 1, §§ 20 ff, 80 GüKG,\n§ 3 WiStrG 1954 eine Geldbuße von DM 3.000 festgesetzt.\n\nNach den Feststellungen hat der Betroffene als\ngeschäftsführender Gesellschafter der Firmen Ing. Herbert\nGEB CnbH & Co. KG sowie WB und ME GmbH & Co. KG\nin Kenntnis der Umstände mitbewirkt, daß der Zeuge Mei\nfür diese Gesellschaften Transporte im Güternah- und -fernverkehr durchführte, obwohl ihm keine Genehmigung für den\nGüterverkehr erteilt worden war. Die Verbindung zum Zeugen\nME Hatte der Zeuge Dip, der als Prokurist bei\neiner der Firmen tätig ist, hergestellt.\n\nDas Amtsgericht meint, der Betroffene habe sich an\nden genannten Ordnungswidrigkeiten der Zeugen beteiligt.\nZu seinen Gunsten hat es angenommen, daß diese nur fahrlässig gehandelt haben,\n\nDer Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die im wesentlichen damit begründet wird,\ndaß eine Beteiligung an einer fahrlässig begangenen\nOrdnungswidrigkeit eines anderen rechtlich nicht möglich sei.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht Koblenz möchte\ndie Rechtsbeschwerde verwerfen. Es ist der Ansicht, daß\neine Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG auch\ndann vorliege, wenn jemand vorsätzlich verursacht, daß\nein anderer eine Tat ausführt, der selbst nicht vorsätzlich handelt. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde\nsieht es sich jedoch durch den Beschluß des OLG Köln\nvom 31. Oktober 1978 (NJW 1979, 826) gehindert, wonach\neine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit voraussetzt, daß auch derjenige vorsätzlich\nhandelt, der den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt.\n\nDas Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß\n8 79 Abs. 3 OWiG, § 121 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nLiegt eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit\neines anderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG auch dann vor, wenn\ndieser nicht vorsätzlich gehandelt hat?\n\nDer Generalbundesanwalt beantragt, im Sinne des Vorlagebeschlusses zu entscheiden. Er meint, daß für die Be_\n\nteiligung im Sinne des § 14 OWiG nicht mehr als bewußte\n\n68\n\nund gewollte Mitwirkung an der Tatbestandsverwirklichung\neines anderen und Ursächlichkeit der Beteiligungshandlung\nerforderlich sei. Weitere Voraussetzungen würden dem\nGrundgedanken des Gesetzgebers widersprechen, durch die\nEinführung des Einheitstäterbegriffs eine Vereinfachung\nund Erleichterung der Rechtsanwendung zu erreichen. Die\nGegenmeinung beruhe letztlich auf einer mit dem Wesen der\n\"Einheitstäterlösung\" nicht zu vereinbarenden Übertragung\nstrafrechtlicher Rechtsinstitute auf das Ordnungswidrigkeitenrecht.\n\nII. Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht\nwürde mit seiner Entscheidung von der des Oberlandesgerichts\nKöln abweichen.\n\nIII. In der Sache teilt der Senat die Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Köln: Wer vorsätzlich mitverursacht, daß ein anderer fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begeht, beteiligt sich damit nicht im Sinne von\n§ 14 Abs. 1 OWiG an dieser Tat.\n\nDiesen Standpunkt vertreten im Ergebnis das OLG Köln,\nNJW 1979, 826 £f; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. Anm. 1 zu\n§ 9 OWiG; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl.\nRdn. 12 zu § 14 OWiG; Schmitt, Ordnungswidrigkeitenrecht 1970 S. 37; Bode, Recht der Ordnungswidrigkeiten\n1969 S. 34; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht\n4. Aufl. Rdn. 11 zu § 24 StVG; Schumann, Zum Einheitstätersystem des § 14 OWiG 1979, S. 15 f; Dreher, NJW 1970,\n217 £., 221; Brammsen, NJW 1980, 1729, 1730; Welp,\n\nVOR 1972, 299 f, 312 £;\n\ngegenteiliger Meinung sind Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten Rdn. 10 ff zu § 14 OWiG; Göhler,\nOrdnungswidrigkeitengesetz 6. Aufl. Rdn. 5 zu § 143\nFull/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht 1980 Rdn. 28 zu\n\n§ 24, StVG; Detzer, Die Problematik der Einheitstäterlösung Diss. 1972 S. 164 f; Thiemann, Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen 1976 S. 44;\n\nCramer NJW 1969, 1933; Kienapfel NJW 1970, 1826, 1828,\n1830.\n\n1. Der Gesetzeswortlaut läßt verschiedene Deutungen\nzu.\n\nDas Gebot, Wertungswidersprüche zwischen dem Strafrecht und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden,\nund der - auch durch die Entstehungsgeschichte belegte -\nZweck der Norm führen indes zu der vom erkennenden Senat\nvorgenommenen einschränkenden Auslegung.\n\nAn einer Straftat können sich mehrere Personen\nals Mittäter, Gehilfen oder Anstifter beteiligen. Dabei\nmüssen alle Beteiligten vorsätzlich handeln. Wer vorsätzlich mitverursacht, daß ein anderer lediglich fahrlässig\neine Straftat begeht, kann - abgesehen von den Fällen,in\ndenen er mittelbarer Täter ist - nicht bestraft werden\n(vgl. BGHSt 9, 370 f). Bleibt aber die Mitwirkung an\nder Handlung eines anderen selbst dann ohne Folgen für\nden Mitwirkenden, wenn die Rechtsordnung durch eine Straftat verletzt wird, so erscheint es widersprüchlich, die\ngleiche Art der Mitwirkung lediglich bei der Verletzung\nvon Ordnungsrecht mit Sanktionen zu bedenken. Zwischen\ndem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht würde\n\ngE\n\ndurch eine solche Regelung ein erheblicher Wertungswiderspruch entstehen. Dieser würde in Fällen, in denen\nmehrere Personen an einer Tat beteiligt waren, die\n\nfür die einen nur als Straftat und für die anderen nur als\nOrdnungswidrigkeit beurteilt werden könnte - aber auch\n\nbei den sogenannten Mischtatbeständen - besonders\n\ndeutlich hervortreten. Der Widerspruch ließe sich auch\n\nnicht mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Sanktionen\ndes Strafrechts einerseits und des Ordnungswidrigkeitenrechts andererseits auflösen. Die im Recht der Ordnungswidrigkeiten möglichen Sanktionen sind im Vergleich zu den\n\nim Strafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen nicht so unerheblich,\nals daß dieser Wertungswiderspruch mit Rücksicht auf den durch § 14\nAbs, 1 Satz 1 OWiG verfolgten Zweck einer Vereinfachung der\nRechtsanwendung hinzunehmen wäre. Ordnungswidrigkeiten können\nz.B. mit Geldbußen bis zu 1.000.000 DM ( vgl. § 38 Abs. 4 GWB)\nund mit der Verhängung eines Rıhrverbots (§ 25 StVG) geahndet werden, mit Folgen, die in ihrer Wirkung den Sanktionen\nder §§ 40, 44 StGB weitgehend gleichstehen.\n\nIm übrigen ermöglicht § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch\nnach der hier vertretenen Auffassung noch eine gegenüber\ndem Strafrecht vereinfachte Rechtsanwendung, allerdings nur\nin den Fällen, in denen alle an einer Ordnungswidrigkeit\nBeteiligten vorsätzlich handeln.\n\n2. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des\nGesetzgebers. Die durch Artikel 29 Nr. 6 EGStGB eingeführte\nRegelung des § 14 OWiG deckt sich im wesentlichen mit § 9 OWiG\n\nvom 24. Mai 1968. Dieser geht auf eine entsprechende\nVorschrift im Regierungsentwurf eines Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 8. Januar 1967 (BTDrucks V/1269) zurück.\n\n§ 9 idFdE ist im Gesetzgebungsverfahren lediglich\nredaktionell geändert worden (BTDrucks V/2600 mit\nBegründung). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte\ndie Regelung der Teilnahme im Gegensatz zum vor 1968\ngeltenden Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 10 OWiG 1952)\nnicht mehr den Vorschriften des StGB entsprechen\n(BTDrucks. V/1269 S. 28). Der Gesetzgeber wollte den\nüberkommenen Streit der Teilnahmetheorien zur Abgrenzung\nvon Täterschaft und verschiedenen Formen der Teilnahme\ndurch die Einführung eines einheitlichen Täterbegriffs\nvermeiden, dabei sollte aber nicht jede Art der kausalen\nMitwirkung an einer Ordnungswidrigkeit diesem Täterbegriff\nunterfallen (BTDrucks,V/1269 S. 48 f). Eine Mitwirkung in\nden Teilnahmeformen der Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft sollte nur bei vorsätzlichem Handeln jedes Mitwirkenden geahndet werden können (BTDrucks. V/1269 S. 49).\nDiese Einschränkung sah die amtliche Begründung durch den\nnatürlichen Wortsinn des Begriffs der Beteiligung als\ngewährleistet an. Eine solche Begrenzung der Ahndbarkeit\nstand im Einklang mit der seit BGHSt 9, 370 ff gefestigten\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum Wesen von Anstiftung\nund Beihilfe. Sie lag den §§ 30, 31 des Entwurfs eines\nStrafgesetzbuches - E 1962 - zugrunde und wurde damals\n\nvon gewichtigen Stimmen in der Literatur vertreten\n\n(vgl. Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. 1967 Vorbem. 83 vor\n§ 47). Dieser sich aus der amtlichen Begründung ergebende\n\n68\n\nnormative Gehalt des damaligen § 9 OWiG (jetzt\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG) ist im Gesetzgebungsver-\n\nfahren nicht streitig geworden (vgl. StenProt. V/8483\n\nff, 8489; BR-Drucksache 178/68). Die Zweifel des vorlegenden Gerichts, ob die Begründung des Gesetzes noch dem\nWillen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Verabschiedung\nentsprach, finden in den Materialien keine Grundlage.\n\nDie grundlegende Wertung des Gesetzgebers hat vielmehr\n\nin den §§ 26, 27 des 2. StrRG erneut ihren Niederschlag\ngefunden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-06/2-str-547-82","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-06/2-str-547-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.786774+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-04-06/2-str-547-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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