{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-30","aktenzeichen":"2 StR 679/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6#\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 679/82 URTEIL\n23,23.P3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Dali T ‚„ in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nenzuurerer “ _%)\nJugoslawien), zur Zeit in Untersuchun\n\niz\n2. den Kaufmann Alic Bgm D\n\nEEE ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren\nam 1950 in KB (UDSSR), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n3. den Diamantschleifer Reuven B\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1955 in KB (UDSSR), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Eh =: GENRE\n\nals Verteidiger des Angeklagten To»\n\n2. Rechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Be DB\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 26. Februar 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n: Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu Freiheitsstrafen von je neun Jahren verurteilt. Diese Entscheidungen greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen\n\nan. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden\nErfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht\nmehr an.\n\nDer angefochtenen Entscheidung liegt im Kern\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIn einem Hotelzimmer, das die Mitangeklagten\n\nBER DEE und DE gemeinsam bewohnten und\nin dem sich auch der Angeklagte Tg zeitweise aufhielt,\n\nfand die Polizei in einem Koffer des DuuiiiinEp\neinen verschlossenen Aktenkoffer mit 1.349,29 g Heroinzubereitung, außerdem in einem Schrankfach eine neue,\nteilweise noch verpackte elektronische Waage. Der\nAngeklagte TB, der sein Zimmer im gleichen Hotel\nhatte räumen müssen, hatte bei Be Def sein Gepäck\nabgestellt, darunter eine Plastiktüte mit 58.700 DM.\nDas Landgericht hält folgende Geschehensabläufe für\nmöglich:\n\n4\n\nEntweder habe Tg das aufgefundene Heroingemisch\nam 9. Mai 1981 an die beiden Mitangeklagten verkauft\nund das bei ihm gefundene Geld als Kaufpreis oder\nAnzahlung auf diesen erhalten, oder\n\nTEE habe bereits vorher eine noch größere Menge\nHeroingemisch geliefert, von der ein Teil verkauft und\nnun an ihn bezahlt worden sei;\n\nmöglicherweise habe auch ein Unbekannter ein\ngrößere Menge Heroingemisch an die drei Angeklagten\ngeliefert; dieses hätten die drei Angeklagten bis auf\ndie sichergestellte Menge von 1.349,29 g gemeinsam verkauft; bei dem aufgefundenen Geld handele es sich um\nTaipis Kaufpreisamteil.\n\nII. 1. Die Mittäterschaft des Angeklagten Tg\nfolgert die Strafkammer aus folgenden Umständen:\n\nT@EEB habe sich in dem Zimmer aufgehalten, in dem\ndas Heroingemisch gefunden wurde;\n\ner sei im Besitz von mehr als 60.000 DM gewesen,\n\nwofür er keine befriedigende Erklärung habe geben können;\n\ndavon habe er 58.700 DM im Zimmer der Mitangeklagten\n\nzurückgelassen, obwohl Bi DEE von diesem Geld gewußt\nhabe. Das lasse nur den Schluß zu, daß Tg in der\ngenannten Art und Weise mit Rauschgift gehandelt habe.\n\nDiese Beweiswürdigung ist fehlerhaft.\n\nDie Strafkammer konnte mangels bestimmter Anhaltspunkte bereits nicht eindeutig feststellen, ob überhaupt und gegebenenfalls wann TB Heroin an die\nMitangeklagten geliefert hatte oder ob das aufgefundene\nHeroin von einem Dritten geliefert worden war. Dazu,\ndaß TED geminsam mit den Mitangeklagten Heroin an\nDritte verkauft haben könnte, fehlen jegliche konkreten\nFeststellungen. Bereits aus diesen Gründen begegnet die\nArt und Weise, in der das Gericht seine Verurteilung\nauf wahldeutige Grundlagen stützt, rechtlichen Bedenken.\nEine solche Entscheidung ist zwar grundsätzlich zulässig,\nJedoch muß rechtsfehlerfrei dargelegt werden, daß die\nwahlweise festgestellten Geschehensabläufe allein in\nBetracht kommen und andere Möglichkeiten sicher ausgeschlossen sind. Ein solcher sicherer Ausschluß ist um so\nschwieriger, je weniger die wahlweise festgestellten\nSachverhalte konkretisiert werden konnten. Diesen Grundsatz hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat naheliegende Möglichkeiten, die gegen den Angeklagten angeführten Umstände zu seinen Gunsten zu deuten, nicht\nbedacht und einen weiteren wesentlichen Umstand, der\nfür den Angeklagten sprechen kann, nicht erörtert.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung davon, daß\nTaipi an einem Heroingeschäft der Mitangeklagten beteiligt\ngewesen sei, wesentlich auch darauf, daß er das Geld\n- in einer Plastiktüte versteckt - in dem von den\n\nMitangeklagten bewohnten Hotelzummer zurückgelassen\n\nhabe, in dem sich zu dieser Zeit der Mitangeklagte\n\nBB DER aufhielt. Dieser Umstand läßt indes keinerlei\nRückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten\n\nzu. Gerade dann, wenn TED das Geld nicht aus einem\ngemeinsamen Heroingeschäft erhalten hatte, konnte er\nannehmen, daß keiner der beiden Mitangeklagten von\n\nden 60.000 DM wußte, und das Geld am ehesten - in der\nPlastiktüte versteckt - im Hotelzimmer zurücklassen.\n\nDie Annahme des Landgerichts, BB DEEEB habe von dem\n\nGeld gewußt, dieses aber im Koffer vermutet und dem Wirt nur\ndeshalb die Plastiktüten als Pfand ausgehändigt, ist\n\nnicht durch Tatsachen belegt. Die naheliegende Möglichkeit,\ndaß Bm Dip dem Gastwirt mit den Platkiktüten nur einen\nmöglichst wertlosen und leicht zu entbehrenden Pfandgegenstand aus dem Besitz seines Bekannten übergeben\nwollte, hat das Landgericht dabei außerdem nicht bedacht.\n\nVor allem aber hat das Landgericht die Möglichkeit\nübersehen, daß das Geld, welches bei TB gefunden wurde,\nzwar aus einem Rauschgiftgeschäft Beweis oder\n5ER stammte, TEE an diesem Geschäft aber\nnicht beteiligt war und auch nicht davon wußte, sondern\nden Erlös nur für einen der Mitangeklagten illegal anlegen\noder gewinnbringend in andere Werte umtauschen sollte.\n\nAuf diese Weise könnte TB auch in den Besitz der\n60.000 DM gelangt sein, und so ließe sich auch erklären,\nwarum er das Geld vorübergehend und ohne Bedenken im\nHotelzimmer der beiden Mitangeklagten zurückgelassen hat.\n\nDafür, daß einer der sonst im Ausland lebenden\nMitangeklagten dem ihm bekannten Angeklagten TR\ndas Geld für ein anderes Geschäft oder zum Umtausch\n\nüberlassen haben könnte, spricht auch, daß TE offenbar\n\nillegal mit Goldmünzen, ausländischen Währungen und\nDevisen handelt. Jedenfalls ist in Jugoslawien deswegen gegen ihn ein Strafverfahren anhängig (UA S. 2).\n\nSchließlich hat das Landgericht das Verhalten des\nAngeklagten TB kurz vor der Durchsuchung des Hotelzimmers nicht gewürdigt, obwohl dieses gegen seine\nBeteiligung an einem Heroingeschäft sprechen kann.\n\nAls TE nämlich erfuhr, daß die Wirtsleute die\nTüte mit dem Geld als Pfand genommen hatten, zahlte\ner seine Rechnung. Den Pfandgegenstand erhielt er aber\ndennoch nicht zurück, weil die Wirtin das Geld gefunden\nund die Polizei informiert hatte. Diese war bereits\nim Hotel erschienen. Ob der Angeklagte dies wußte,\nsteht zwar nicht fest, jedoch erklärte die Wirtin ihm,\ndaß die Tüten \"sichergestellt\" seien. Obwohl der\nAngeklagte danach mit alsbaldigen Untersuchungen der\nPolizei rechnen mußte, begab er sich wieder in das\nZimmer der Mitangeklagten, ließt sich dort auf dem\nBett des DB DeilB nieder und wartete bis zur polizeilichen Durchsuchung. Hätte er gewußt, daß in dem Zimmer\nHeroin aufbewahrt wird, so hätte es für ihn nahegelegen,\nden Raum vor der Durchsuchung zu verlassen, für ein\nVersteck des Heroins außerhalb des Zimmers zu sorgen\n\nza\n\noder gar das Rauschgift zu vernichten. Daß er hierzu\nkeine Gelegenheit mehr hatte, wurde nicht festgestellt.\n\nInsgesamt beruhen die Schlußfolgerungen des Landgerichts zur Tatbeteiligung des Angeklagten Te\nbisher so wenig auf einer festen und eindeutigen\nTatsachengrundlage, daß sie letztlich bloße Vermutungen\nsind, die nicht mehr als einen - wenn auch nicht unerheblichen - Verdacht begründen.\n\n2. Die hinsichtlich des Angeklagten TB zur\nwahlweisen Feststellung des Sachverhalts angeführten\nBedenken bestehen auch, soweit der Angeklagte BDegp Di\nverurteilt worden ist. Die Tatbeteiligung dieses\nAngeklagten folgert das Landgericht in erster Linie\ndaraus, daß PO inn ais unveteiligten\nMitwisser nicht in sein Hotelzimmer aufgenommen hätte,\nin dem er das Heroin aufbewahrte. Er hätte dann nämlich\nbefürchten müssen, von Be DER angezeigt zu werden.\nHierbei berücksichtigt das Gericht aber nicht, daß\n\nDep DEE und PO schon seit ihrer Jugend\nmiteinander bekannt sind und DEE: Freundin\n\nmit Be DEM verwandt ist. Es erörtert auch die weitere\nMöglichkeit nicht, daR Pi unter Umständen\ndeswegen keine Anzeige von BE DB zu befürchten\nhatte, weil dieser von anderen gemeinsamen Straftaten\ngewußt haben könnte.\n\n6F\n\n3. Auch die Verurteilung des Angeklagten\npOEEEE ist aufzuheben. Es ist nicht abzusehen, welche Feststellungen in der neuen Haupverhandlung zum Ausmaß seiner Tatbeteiligung und damit zum\nSchuldumfang getroffen werden.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/2-str-679-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/2-str-679-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.347572+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-30/2-str-679-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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